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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abg. v. Thiel au: Ich muß dagegen bemerken, daß ich gegen das Gesetz stimmen werde, wenn der Antrag der D^puta- tion nicht angenommen wird. Ich halte es für den größten Fehler der Gesetzgebung, sowie der Politik, längst vergessene Ge setze bestehen zu lassen, die früher oder später aus ihrem Dunkel nstedcr hervorgezogen und benutzt werden, um neue Gesetze darauf zu basiren, oder Grundsatz » Geltung zu verschaffen, die ohne dem nicht Eingang gefunden hätten. Warum soll die Decision von 1746 nicht aufgehoben werden? Weil man die Schuld hast mit oder ohne Zustimmung haben will; denn nimmt man das neue Gesetz nicht an, so stcht die Decision von 1746, nimmt man es an, so hat man nur etwas Bestandenes wieder neu cingeführt. Abg.Sa chße: Der geehrte Abgeordnete hat ja eben gehört, daß es in den Erblanden bekannt ist, daß man sich zur Schuld haft anheischig machen kann. Folglich ist sein Schluß ge haltlos. Referent Abg. V. vi. Mayer: Ich muß bemerken, daß ich wahrscheinlich mißverstanden worden bin. Ich habe das nicht zum Nachtheile der Erblande erwähnt, ich habe vielmehr ge glaubt, daß darin für die Bewohner der Erblande eher ein Com- pliment liege. Es scheint auch mir höher zu stehen, von einem vorhandenen Gesetze aus Gründen der Menschlichkeit nicht Ge brauch zu machen, als eine Maßregel nicht anzuwenden, welche kein Gesetz für sich hat. In der Oberlausitz konnte man nicht Gebrauch davon machen, weil ein Gesetz, wie die 21. Constitu tion, dort nicht bestand, aber in den Erblanden bestand es wenig stens noch formell; hat man das wirklich gewußt und dennoch nicht davon Gibrauch gemacht, so ist das um so besser. Aber auch das Vergessen der 21. Constitution ist ein Beweis von der Aufklärung des sächsischen Volkes, und ich glaube daher, daß es eine vergebliche Bemühung sein wird, die Gesetzgebung des 16. Jahrhunderts ganz oder theilweise wieder ins Leben zu rufen. Staatsminister v. Könneritz: Es kommt hier nicht auf die Gesetzgebung des 16. Jahrhunderts an, sondern es ist nur die Frage, ob es die Praxis ist, daß sich Jemand bei Schuldhaft verpflichten kann. Daß man sich bei Wechselarrest verpflich tet, das ist gewiß. Warum man sich nicht aber auch bei Schuldhaft verpflichten kann, das sehe ich nicht ein; denn Je dermann, welcher weiß, was es heißt, sich bei Wechselrecht zu verpflichten, wird auch wissen, was cs heißt, sich bei Schuldhast verpflichten. Präsident v. Haase: Die Deputation hat der Kammer empfohlen, folgenderZusatzparagraphe: „Die churfürstlich sächsi sche Constitution 21, k. Il von 1572wird hierdurch aufgehoben," ihre Zustimmung zu crtheilen und zu beantragen, daß dieselbe als Z. 1 an die Spitze des Gesetzes gestellt werden möge. Tritt die Kammer hierin der Ansicht der Deputation bei? — Dieselbe wird mit 34 gegen 33 Stimmen abgelehnt. Referent Abg v. v. Mayer: Eine zweiteZusatzparagraphebetrifftdiemißbräuch- liche Ausdehnung des Wechselrechts und die Anwendung des leip- K'ger Handelsgerichtsbrauchs auf andere Leistungen, als Geld zahlungen. Die Deputation bezieht sich, um bereits Gesagtes nicht zu wiederholen, hierbei auf die Gründe des Separatvotums unter zu dem Berichte der ersten Deputation der ersten Kam mer S. 37 flg., auf den dieser Praxis widerstrebenden GerichtS- brauch, welcher daselbst unter Nr. 4 S. 45 angeführt worden ist, und auf das, was sie selbst bereits oben im Allgemeinen unter 1. und zu 39 erörtert hat, und schlägt der Kammer vor, folgenderZusatzparagraphe: „Zu andern Leistungen, als Geldzahlungen, kann sich Niemand nach Wechsclrecht verbindlich machen. Auch ist der zu Leipzig gültige Handelsgerichtsbrauch auf das Anhalten zu Geldzahlungen mittelst Schuldhast zu beschränken." ihre Genehmigung zu ertheilen und darauf anzutragen, daß diese Zusatzparagraphe als Z. 2 dieses Gesetzes aus genommen werden möge. Abg. Klien: Abgesehen davon, daß ich glaube, daß we nigstens der vordere Theil dieser Zusatzparagraphe vielmehr in die Wechselordnung gehören würde, wo davon die Rede ist, was ein Wechsel und was der Gegenstand eines Wechsels ist, so glaube ich auch, daß mit diesem Zusatz selbst nicht sehr viel ge wonnen sein wird, aus dem Grunde, weil man alsdann der gleichen Urkunden anders einrichten, zwar die persönliche Leistung darin ausdrücken, jedoch sie nach einem gewissen Werthe veran schlagen, und auf diesen Werth sich die Hast verschreiben lassen wird. Ich glaube, daß diese Maßregel als eine Umgehung des Gesetzes sogar zu wucherlichen Handlungen führen kann, und ich würde mich daher aus diesem Grunde mir dieser Zusatzpara graphe nicht einverstehen können. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium bezieht sich bei dieserZusatzparagraphe auf das, was sie beider frühem gesagt hat, daß es eben kein Gegenstand ist, der zu dem vorlie genden Gesetze gehört, daß sie vielmehr zu dem allgemeinen Ge setz gehören würde, wo das Ministerium sehr gern eine Discussion der geehrten Kammer darüber aufnehmen wird. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand mehr über den Vorschlag der Deputation sprechen zu wollen, und ich muß da her dem Herrn Referenten überlassen, ob er noch das Wort er greifen will. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich habe das Einzige zu bemerken, daß ich die Befürchtung eines Wuchers und Miß brauchs nicht theilen kann. Denn wenn Jemand zu etwas An dern:, als Geldzahlungen sich verbindlich macht, so steht es dem Andern jederzeit frei, sich eine Conventionalstrafe nach Wechselrecht dafür auszubedingen; aber zu Handlungen selbst kann sich Nie mand nach Wechselrecht verbindlich machen. Das ist indem Se paratvotum und in den Verhandlungen der ersten Kammer so ausführlich dargestellt worden, daß ich die geehrte Kammer nicht mit Wiederholungen ermüden will. Präsident 0. Haase: Die Deputation schlägt der Kam mer folgende Zusatzparagraphe vor: „Zu andern Leistungen, als Geldzahlungen, kann sich Niemand nach Wechselrecht verbindlich machen. Auch ist der zu Leipzig gültige Handelsgerichtsbrauch auf das Anhalten zu Geldzahlungen mittelst Schuldhaft zu be schränken." Tritt die Kammer hierin der Deputation bei? —
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