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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Verhältnisse noch keine großen Schwierigkeiten entstanden, und ich glaube, man kann sich dabei vollkommen beruhigen. Präsident v. Haase: Die Deputation hat unter Berück sichtigung des S. 895 im Bericht gedachten Druckfehlers §. 2 zur Annahme empfohlen, und ich frage demnach die Kammer: ob sie mit dieser Berichtigung §. 2 annimmt? — Einstim mig Ja. Referent Vicepräsident Eisenstuck: §- 3. In Rechtsstreitiqkeiten mehrer, zu einer Kirchengemeinde gehörigen politischen Gemeinden oder Gemeindetheile unter sich wird jeder streitende Theil durch die Organe der betreffenden Ge meinde vertreten. Die Deputation hat hierbei keine Bemerkung gemacht, sondern empfiehlt, §. 3 unverändert anzunehmen. Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer §. 3 unverän dert an?— Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident Eisenstuck: ß.4. Findet die vorgesetzte Consistorialbehörde in besvndern Fäl len für einen einzelnen Gemeindetheil— sei es nun, daß solcher zu einer großem Parochie gehöre, oder umgekehrt für sich allein eine Parochie bilde — die Anordnung einer speciellen Vertretung nothwendig, so ist solche durch ein von dieser Behörde zu bestä tigendes Localstatut in der Maße festzustellen, daß dabei, soviel thunlich, die Analogie der Wahlen in den politischen Gemeinden zum Anhalten genommen wird. Die hiernach ernannten Vertreter sind auch zur Vertretung des betreffenden Gemeindetheils in Rechtsstreitigkeiten befugt, Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts beauf tragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 1843. Das Deputationsgutachten zu tz. 4 lautet: Da die Deputation ungewiß darüber sein mußte, welche Fälle man unter den hier erwähnten besvndern Fällen habe verstanden wissen wollen, so erläuterte der Herr Regierungscommissar dieses dahin, daß man dabei die bei den ständischen Berathungen über den zuerst vorgelegten Gesetzentwurf unter « gedachten Fälle l'm Auge gehabt. Ergibt sich nun aus den ständischen Verhandlungen, daß man in den Fällen unter c allerdings darüber einverstanden ge wesen, daß bei ihnen dasjenige Verfahren statlsinden solle, was in tz. 4 der jetzigen Gesetzesvorlage vorgeschrieben ist, so mußte auch die Annahme der §. 4 an sitz unbedenklich erscheinen. War ferner bei dem gebrauchten Wort Localstatut es ungewiß, ob ein General- oder Particularstatut darunter ver standen sein solle, und erfolgte die Erläuterung des Herrn Regie- rungscommissars dahin, daß ein Particularstatut verstanden werden solle, jedoch ein solches, welches nicht für den einzelnen Fall, sondern für gleiche Fälle zu errichten sei, so war man damit einverstanden, hielt jedoch dafür, daß es zu einer größern Verdeutlichung dienen werde, wenn man Particularlocalstatut anstatt Localstatut sage. Da schließlich das Gesetz nach seiner Ueberschrift lediglich die Vertretung derKirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten bezweckt, Bestimmungen über Vertretung in andern Beziehungen ihm fremd und davon ausgeschlossen bleiben müssen, wenn nicht Ueberschrift und Inhalt sich widersprechen sollen, so beantragt man im Einverständnisse mit dem Herrn Regierungscommissar, das Wörtchen auch im zweiten Satze in Wegfall zu bringen. Mit diesen beiden Abänderungen empfiehlt die Deputation der verehrten Kammer, auch für die Annahme der §. 4 sich aus zusprechen. Referent Vicepräsidcnt Eisenstuck: Es sehen daraus die geehrten Herren, daß nur wenige Bemerkungen auch bei der 4. der Deputation vorgelegen haben. Die Deputation hat ge glaubt, eine nähere Erläuterung sich darüber erbitten zu müssen, was unter en besvndern Fällen verstanden sein soll. Nachdem der Herr Regierungscommissar unter den besöndern Fällen die des zuerst vorgelegten Gesetzentwurfs unter o bezeichnet hatte, und da beide Kammern einverstanden sind, daß in solchen beson- dern Fällen so verfahren werden soll, wie hier vorgeschrieben ist, so konnte es nicht bedenklich sein, diese Stelle in der angegebenen Weift hier aufzunehmen. Wenn ferner bei dem Ausdruck: „Lo calstatut" an ein allgemeines Localstatut gedacht werden kann, so kann ich nicht unberührt lassen, daß in vielen Orten des Lan des ein allgemeines Localstatut nicht besteht, aber in solchen ein Particularstatut in vielen Fällen vorhanden ist, und man glaubte dies schärfer bezeichuen zu müssen, indem man sagte: „Partie»- larlocalstatut", daß also, wenn das allgemeine Localstatut noch ausgesetzt bliebe, das Particularstatut Bestimmungen darüber tteffen konnte. Das waren die zwei Ausstellungen. Eine dritte scheint nicht wichtig zu sein. Sie bezieht sich nur auf ein Wort; wenn man es aber näher betrachtete, so glaubte man doch daß man sich Seiten der geehrten Kammer damit einverste hen werde, daß, wenn ein Gesetz vorgelegt werden soll über die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden in Rechtsstreitig keiten , man darüber unmöglich Bestimmungen erwarten könne, w'e die Kirchengemeinden auch in andern Beziehungen als in Rechlsstreitigkeiten vertreten werden sollen. Das würde aber dahin führen, wenn man den Satz so hätte stehen lassen:,, Auch sind u. s. w." Das Wörtchen „auch" war störend, und da die Absicht der Deputation nur dahin gehen konnte, daß gesetzlich festgestellt werde, in welcher Maße die Vertretung der evangeli schen Kirchengemeinden in Nechtsstreitigkeiten stattfinden soll,
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