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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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WS7 lausitz, wo eine Gemeinde ein ziemliches Vermögen hatte, so daß alle Ausgaben aus dem Kirchenvermögen bestritten werden konn ten; jetzt ist dieses Vermögen fast verschwunden, die Gemeinde weiß nicht, wohin, und es müßen selbst zu currenten Ausgaben Anlagen erhoben werden. (Staatsminister v. Zeschau tritt ein.) Das Beispiel, das ich zuerst erwähnte, betraf sogar nur einen Zierbau, und war in einer lausttzer Gemeinde, und diese ist nicht gefragt worden, ob sie beitragen wolle, damit dieser Zierbau aus geführt werde. Es ist gesagt worden, bei größeren Bauten würden die Gemeinden stets zur Vorberathung gezogen. Nun es wäre doch in der Mat die Anmaßung und Unvorsichtigkeit zu weit getrieben, wenn die Gemeinden gar nicht gefragt würden, wenn es sich z. B. um Erbauung einer neuen Kirche oder eines Schulhauses handelt; aber bei weniger umfänglichen Bauten, so wie über die Art der Ausführung, werden die Fälle feiten sein, wo die Gemeinden gefragt werden. Abg. Zimmermann: Der Abg. v. v. Mayer meinte vorhin, wenn durch den Antrag des Abg. Dehme eine zweckmä ßige Abhülfe erfolgen sollte, so möchten nicht blos die evange lisch-lutherischen Gemeinden, sondern auch die katholischen Ge meinden berücksicht'gt werden; allein in meiner Nähe befinden sich mehre katholische Kirchspicle, und es haben, soviel mir be kannt, die Parochianen bis jetzt noch keine Beiträge gegeben bei Erbauung und Ursie Haltung von Kirchen und geistlichen Gebäu den, sondern es hat j. desmal die Collaturherrschast dafür zu sor gen gehabt. Folglich würde cs auch nicht nothwendig sein, den Gesetzentwurf mit auf die kutholi'chen Gemeinden zu erstrccken. Abg. 0. Geißler: Ich bemerke, daß in katholischen Kirch spielen von den Gemeinden gegeben wird, und wenn die km Wüschen Gemeinden in der Gegend des Abgeordneten Nichts gegeben haben, so ist es entweder deswegen der Fall gewesen, weil die Kirche Vermögen batte, oder weil das Kloster Marien thal die Milde vorwalten ließ und Nichts forderte. Abg. Oberländer: Schon die Parität zwischen Stadt- und Landgemeinden und insonderheit der Gemeinden in den Va- sallenstadten und der unmittelbaren scheint die Erlassung solchen Gesetzes zu erfordern. Zn den größer» Städten erfolgt die Con trols der Kirchenvermögensverwaltung auf dieselbe Weise, wie die Controle der Verwaltung des Vermögens der politischen Ge meinde, auch werden die andern Rechte der Gemeinde wegen der Kirchenangelegenheiten durch die Stadtverordneten mit ausge übt, und es hat sich solches durch d'e Praxis sv ausgebildet, daß eine gnügliche Vertretung der Stadtgemeinden in K'rchensachen stattsindet. B i den Vasallenstädten und Landgemeinden ist cs aber anders, diesen fehlt zur Zeit noch die ihnen gebührende Mit wirkung in den Kirchensachen. Deshalb ist die Erlassung eines Gesetzes nothwend'g. Die Gemeinden auf dem Lande und in den Vasallenflädten haben Anspruch auf die nämliche Selbststän digkeit und Controle ihres Eigentums, wie die Gemeinden in den größer» Städten. Da übrigens bei Berathung d. s zu ück- genommencn Gesetzentwurfs die Deputation und tie Kammer sich über die Grundsätze bereits ausgesprochen haben, welche sie daber befolgt wissen will, so erledigt sich der Einwand des Abg. 0. v. Mayer von selbst. Abg. Scholze: Nur ein einziges Wort will ich mir erlau ben. Ich kenne ein paar Gemeinden, wo früher Alles gebaut worden ist, ohne daß sie befragt worden sind. Es wurde aber Alles von dem Kirchenvermögcn genommen, was verbaut wurde, ohne daß sie wußten, wie hoch sich ihr Kirchenvermögen belief. Nach dem Erscheinen des Parochialgefetzes, als Alles nach Geld berechnet werden sollte, aber haben sie sich an die Krcisdirection gewandt und so haben sie es erhalten, daß ihnen die Rechnungen vorgelegt werden mußten. Daher glaube ich wohl nicht, daß es einer Kirchenverwaltungsbehörde zukommcn würde, mit dem Kirchenvermögen zu machen, was sie will. Präsident 0. Haase: Es scheint Niemand weiter sprechen zu wollen. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Es kann nicht meine Absicht sein, über die lausttzer Frage — denn es scheint doch nur eine lausttzer Frage zu sein — mich zu verbreiten. Aber das muß ich doch erwähnen, es ist die Staatsregicrung und die Standeversammlung darüber einverstanden gewesen, daß es we sentlich nothwendig sei, über die Vertretung der evangelisch lutherischen Kirchengemeinden gesetzt che Bestimmungen zu tref fen, und nun wurde es blos dahin beschränkt, daß die Vertretung nach außen, also in Rechtsstrcitigkeiten, dringlicher sei, als die weniger dringliche Vertretung nach innen, und ich glaube, daß man insofern den Antrag nicht für bedenklich halten kann- Wenn erwähnt worden ist, er müsse erst der Deputation übergeben wer den, so kann ich nicht unerwähnt lassen, daß die Praxis in beiden Kammern diese Ansicht nicht getheilt hat. Es wird kaum ein mal der Fall vorgckommen sein, daß ein Antrag, der in der Kam mer auftauchte, an die Deputaten abgegeben worden ist. Ich wiederhole es, ich kann nichts Bedenkliches in dem Anträge fin den, aber ich möchte es fast für bedenklich erachten, wenn der An trag nicht gestellt wird. Nach der heutigen Diskussion scheint es wünschenswerth, daß gesetzliche Bestimmungen erlassen wer den, und wenn ich diese Ueberzeugung habe, ist es mir nicht lieb, wenn man durch Aufgebm des Antrags sich dafür in der Kam mer ausspricht, es sei Alles in dieser Beziehung, und namentlich in der Lausitz durch das Regulativ, so geordnet, daß es über flüssig sei, ein Gesetz zu geben. Ich wünsche nicht, daß die Kam mer dies aussprechen möge, und dieses ist der Grund, warum ich nach meiner individuellen Ansicht mich nur dem Anträge zuwen den kann. Präsident v. Haase: Der Antrag in der ständischen Schrift geht dahin: Die hohe Staatsregierung wolle der näch sten Ständeversammlung einen die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden im Allgemeinen betreffenden Gesetzentwurf vorlegen. Wird dieser Antrag angenommen? — Einstim mig Ja. (Die Herren Staatsminister und königl. Commissarien ver lassen den Saal.) Es folgt nun die Abstimmung mittelst Namenaufrufs.'
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