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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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so ist die Deputation der Ansicht, daß es unerläßlich sek, das Wörtchen „auch'/ in Wegfall zu bringen. Mit diesen beiden Abänderungen empfiehlt die Deputation der verehrten Kammer, auch für die Annahme der tz. 4 sich auszusprechen. Abg.O.v.Mayer: Ich bin in der Sache ganz einverstanden mit dem, was die Deputation hier vorgeschlagen hat, ungeachtet ich den Bericht nicht mit unterzeichnet habe. Ich gebe jedoch zu beden ken, ob es nicht hinlänglich wäre, statt des Doppelwortes „Par- ticularlocalstatut" nur einfach zu sagen: „besonderes Statut'/ oder „Particularstatut" oder „Statut/' allein. Das Wort „Lo cal" scheint nicht nothwendig zu sein. Denn es versteht sich von selbst, daß hier nicht ein Provinzialstatut, sondern nur ein Local statut in Frage sein kann. Daß es ein specielles (Particular- stalu!) ist, das kann allenfalls ausgcdrückt werden, es ergibt sich aber auch von selbst, wenn man den vorausg henden Satz in Betracht nimmt, daß es für besondere Fälle gegeben werden soll. Ich glaube, man würde sich mit der ersten Kammer besser verei nigen, welche doch vielleicht einen Anstoß an dem Ausdruck neh men könnte, wenn man blos sagte:' „Statut" ohne alles Prädi cat. Es würde das Alles vollkommen ausdrücken. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir zu be merken, daß es für die Sache ganz gleichgültig ist, welcher Aus druck hier gewählt wird. Daß es sich hier nur um ein beson deres oder Particularstatut handelt, geht aus dem Zwecke der §. deutlich hervor. Aus diesem Grunde hat das Ministerium nicht Bedenken getragen, sich mit dem Vorschläge der geehrten Depu tation einzuverstehen, obgleich es ihn nicht unbedingt nothwendig anerkennen konnte. May hat übrigens wohl den Ausdruck Pcw- ticularkocalstatut gewählt, weil er schon gesetzlich ist. Man hat nämlich ein Gesetz, welches die Herstellung von Partkcularlocall statuten in Städten anordnet. Es würde aber gleichgültig sein welchen Ausdruck man wählte, und selbst wenn es bei der Fas sung des Entwurfs bliebe, würde der Zweck vollkommen erreicht werden. Präsident v. Haase: Ich erlaube mir, den Herrn Referen ten und die Mitglieder der Deputation um deren Ansicht zu be fragen. Referent Bicepräsident Eisen stuck: In der Deputation hat man sich über den bezeichneten Ausdruck vereinigt. Das Wort „Particularstatut" müßte jedenfalls hinein, nur ist di-' Frage, ob das Wort „Local" wegzulassen sei. Nun auf dieses würde nicht so viel Werth zu legen sein, und wenn die andern Deputationsmitglieder, die dabei concurrirten, damit einverstan den sind, daß statt „Partieularlocalstatut" gesagt w rde „Parti cularstatut", so wäre das gleichgültig. Ich bitte den Herrn Präsidenten, darüber die Deputationsmitglieder zu befragen. Secretcü'r v. Schröder: Ich bin damit vollkommen ein verstanden. Ich habe gegen die Weglassung des Wortes „Local" Nichts eknzuwenden. Abg. Klinger: Ich werde mich der Ansicht des Herrn Vicepräsidenten anschließen. Abg. Oehmichen: Ich auch. Abg. Todt: Ich gleichfalls. Abg. v. Geißler: Ich werde mir von dem Herrn Refe renten und dem Herrn Negierungscommifsar eine E lauterung in Bezug auf die tz. 4 ausbitten. Es ist in dem Eingänge des Dsputationsberichts gesagt, die Ansicht der hohen Staatsregie rung sei, daß die katholischen Kirchengemeindcn überhaupt bis auf Weiteres durch Syndicen vertreten werden sollen. Nun gibt es in der Dberlausitz katholische Kirchengemeinden, welche nicht nur cingepfarrte protestantische Individuen, sondern ganze protestantische Dörfer in sich begreifen. Es scheint nach jenem Ausdrucke verstanden werden zu müssen, daß, wenn die katholi schen Kirchengemeinden durch Syndic n zu vertreten sind, die > protestantischen Gemeinden, w lche einer katholischen Kirchen gemeinde eingepfarrt sind, auch durch Syndicen vertreten wer den. Ich erlaube mir aber zu Bes itigung des Zweifels die Frage, ob etwa die Ansicht dahin geht, daß für solche einzelne protestantische Gemeinden eine besondere Anordnung getroffen werden soll; oder ob, wie ich der Meinung bin, die Vertretung durch Syndicen stattzusinden hat. Staatsminister v. Wietersheim: Ein näheres und tie feres Eingehen in diese Frage würde kaum zu tz. 4 gehören, wo es schwerlich thunlich sein wird, sie näher zu erörtern. Man kann nicht verkennen, daß die Verhältnisse der katholischen Kir- chengemeinden in dem Lande sehr eigcnthüwlich sind, daß sie in den Erblanden sehr verschieden von denen in der Oberlausitz sind. Hätte man die katholischen KirLengemeinden in dem vorliegen den Gesetzentwürfe mit berühren wollen, so hätte es sehr aus führlicher Erörterungen bedurft, und da es daraus ankam, die Veränderung des früher vorgel- gten Gesetzentwurfs in wenigen Tagen vorzunehmen, so ist eine so umfängliche Erörterung nicht möglich gewesen. Ich glaube auch, die Sache wird sich von selbst machen. Es kommt dazu, daß die Fälle, wo es in Kirchen angelegenheiten zu Rechtsstreitigkekten kommt, äußerst selten sind. Es wird unter hundert Parochien kaum alle drei Jahre in einer Parochie eine Rechtsstreitigkcit erfolgen. Ich glaube, diese Fälle werden sich selten Herausstellen, und sollten sie öfter ein treten, so wird das Ministerium unvergeßlich sein, deshalb eine Gesetzesvorlage zu machen. Solcher Fälle aber hier zu geden ken, wird nicht thunlich sein, weil es sich hier nur von Nechts- streitigkeiten der evangelischen Kirchengemeinden handelt, und es wird von den Justizbehörden abtängen, welche Ansicht sie dabei anwenden wollen. Nur in dem einz'gm Falle, wenn ein pro testantisches Dorf mit einer katholischen Kirchengemeinde, zu der es gehört, in Streit käme, würde die Z. 3 in Anwendung zu bringen sein. Abg. v. Geißler: Ich bin auch der Meinung, daß sich factisch nicht große Schwierigkeiten zeigen werden; allein ich hatte auch blcs darum gebeten, daß die Erläuterung hinsichtlich der katholischen Kirchengemeinden, welche im Deputarionsgut- achten enthalten ist, zugleich ausdrücklich auf d'e prrt stanti'chey Bestandtheile einer katholischen Kirchengeckeinde mit ausgedehnt werde. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Ich weiß nicht, ob
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