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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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der geehrte Abgeordnete durch das, was von dem Herrn Staats minister erinnert worden ist, sich beruhigt ansicht. Abg. D. Geißler: Ich glaube, der Herr Staatsminister hat vielleicht noch die Güte, mir eine Erklärung darüber zu geben, ob der in dem Deputationsgutachten enthaltene als von der hohen Staatsregierung ausgegangene Grundsatz, daß die katholischen Kirchengemeinden durch Syndiken vertreten werden sollen, auch auf die protestantischen Bestandtheile der katholischen Kirchenge meinden sich beziehe. Staatsminister v. Wietersheim: Darüber kann der ge ehrte Abgeordnete sehr leicht beruhigt werden; denn das unter liegt nach den gemeinen Rechtsgrundsätzen nicht dem geringsten Zweifel, daß, sobald nicht ein Gesetz ausdrücklich etwas Anderes vorschreibt, die Gemeinden durch Syndiken vertreten werden, und daß also auch ein protestantisches Dorf, welches ein Lheil einer katholischen Kirchengemeinde ist, durch Syndiken vertreten wer den kann, unterliegt keinem Zweifel. Ich habe aber vielmehr geglaubt, daß solche einzelne Dörfer nicht durch Syndiken, son dern durch ihren Gemeindevorstand, wie dies dem Geiste des Ge setzes mehr entsprechend wäre, vertreten werden könnten. Dar über aber, ob die zu erkennende Behörde dies für zulässig halte, kann ich eine Meinung nicht abgeben, ich glaube aber wohl, daß man sich dabei beruhigen würde. Daß aber die Justizbehörde da mit zufrieden sein werde, wenn ein protestantisches Dorf, wel ches in eine katholische Kirchengemeinde eingepfarrt ist, durch Syndiken vertreten werde, das, wiederhole ich, unterliegt keinem Zweifel. Abg. Scholze: Ich habe es gleich so verstanden. Es kann nicht für lutherische Gemeinden angchen, daß sie durch katholische Syndiken vertreten werden können, da durch die Landgemeinde ordnung bestimmt ist, daß sie durch ihren Gemeinderath in allen Angelegenheiten vertreten werden sollen, und der uns vorliegende Gesetzentwurf spricht ebenfalls aus, daß sie in allen Streitigkei ten, welche die Kirche betreffen, durch ihren politischen Gemeinde vertreter ebenfalls vertreten werden sollen; denn in meiner Ge gend gibt es auch lutherische Dörfer, welche in katholische Ge meinden eingepfarrt sind, und da wird es ebenso gehalten. Abg. 0. Geißler: Ich habe dem Abg. Scholze darauf zu erwiedern, daß dies gerade der von dem Herrn Staatsminister zuletzt ausgesprochenen Ansicht widerspricht, nämlich daß die Ver tretung der Gemeinden durch Syndiken so lange gelten soll, als dies nicht durch ein Gesetz abgeändert wird. Da hinsichtlich der katholischen Kirchengemeinden im Ganzen durch dieses Gesetz Nichts ausdrücklich geändert ist, so muß man demnach annehmen, daß auch die protestantischen Bestandtheile einer katholischen Kir chengemeinde, weil sie Eheile jenes Ganzen sind, auch ebenso ver treten werden wie das Ganze. Ich finde mich durch die Erklä rung des Herrn Staatsministers vollkommen beruhigt. Präsident V. Haase: Es scheint, daß Niemand mehr über §. 4 zu sprechen begehrt. Abg. Oehme: Ich erlaube mir die Anfrage, ob es noch an der Zeit ist, einen Antrag zu dem Gesetze stellen zu können. Der Antrag geht dahin: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, den zu ¬ rückgenommenen Gesetzentwurf wegen Vertretung der evangeli schen Kirchengemeinden der nächsten Ständeversammlung wieder vorzulegen. Präsident v. Haase: Ich will den Antrag sogleich zur Unterstützung bringen. Derselbe geht dahin: daß die hohe Staatsregierung ersucht werde, den zurückgenommenen Gesetz entwurf auf dem nächsten Landtage der Kammer wieder vorzule gen. Ich frage: ob er unterstützt wird?— Wird zahlreich unterstützt. Referent Vicepräfldent Eisen stuck: Ich halte auch für wünschenswert!-, daß eine gesetzliche Vorlage wieder erfolge, aber ich kann nicht wünschen , daß die Vorlage die Wiederholung der zurückgenommenen sei, und wie der Antrag gestellt ist, lautet er: es solle der nächsten Ständeversammlung der zurückgenommcne Gesetzentwurf wieder vorgelegt werden. Das kann nicht der Wunsch des Antragstellers sein, da beide Kammern so viel daran zu erinnern Gelegenheit hatten, und beide eigentlich den Gesetzent wurf abgelehnt haben. Da würden wir in eine Inkonsequenz verfallen, wenn wir den Antrag an die Staatsregierung bräch ten, sie möge den von beiden Kammexn abgelehnten Gesetzent wurf wieder der nächsten Ständeversammlung vorlegen. Ich glaube, es würde der Zweck des Antragstellers erreicht, wenn der Antrag so modificirt würde, daß die Staatsregierung der näch sten Ständeversammlung auch einen Gesetzentwurf über die Ver tretung der evangelischen Kirchengemeinden vorlegen möchte. Wenn der Antragsteller sich entschließen wollte, in der Maße sei nen Antrag zu stellen, so würde das dem Stande der Verhand lungen in den Kammern gemäß sein; wenn aber der Antrag so lautet, wie er gestellt worden ist, so müßte ich wünschen, daß die Kammer sich dagegen erklärte, um nicht eine Inkonsequenz mit ihrem früheren Beschlüsse herbeizuführen. Abg. Oehme: Ich würde also den Antrag dahin modisici- ren, daß es hieße: Einen anderweiten Gesetzentwurf desselben Inhalts. Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe zu bemerken, daß ich mich mit der Aeußerung des Herrn Vicepräsidenten nicht ganz einverstanden erklären kann. Ich kann den früher vorge legten Entwurf nicht als abgelehnt anfthen. Die'erste Kammer hat allerdings einige Bedenken dagegen erhoben, die sich aber le diglich darauf reduciren, daß man dem Principe der Communal- vertretung eine größere Ausdehnung gegeben und einige Ausnah men aus dem Entwürfe weggebracht wissen wollte. In seinen sämmtlichen Bestimmungen wurde er nicht berathen, und die erste Deputation der zweiten Kammer hat selbst anerkannt, daß es der Ablehnung des Gesetzentwurfs nicht bedurft hätte, sondern daß der Zweck im Wege der Amendements hätte erreicht werden können. Der Entwurf scheiterte auch nicht daran, sondern an dem bekannten Differenzpunkte zwischen der ersten und zweiten Kammer. Uebrigens ist der neu gefertigte Entwurf schon in der Maße verfaßt, daß er sich der Ansicht der Kammern anschließt, und es würde also gegen den Antrag kein Bedenken sein, wenn es nur gelingt, den Differenzpunkt zu beseitigen, an welchem er in beiden Kammern gescheitert ist.
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