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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zugezogenen Prägravationen. Abgesehen nämlich von der An ziehung der landwirthschaftlichen Gebäude nach der bloßen Grundfläche, wollte man jene Prägravationen insonderheit auch daraus ableiten, daß der Ertrag der Häuser weit genauer, als das ländliche Grundbesitzthum ermittelt "werden könne, der Haus besitzer sonach großem Kheils den wahren Reinertrag, der Land- eigcnlhümer dagegen nur einen, durch bloßes technisches Urtheil gefundenen, niedrigem Ertrag versteuern werde, wie man denn auch die Unverhältnißmäßigkeit der Besteuerung der Städte dadurch schon als völlig constatkrt glaubte, daß die Pachtgelder von bereits abgeschätzten ländlichen Besitzungen facti sch weit höher seien, als die behufs der Besteuerung ausgemit- telte Bodenrente. Wurden nun diesen Behauptungen zwar die Einwendungen entgegengestellt, daß die wirklichen Reinerträge von Ländereien ebenso richtig durch technische Beurtheilung zu ermitteln seien, als die der städtischen Gebäude, sowie daß die höhere Pachtrente von einzelnen Parcellen an sich Nichts beweise, da es vielmehr auf die Erträge des Geiammtcomplexes eines Besitzthums an komme, so vereinigten sich die Stände doch zu folgenden, in der ständischen Schrift vom,29. November 1837 enthaltenen Er klärungen: „Da nicht zu verkennen sei, daß nach Beendigung des ganzen Bestcuerungsgeschäftes ein zuverlässigeres Urtheil darüber: ob und wie zu Herstellung eines richtigen Ver hältnisses zwischen dem städtischen und ländlichen Grund besitze ein Procentabzug einzutreten habe, gefällt werden könne, und es ohnehin zweifelhaft erscheine, ob außer dem Procentabzuge, welcher den städtischen Grundstücken schon jetzt zu Gute gehe, später überhaupt noch ein Pro centabzug erforderlich sein werde, so sei es von ihnen für angemessener erachtet worden, Vie angedeutete Erklärung jetzt nicht abzugeben, dieselbe vielmehr bis zu dem Zeit punkte, wo das neue Grundsteuersystem vollständig einge führt sein werde, auszusetzen. Doch möchten Se. Königs. Majestät den unmittelbar nach Vollendung des Ver- messungs- und Abschätzungsgeschäfts versammelten Ständen nicht allein über die Ergebnisse der beendigten Bewerthungsangelegenheit, namentlich insoweit die Ausgleichungsfrage dabei in Erwägung komme, sondern auch, in Gemäßheit des schon früher ausgesprochenen Wunsches, über den Kaufswerth des städtischen und ländlichen Grundbesitzes und über die sonst etwa zur Entscheidung der mehrgedachten Ausgleichungsfrage gesammelten Materialien zu seiner Zeit geeignete Vor lagen zugehen zu lassen geruhen. Auf diese Anregung hin hat nun die hohe Staatsregierung diejenigen vergleichenden Zusammenstellungen über die Kaufs- werthe von städtischem und ländlichem Grundbesitze und über die darauf gelegten Steuercapitale bearbeiten lassen, welche dem allerhöchsten Decrete vom II. Mai d. I. unter X, V und 0 beigefügt sind, daraus aber zugleich den Schluß gezogen: daß, weil hiernach das platte Land vom Kaufswerthe seiner Grundstücke 4,08§-, der städtische Grundbesitz da gegen nur3,s7K an Grundsteuer zu zahlen haben werde, die Städte keineswegs als prägravirt zu betrachten, mit hin auch keine Veranlassung vorhanden sei, letztem noch besondere Procentabzüge zuzugestehen. Spricht das allerhöchste Decret dabei die Erwartung aus, daß dieser Ansicht eine zustimmende Erklärung Seiten derStände gegeben werden möge, so hat nun die Deputation, dem Kam- merbeschlusse gemäß, ihr Gutachten hierüber in Folgendem zu er öffnen. Es ist bekannt, daß Regierung und Stände, .als sie die Grundsätze in Erwägung zogen, auf welchen das Neue Grund steuersystem ruhen sollte, sich dahin vereinigten, die Grundabga ben nach denjenigen Reinerträgen zu bemessens welche aus den Grundstücken gewonnen werden wurden. Allein wenn schon dieser oberste Grundsatz, auf Ländereien angewendet, seine Aner kennung finden muß, so verliert er seinen Werth doch jedenfalls dann, wenn er gleichzeitig und in demselben Maßstabe für die Bewerthung der städtischen Wohngebäude benutzt wer den soll. Der Gesetzgeber hat sich rücksichtlich der Grundsteuer, im Allgemeinen wenigstens, für das Stabilitätsprincip entschieden, er will nicht, daß die Steuer, die heut aufgelegt worden, schon in den nächsten Jahren abgeändert, vermindert oder erhöht werde. Er verfolgt also die Absicht, die Neinertragsermittelungen, nach denen die Steuerabentrichtung bemessen werden soll, andauernd auf eine lange Reihe von Jahren in Kraft zu erhalten. Eine solche auf so lange Zeit berechnete Stabilität fordert unbe zweifelt, daß die Reinerträge nicht nach zufälliaen günstigen oder ungünstigen Conjunctmen, nicht nach dem zufälligen augenblick lichen Befund festgestellt, sondern nach mittleren Durch schnittssätzen ausgenommen werden, da diese allein/es sind, welche den Grundbesitzer vor Ucberlastung bewahren. Mittlere, durchschnittliche Erträge werden aber blos dann zu finden sein, wenn den Ursachen, den Quellen, aus welchen dieselben hervor gehen, die sorgfältigste Beachtung gewidmet, wenn Ursache und Wirkung in ihrem zufälligen oder dauerndem Zusammenhänge genau unterschieden werden. Denn bei der wesentlichen Ver schiedenheit der Ertragsquellen würde man zu trügerischen Resul taten gelangen, wollte man sic ohne weitere Sichtung gleichmä ßig anziehen, wollte man ihnen überall einen gleichen Einfluß zu- gestehen, ohne untersucht zu haben, ob sie nach der allgemeinen Erfahrung mehr oder weniger als dauernd, mehr oder- m i nd er als si ch er sich erwiesen haben. Betrachtet man, die Ländereien, so sind die Erträge von denselben als diejenigen anerkannt, welche vor allen andern am sichersten gewonnen werden, am sichersten Jahr für Jahr wieder kehren. Denn sie ruhen, neben der vorausgesetzten thätigen und rationellen Bearbeitung des Grund und Bodens, auf einer Grundlage, die erhaben ist übermenschliche Einwirkungen, sie ruhen aus einer Basis, die wir in dem ewigen Naturgesetze als eine unvergängliche erkennen. Zwar muß zugegeben werden, daß auch das Naturgesetz seine wechselnden Erscheinungen bringt, welche den Grund und Boden bald reich und üppig mit Früchten bedecken, bald wiederum auf demselben nur kärgliche Ernten ge deihen lassen. Allein sie sind und bleiben immer nur außeror dentliche, die aus dem gewöhnlichen Laufe der Dinge heraustre ten, die, was sie in diesem Jahre dem Grundbesitzer entziehen, ihm im nächsten Jahre mit erhöhter Fruchtbarkeit meist doppelt wiedergeben, und die eben deshalb noch zu keiner Zeit und bei kei ner Nation die Meinung zu erschüttern vermocht haben, daß die Scholle in ihrem Schooße die goldnen Körner verberge, welche, von einer Urkraft erzeugt, unversiechbar hervorquellen und die Stütze der Staaten, sowie den Reichthum feiner Bewohner bilden. In einem ganz andern Bilde zeigen sich uns die Städte mit
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