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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Vicepräsident Eisen stuck: Ich muß doch bemer ken , daß er in beiden Kammern berathcn und nicht angenommen worden ist, also wurde er abgclehnt. Ich glaube, es würde den Verhandlungen nicht entsprechend sein, einen Antrag zu stellen, wie er vorliegt, daß man unverändert denselben Entwurf zur Vorlage beantragen wollte. Präsident v. Haase: Der Antragsteller hat. erklärt, wie er seinen Antrag verstanden wissen will; er beantragt nicht, daß der selbe Gesetzentwurf wieder vorgelegt werde, sondern wünscht zum künftigen Landtage die Vorlegung eines Gesetzentwurfs, welcher die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchenge- meinden überhaupt und nicht blos in Bezug auf Nechtsstreitig- keiten regle. Abg. Scholze: Ich wollte dasselbe bemerken. Der Abg. Dehme ist nur der Meinung, daß ein Gesetzentwurf vvrgelegt wer^e zu Vertretung der Kirchengemeinde bei Verwaltung des Kirchrnvermögens und bei Aufbringung zu kirchlichen Zwecken^ Abg. v. v. Mayer: Ich kann der Kammer meines Orts nicht dazu rathen, einen solchen Antrag gegenwärtig zu stellen, nachdem der Landtag bald zu Ende geht, und diese Frage nicht nur genaue Erörterungen bedarf, sondern auch gewiß wieder neue Debatten und Schwierigkeiten Hervorrufen wird. Ich habe die Ucberzeugung, daß die hohe Staatsregie ung ohnehin die Ge setzesvorlagen machen wird, welche sich dringend Herausstellen. Wenn ein Antrag an die Negierung zu Vorlegung eines Gesetzes gebracht werden soll, so muß er motivirt sein. Der Herr An tragsteller hat keine Gründe vorgebracht, und die Ansichten der beiden Kammern sind mehr der Vorlegung eines solchen Ges tzes entgegen, als ihr förderlich. Ueberhaupt scheint schon ein for melles Bedenken das Ablehnen dieses Antrags Seiten der ersten Kammer in Aussicht zu stellen; denn es ist das ein Gegenstand, der erst der dritten Deputation übergeben und begutachtet wer den sollte, ehe er zu einem ständischen Beschlüsse erhoben werden kann. Ich weiß zwar, daß solche Anträge zuweilen erst in der Kammer gestellt und zum ständischen Beschluß erhoben werden. Wenn aber das geschahen sollte, so bezweifle ich, ob die heutige Sitzung ausreicht, um der Regierung ein Bild darüber zu geben, was die Ansicht der Kammer über den Inhalt der künftigen Vorlage sei, und von welchen Grundzügen das Gesetz ausgehen soll. Wenn das nicht geschieht, und es käme ein solcher Antrag in die erste Kammer, so glaube ich, daß er dort für zu allgemein gehalten betrachtet werden wird, und wenn die Gründe dafür diesseits angegeben werden, so wird man diese wieder in der er sten Kammer nicht anerkennen, sondern andere Gründe dagegen haben. Uebrigens werden der künftigen Ständsversammlung wieder so viele Gegenstände vorliegen, daß ich zu bedenken gebe, ob es rathsam sei, einen Gesetzentwurf zu provockren, vernicht unbedingt nothwendig erscheint. Ich mache darauf aufmerksam, daß dieser Gesetzentwurf einer von denen ist, welcher leicht am tiefsten in die kirchlichen Verhältnisse eingreifen kann. Es han delt sich hierbei zum Theil um Veränderungen der kirchlichen Verfassung, um Veränderung des Wirkungskreises der bestehen den Kirchenaussichtsbehörden, es ist ein Gegenstand, der wieder H. 117. LWS mit den oberlausitzcr Verhältnissen in Collision treten wird, und ich kann offen bekennen, daß ich eher, wünsche, zehn andere Ge setzentwürfe vorgelegt zu sehen, als einen solchen, wo eine Col lision mit der Oberlausitz eintrikt, und das müßte der Fall fein; denn die kirchliche Verfassung der Oberlausitz steht unter dem Schutze des Particularvertrags von 1834. Ich wiederhole, daß ich der hohen Staatsregkerung vertraue, sie werde unaufge fordert «inen solchen Gesetzentwurf an die Stände bringen, wenn er nothwendig ist; aber einen Antrag darauf zu stellen, halte ich nicht für zweckmäßig, obgleich, wenn die Kammer dennoch dar auf eingehen will, ich nicht besondere Gründe habe, von dem Beschlüsse mich zu trennen. . Abg. Zische: Ich kann mich doch nur für den Antrag des Abgeordneten Oehme aussprechen. Ich glaube, daß in Bezug auf die Vertretung der Kirchengemeinden und die Verwaltung des Kirchenvermögens nothwendig sei, gesetzliche Bestimmungen zu geben. Es gibt kaum einen Zweig der communlkchen Ver waltung, wobei die Gemeinden mehr unter Curatel gesetzt sind, als bei der Verwaltung des Kirchenvermögens. Ich erinnere mich, um nur Emcs anzuführen, daß eine Kirche bedeutenden Re paraturen unterworfen wurde. Die Gemeindevertreter sind da bei gar nicht gehört worden. Sie haben sich zwar gerührt; aber derCollator und Geistliche haben gesagt: Es geht Euch Nichts an, das haben wir zu besorgen. Kam es aber darauf an, das Geld dazu herzugeben, so war es die Sorge der Gemeindevertreter, dasselbe herbeizuschaffen. Daher ist es nothwendig, daß gesetz liche Bestimmungen deshalb gegeben und die Gemeinden der Willkür entzogen werden. Abg. Sornitz: Ich glaube, der Antrag des Abg. Oehme ist nicht nur unbedenklich, sondern sogar höchst wünfchenswcrth. Als die Gesetzesvorlage erschien, fand cs allgemein freudigen An klang, daß endlich einmal ein Gegenstand rcgulirt werden solle, der hin und wieder wirklich drückend auf den Gemeinden lastet. Wenn man geäußert hat, daß der Antrag des Herrn Abgeordne ten Oehme allerMotivirung ermangele, so glaube ich, ist dieselbe ganz einfach; die Gemeinden sind verpflichtet, subsidiarisch ein zutreten, sobald das Kirchenvermögen nicht ausreicht. Hieraus entspringt für dieselben der so gerechte als natürlicheWunsch, daß sie von der Verwaltung des KirchenvermögenS nicht allein genaue Kenntniß haben, sondern auch daß sie bei der Verwaltung des Kirchenvermögens durch ihre Repräsentanten selbst mitwirken wollen, damit sie sicher sind, daß mit dem Vermögen so gebahrt werde, daß der Eintritt der subsidiarischen Verbindlichkeit nicht unnöthigerweise erfolge. Das ist der Wunsch der Gemeinden, es ist ein sehr gerechter, und deshalb ist es der zweiten sächsischen Kammer, als der Volkskammer, würdig, im Interesse der Ge meinden einen solchen Antrag zu stellen. Ich empfehle ihn der hohen Kammer angelegentlichst zur Annahme. Abg. Oehme: Ich bin mit der Ansicht des Abgeordneten Sörnitz völlig einverstanden und bemerke, daß mich eben diese Gründe zu dem Anträge bewogen haben. Eine besondere Mo- tivkrung meines Antrags scheint überhaupt ganz überflüssig zu sein, da gerade dieses Gesetz schon längst im Lande als ein drin» 2
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