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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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lokolls an die zweite Kammer, welche die Sache in der den 30. Juni abgehaltenen Sitzung ihrer ersten Deputation zur Vor- berathung überwies, und, nachdem eine Verhandlung mit dem Herrn Regierungscommissar dem Vorstand des hohen Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterrichts stattgefunden, nimmt die Deputation nicht länger Anstand, dem von ihrer verehrten Kam mer erhaltenen Auftrage zu entsprechen. Wenn man die Bestimmung der Verfassungsurkunde §. 85 erwägt, welche dahin lautet: Jedem Gesetzentwurf werden Motive beigefügt werden, so könnte es wohl auf den ersten Anblick, da der Gesetzvorlage gar keine Motive beigefügt sind, scheinen, daß bei der hohen Staats regierung vor allen Dingen, und ehe zur Berathung des Gesetz entwurfs überzugehen, auf Mittheilung von Motiven der Antrag zu richten sei. In Erwägung jedoch, daß die Verschiedenheit des früher an die Stände gebrachten und jetzt zurückgenommenen Ge setzentwurfs von dem jetzt vorgelegten darin besteht, daß ersteres die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in allen Verhältnissen, letzteres aber lediglich ihre Vertretung in Rechtsstreiligkeiten betrifft, und hieraus zu folgern, daß die Staatsregierung die dem zurück genommenen Gesetzentwurf beigefügten Motive, inwiefern sic aus die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten sich beziehen, auch für den jetzt vorgelegten Entwurf hat wollen gelten lassen, obwohl in dem allerhöchsten Decretevom I.Juni sich daraufnichtbezogen worden, in Erwägung endlich, daß der Herr Regierungscommissar in der Verhandlung mit der Deputation in dieser Maße sich ausge- gesprochen hat, so glaubt die Deputation hiervon absehen zu können. Da ferner bei Berathung des Gesetzentwurfs vom 24. December 1842 beide Kammern darüber sich einverstanden mit der Staatsregierung erklärt haben, daß über die Vertretung evangelisch-lutherischer Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten eine gesetzliche Bestimmung wünschenswerth, ja dringlich sei, so hält die Deputation es für überflüssig, über diese Frage weiter sich zu verbreiten und geht vielmehr sofort zu dem Gesetzentwurf selbst über, und fügt nur die Bemerkung hinzu, daß die erste Kammer auf Anrathen ihrer ersten Deputation alle Paragraphen des vor gelegten Gesetzentwurfs unverändert angenommen hat. Präsident v. Haase: Will die Kammer im Allgemeinen über den Gesetzentwurf berathen? Abg. Scholze: In dem uns vorgelegten Gesetzentwürfe heißt es: „Wir erachten jedoch für erforderlich, daß am gegen wärtigen Landtage mindestens über die Vertretung gedachter Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkciten eine gesetzliche Bestim mung getroffen werde." Dieses har mich sehr überrascht, und ich habe den Gesetzentwurf sehr unbefriedigt aus der Hand gelegt, daß durch diesen Gesetzentwurf nur die Vertretung der Kirchen gemeinden in Rechtsstreitigkeiten berathen werden soll. Es sind mehrfache Bedenken und Aeußerungen schon in diesem Saale darüber laut geworden, daß man ein Gesetz für sehr nothwendig erachtet, worin bestimmt wird für die Gemeinden auf dem Lande, wie es mit der Verwaltung des Kircheuvermögens gehalten wer den soll, damit die Landgemeinden eine richtige Erkenntniß da von erhalten. Ebenfalls ist es auch wieder bei Aufbringung der Gelder zu kirchlichen Zwecken nöthig, um die Kostenbeträge zu wissen, und in dieser Hinsicht wird uns wieder Nichts gewährt, was uns frommt, welches sehr zu bedauern ist. Der Gesetzent- »xurf, der uns früher vorlag, versicherte uns, daß dies Alles ge währt werden solle, und nunmehr ist uns durch diese §§. 3und4 dieses nicht ersetzt worden. Aber freilich erhielt der vorige Gesetz entwurf in der Kammer zu viel Widerspruch und es stellte sich zu deutlich wieder heraus, daß die Sonderintrressen immer zu sehr vorherrschend sind, und dies ist Veranlassung geworden, daß uns nicht das gewährt wurde, dessen wir bedürftig sind. Referent Vicepräsident Eisen stuck: Der geehrte Abgeord nete wird sich erinnern, daß aus dem Gange der Debatten über die erste Gesetzvorlage soviel hervorging, daß es wirklich darauf ankomme, daß die Vertretung der Kirchengemeinden in Rechts streitigkeiten festgesetzt werde, weil hierbei eine Verschiedenheit der Ansichten der Verwaltungs - und Justizbehörden vorwaltet. Diese Verschiedenheit der Ansichten konnte anders, als im Wege des Gesetzes, nicht beseitigt werden, und cs würde ein unsiche rer Rechtszustand die Folge gewesen sein, wenn diese Beseitigung nicht erfolgt wäre. Was die übrige Vertretung betrifft, so hat sich noch zur Zeit ein so dringendes Bedürfniß nicht herausgestellt- wenigstens nicht nach der Versicherung der Staatsregierung, und auch in dieser Kammer hat sich darüber, daß es überhaupt in anderen Beziehungen einer gesetzlichen Feststellung bedürfe, keine Stimme erhoben. Die Deputation hat nun allerdings der Ansicht müssen sein, daß, nachdem das Gesetz zurückgenom men worden ist, nicht länger die Frage unbeantwortet bleiben konnte. Ob es besser gewesen wäre, wenn die Staatsregierung die Zurücknahme nicht verordnet hätte, darüber sich in weitere Erörterungen einzulassen, schien der Deputation nicht an der Zeit zu sein, sie hat vielmehr geglaubt, sich nur darauf beschränken zu müssen, was die verehrte Kammer ihr zur Begutachtung vor gelegt hat, und das ist nichts Anderes, als die Vertretung der evan gelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten. Staatsminister v. Wietersheim: Ich muß mir die Be merkung erlauben, daß die Regierung keinesweges aus eigener Bewegung den früher vorgelegten Gesetzentwurf zurückgenom men hat, sondern daß sie dazu nur um deswillen geyöthigt ge wesen ist, weil über einen Hauptgrundsatz desselben zwischen bei den Kammern Verschiedenheit der Ansichten stattfand, welchem der Vereinigungsdeputation nicht zu beseitigen war. Abg. Klien: Den Bemerkungen des geehrten Herrn Vice präsidenten will ich nur hinzusetzen, daß sich der geehrte Abg. Scholze beruhigen kann, denn es wird sich nur umdieKenntniß- nahme der Kirchenrechnungen handeln, es wird aber künftig, wie seither, freistehen, Deputirte dazu abzuseyden, die im jetzigen Ge setze genannt sind und von welchen die Gemeinden sich über die Kirchrechnungen unterrichten lassen können. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter das Wort ergreift, werde ich zur speciellen Berathung übergehen. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Der Bericht sagt ferner: Da das vorliegende Gesetz auf evangelisch-lutherische Kirchengemeinden beschränkt ist, so lag der Deputation die Frage nahe, welche Vertretung dann für katholische Kirchengemeinden
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