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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gendeS Bedürfmß gefühlt worden ist und die zahlreiche Unterstü tzung meines Antrags auch hinlänglich dafür spricht. Ich will nur soviel noch hinzufügen, daß es denn doch wohl einmal an der Zeit sein dürste, der Gemeinde eine nähere Einsicht und Theil- nahme über das Eigenthum der Kirchen und über die Vermö gensverwaltung derselben cinzuräumen, als es zeither der Fall gewesen; denn bis dato ist dies mehr eine bloße Formalität gewe sen, da man die Gemekndevertreter blos zu den Localkirchrech nungen zugezogen hat, dergleichen Localkirchrechnungen aber ge wöhnlich nur aller 6, 7 bis 8 Jahre gehalten worden sind, in der Zwischenzeit aber den Gemeinden nicht die mindeste Einsicht über die Verhältnisse ihres Kirchenvermögens gestattet ist. Ich glaube jedoch ganz gewiß, daß sie hierauf einen Anspruch haben, da doch größtentheils das Vermögen her Kirchen erst aus den Geldbeuteln der Parochianen znsammengebracht werden muß. Präsident v. Haase: Wünschtnoch Jemand überden An trag zu sprechen? Ich habe den Antrag so aufgefaßt: „Die hohe Staatsregierung wolle der nächsten Stände versammlung einen die Vertretung der evange lischen Kirchengemeinden im Allgemeinen betref fenden Gesetzentwurf vorlegen. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Was den Antrag be trifft, nun so ist er unbedenklich. Was die Aeußerung des Herrn Staatsministers anlangt, so verweise ich auf den Bericht, der von -er ersten Deputation erstattet wurde, und worin geradezu ein An trag darauf gerichtet ist. Es ist an zwei Stellen von einer neuen Gesetzesvorlage darin die Rede, und die zweite Kammer trat dem bei, was dahin ging, daß man eine neue Gesetzesvorlage wünsche. Das muß ich erwähnen, um mich gegen das zu rechtfertigen, was geäußert worden ist, als ob man nicht in beiden Kam mern -en Gesetzentwurf abgelehnt hätte. Wenn man eine neue Gesetzesvorlage will, so kommt es auf dasselbe hinaus. Hier ist in dem Anträge Etwas enthalten, was mir nicht zusagt. Es ist nicht zu verkennen, daß es wünschenswerth sein könne, Bestim mungen über die Vertretung der Kirchengemeinden auch in Ver waltungssachen zu treffen. Aber ich muß sagen, mir sind nicht solche einzelne Fälle vorgekommen, wo sich das Bedürfmß so -argestellt hatte. Es hat sich die Sache gestaltet, und ich habe nicht Klagen gehört. Ich vermag aber nicht zu beurtheilen, ob nicht in andern Theilen des Landes, namentlich in der Ober lausitz ein Bedürfmß in dieser Beziehung vorhanden ist; denn allerdings schienen die Stimmen, die sich vernehmen ließen, dar auf hinzudellten, daß cs wünschenswerth sei, daß man den Ge meinden eine größere Freiheit gestatte, und so will ich gegen den Antrag nicht sein. Ich finde ihn nicht nothwendig; wenn er aber gestellt wird, so finde ich auch nicht bedenklich, daß ein An trag in die Schrift dahin ausgenommen werde, daß die hohe Staatsregierung ersucht werde, der nächsten Ständeversammlung einen die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden betref fenden Gesetzentwurf vorzulegen, also einen Antrag in der Maße, wie ihn der Herr Präsident gestellt hat. Staatsminister v. Wietersheim: Ich bitte um Erlaub- mß, in Bezug auf die Aeußerung des Herrn Referenten noch Et was zu bemerken. Ich bin ganz damit einverstanden und er kenne es als richtig an, daß die Sache formell so war, wie es von dem Herrn Referenten bemerkt worden, allein cs ist ebenso gewiß, daß, wie auch der frühere Herr Referent und die übrigen Mit glieder der ersten Deputation bei derDeputationsberathung selbst anerkannt haben, in der Differenz über die Grundsätze, die in der Thal nur Ncbcnpunkte betrifft, an und für sich kein Grund lag, den ganzen Gesetzentwurf abzulehnen, sondern daß ebenso, wie bei vielen andern Gesetzen, im Wege der Amendements das Nöthige bewirkt werden konnte, was aber das Ministerium selbst nicht für angemessen erachtet hat, sondern, insofern die Haupt grundsätze des Gesetzes von beiden Kammern gebilligt wurden, es für zweckmäßig hielt, dem Ministerio eine neue Bearbeitung des Gesetzes zu überlassen. Aus diesen Gründen hat man sich damit einverstanden erklärt, und ich glaube, der Herr Referent wird sich überzeugen, daß in diesem Falle er sowohl, als das Mi nisterium Recht gehabt hat. Abg. V. v. Mayer: Nachdem der Antrag nun so umge staltet worden ist, wird er den Zweck gar nicht erreichen, welchen der Antragsteller beabsichtiget. Ich bemerke zuvörderst noch beiläufig, daß ein geehrter Abgeordneter mir in den Mund legte, ich hatte Modifikationen beantragt. Ich habe nicht von Modi- sicationen gesprochen. Das muß ein Mißverstandniß sein. Aber wohl habe ich darauf aufmerksam machen wollen, daß die ser Gegenstand in die kirchliche Verfassung cingr.ift; und darin scheint der Wendepunkt der ganzen Sache zu liegen. Ein über die Theilnahme der Gemeinden zu geb ndes Gesetz sollte sich nur auf Dinge beschränken, wobei die Gemeinden wirklich Etwas zu sagen haben. Wenn z. B. bei dem Bau einer Kirche oder einer Schule irgend ein außerordentlicher Aufwand von der Gemeinde zu machen ist, so bekenne ich für meinen Lheil, daß ich keinen Fall weiß, wo nicht von Seiten derKircheninspection müder größten Bereitwilligkeit der Gemeinde eine Theilnahme an der Ausführung und Rechnungsablegung zugestanden worden ist. Ich habe selbst den Fall mehrmals gehabt; die Rechnungen wur den von der Gemeinde durch ihre Ausschußpersonen geführt, sie leiteten die Aufbringung der Anlagen unter sich selbst ein, und da sehe ich nicht ab, was das Gesetz hierbei helfen soll; denn es ist allgemeiner Grundsatz: wenn Auflagen nothwendig sind, müssen die Gemeinden Theil an der Verwaltung und Rechnungsablegung haben. Sie sind diejenigen, welche das Meiste geben und also auch das Meiste hineinzureden haben. Aber etwas Anderes ist es mit dem Kirchenvermögen, wenn davon die Rede ist, daß die Gemeinden bei Verwaltung des Kirchenvermögens vertreten sein wollen. Das ist dcr Punkt, welcher durch den Antrag, wie er nunmehro vorliegt, gar nicht betroffen wird. Denn das liegt außerhalb ihrer Befugnisse, es müßte da erst ein Gesetz gegeben werden, welches dergleichen Rechte aussprächel Es ist aber hier darauf aufmerksam zu machen, daß das Kirchenvcrmögen der Gemeinde nicht gehört, sondern den Kirchenlehnen, und daß dar über der Gemeinde eine Disposition schlechterdings nicht zusteht, und auch niemals zugcstanden worden ist. Ob sie bei der Kirch rechnung einen größer» Antheil bekommen können, als ihnen
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