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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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vielleicht hin und wieder jetzt schon zusteht, oder verwilligt wird, das ist eine Frage, die ich vor der Hand nicht zur Entscheidung bringen will, sie wird aber durch den beantragten Gesetzentwurf auch nicht entschieden werden. Abg.Sö rnitz: Da ich mir erlaubte, den Antrag des Herrn Abg.Oehme zu motiviren, so könnte es scheinen, als habe ich dem geehrte« Abg. v. v. Mayer einen irrigen Ausdruck in seiner Rede unterlegen wollen. Dies konnte meine Absicht nicht sein und iss es auch nicht gewesen; sollte ich meinerseits hierzu Veranlassung gegeben haben in meiner Rede, so wird meine, wie ich glaube, kurze uttd bündige Motivirung des Dehme'schen Antrags mich einer Correctur entheben. Abg. Zimmermann: Daß ein Gesetz der Art, besonders fürdie Obcrlausitz, sehrnothwendig ist, das liegenden cigenthüm- lichen Verhältnissen. Die Verhältnisse der Obrrlausitz sind früher von der Art gewesen, daß es bis heute noch Parochien gibt, welche zu den kirchlichen Lasten noch gar Nichts beigrtragen ha ben. Allein durch das emanirte Parochialgesetz sind alle dazu verpflichtet. In der Oberlausitz bestand bis in die Mitte des I7ten Jahrhunderts das gesetzliche Verhältniß, daß die Collatur- herrschaften die Kirchen , Schulen und geistlichen Gebäude allein zu bauen und zu unterhalten hatten. Zu damaliger Zeit brach- > len einige Collaturherrschaftm einen Antrag an die damaligen Stande der Provinz, mit dem Gesuch rdaß, da rsihnenzu schwer falle, die Kirchen, Schulen und geistli chen Gebäude allein zu bauen und zu unterhalten, die Parochianen zu Beiträgen zu diesen Lasten möchten angehalten werden. Die Stände der Provinz faßten auch darüber für dieselben einen günstigen Beschluß, wel cher aber von der hohen Staatsregierung nur insoweit genehmigt wurde, daß die Gerichtsobrigkeiten besonders darauf sehen sollten, daß die Parochianen nicht zu scharf mitgenommm würden. — Folglich hatten damals die Gemeinden keine Einsicht in das Kir chenvermögen, weil dis Collaturherrschaft dieses allein zu tragen hatte. Wenn aber jetzt alle, die noch frei sind und Nichts ge geben haben, dazu beitragen sollen, so wird auch ein anderes Ver hältniß bei der Aufsicht des Kirchenvermögms eintreten und ein Gesetzentwurf darüber sehr nvthwendig sein. Stellv. Abg. Bäumgarten: Da dieser Gegenstand einmal zur Sprache gekommen ist, so erlaube ich mir fol gende wenige Bemerkungen der geehrten Kammer zur Verneh mung zu geben. Daß eine Gesetzesvorlage über die Vertretung der Kirchengemeinden in unserm Vaterlande wünschenswerth und nothwendig ist, ergibt sich theils daraus, weil über diese Vertre tung dermalen allgemeine und hinlänglich geordnete Bestim mungen nicht vorhanden, theils aber und vorzüglch daraus, weil bereits bei vorigem Landtage Seiten der Staatsregierung' eine diesfallsige Gesetzesvorlage an die Stande gebracht worden. > Daß diese nicht angenommen worden ist, daraus wird folgen,^ daß eine andere Vorlage, wenn auch in einzelnen Punkten nach andern Grundsätzen ausgearbeitet, wünschenswerth erscheint Hat hiernächst der geehrte Abg. v. Mayer bemerkt, daß gerade in dieser Fassung, wie sie von dem Abg. Oehme jetzt gegeben u. 117. worden, das, was der Antragsteller von ihr erwartet, Nicht werde erreicht werden, so kann ich ihm nicht ganz beistimmen. Nach meinem Dafürhalten wirv von diesem Anträge zweierlei erwartet, einmal eine bessere Regulirung der Vertretung der Kirchengemein den, und zum Andern auch eine etwas erweiterte Besugniß zu dieser Vertretung. Ich habe bereits erwähnt, daß die Vertre tung selbst nicht sattsam regulirt ist; es stehen mir darüber einige practische Erfahrungen zur Seite; ich will aber die geehrte Kam mer damit nicht aufhalten, auch glaube ich wohl, daß wir noth wendig dahin kommen, daß die Rechte und Befugnisse der Kir chengemeinden bei Vertretung des Kirchenvermögens etwas mehr berücksichtigt werden müssen. Der geehrte Abg. v. Mayer hat bemerkt: wenn eine Kirche oder Schule gebaut werden solle, so würde Seiten der Collaturherrschaft mit der größten Bereitwillig keit und Offenheit insofern zu Werke gegangen, als die Kirchen- und Schulgemeinde mit ihren Stimmen gehört würden, und das Gebäude nur unter Mitwirkung derselben gebauet und errichtet werde. Ich kann versichern, daß gerade in solchen Fällen Strei tigkeiten entstanden sind, daß verschiedenartig in solchen differen ten Fällen entschieden worden ist. Das eine Mal hat man den Gemeinden Recht gegeben, ein ander Mal den Collatoren, bezie hendlich den Inspektionen. Hat ferner der Abg. v. Mayer dar auf aufmerksam gemacht, dieses Gesetz würde große und tief ein greifende Differenzen Hervorrufen, so will ich das keineswegs in Abrede stellen. Ich verkenne den Umstand nicht, daß es immer Principfragen aufregen wird. Nach meinem Dafürhalten spricht das aber gerade dafür, daß diese Umstände endlich einmal regu lirt werden. Wie die Verhältnisse in der Dberlausitz in dieser Beziehung sind, weiß ich nicht, jedenfalls scheint mir aber gewiß, daß darauf nicht so viel Gewicht gelegt werden kann, daß, weil die Verhältnisse in der Oberlausitz besonders schwierig zu sein scheinen, deshalb das gesammteLand eines Gesetzes entbehren soll, das wünschenswerth und nöthig ist. Aus diesem Grunde habe ich den Antrag des Abg. Oehme unterstützt, und glaube auch, daß er den Zweck erreichen kann, den er sich gestellt hat. Abg. v. v. Mayer: Zur Widerlegung sowohl des vori gen , als einer Aeußerung des letzten Redners. Wenn behauptet wurde, es sei in der Obrrlausitz ganz besonders üöthig, daß die ser Gegenstand geordnet werde, so muß ich das gänzlich in Abrede stellen. Ich glaube, in der Obrrlausitz ist cs gar nicht nöthig, denn dort ist die Sache bereits geordnet durch das bekannte Re gulativ über die Verwaltung des Kirchenvrrmögens von 1813. Es ist das ein Regulativ, über welches sich viele, selbst den Erb- landen angehörige, sachverständige Männer von Unparteilichkeit belobend geäußert haben. Ich will daraus für die Oberlausitz etwas Güast'grS nicht folgern, allein das sei mir gestattet, die Aeußerung damit zurückzuweisen, als sei ein derartiger Gesetzent wurf für die Oberlausitz nothwendiger, als für die Erhlande. Ich habe mir es nicht denken können, daß, wenn auf Kosten der Ge meinde ein Bau verrichtet wird, die Gemeinde nicht an demselben den gebührenden Amheil nehmen sollte. Wenn das verweigert worden ist von Seiten der Behörde oder der Collatoren, so muß ich das beklagen. Ich kann nicht sagen, ob dieser Fall vorge« 2*
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