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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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MuermWrrthschaftsmethoden verglichen, nur niedrigere Er frage -zewonnen werden. Wäre das System der Dreifclder- «irrWhaft die vollkommenste Bewkrthschastungsweise, so würde manidaffelbe in England, in Frankreich und in Sachsen sowohl, wieän ganz Deutschland unmöglich verlassen und mit der Wech- selwirthschaft gewiß nicht vertauscht haben. Dieser faktische, schon seit Jahrzehnten bestehende, fast allgemeine Uebertritt von -em Dreifeldersysteme zur Wechselwirthschaft und zu andern Wirthschaftsmethoden ist der untrüglichste Beweis, daß die Wechselwirthschaftund andere Methoden weit höhere Erträge geben, und wir bedürfen, wo Thatsachen so laut sprechen - dafür keiner weitern theoretischen Beweisführung. Findet sich trotz dem noch die Dreifelderwirthschaft, so gehört dies nur zu den Ausnahmen, und hat seinen Grund meist darin, daß die an eini gen Orten noch vorhandene Zerrissenheit der zum Hauptgute ge- rigen Parcellen und die damit in Verbindung stehenden Wege servituten dies, hindern, oder daß man den Aufwand beim Uever- gang vom Alten zum Neuen ohne allen Grund scheut, oder end lich, daß einzelne Besitzer sich nicht zu dem freien, selbstständigen Gedanken zu erheben vermögen, die Maxime des Vaters und Großvaters zu verlassen. Allein diese Ausnahmen, deren Be seitigung ohne Zweifel in der Hand der Besitzer ruht, können unmöglich den Maßstab für eine große Gesammtheit abgeben. Auf die Abschätzung des ganzen platten Landes unter sich bleibt dies allerdings ohne Einfluß, denn sind die Nutzungen aller Ländereien nach der Dreifelderwirthschaft bemessen, so werden sie unter sich relative Gleichheit erlangen. Um so empfindlicher trifft dies aber die Städte! Ihnen wird angerechnet, was sie wirklich aus ihren Gebäuden erheben, selbst angerechnet, was sie nicht erheben, sondern nurmvglicherweiseerhebenkönnten, während man das platte Land mit der Dreifelderwirthschaft, also mit einer Bewirthschastungswrise vernimmt, durch welche sich weit geringere Erträge darstellen, als der Landbesitzer wirklich daraus gewinnt, durch welche, weil sie unter die Wirklichkeit herabgehen, der Grundsatz der relativen Gleichheit gegen die Städte offenbar verletzt wird. Man sollte nun zwar erwarten, daß, wenn zu Gunsten der Ländereien ein System befolgt worden, welches mit der Wirklich keit verglichen niedrigere Einnahmen gibt, dasselbe mindestens streng durchgeführt sein werde. Doch' auch darin täuscht man sich, indem die Geschäftsanweisung die ausdrückliche Vorschrift enthält, daß bei Aufstellung des Ertrags nach der Dreifelder- wirthschaft nur die Getraidearten an Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen und Wicken angenommen, dagegen „alle Handelsgewächse, sowie Klee und Kartoffeln gänzlich außer Ansatz bleiben sollen." Dies entspricht aberden aufgestellten Regeln derDreifelder- wirthschaft ebenso wenig, als irgend einer Bewirthfchaftungsart unsers Vaterlandes, wo bekanntlich Klee und Kartoffeln zu den Hauptfrüchten des Ackerlandes gerechnet werden. Es kann eine Gutsökonomie heutzutage so zu sagen gar nicht mehr bestehen, ohne nichtKlee und Kartoffeln zu erbauen. Nimmt man diese Fruchtarten aus den Erträgen des Guts hinweg, so drückt man den Ertrag des Ackerlandes ganz unverhältnißmäßig herunter. Jedermann be stätigt und muß bestätigen, daß die Kartoffeln unter allen Früch ten, die Handelsgewächse nicht ganz ausgenommen, nicht nur die sicherste, sondern auch die Frucht ist, welche den höchsten Ertrag gewährt, der nur irgend dem Boden abgewonnen wer den kann. Je mehr man daher durch das Ausscheiden von Früch ten, die unbedingt bei jeder Bewirthschaftungsweise erzieltwer- -en, sich von den wahren wirklichen Erträgen entfernt, je mehr man damit das platte Land nur nach eingebildet niedrigeren Er trägen anzieht, desto mehr müssen es die Städte empfinden, daß sie mit den wirklichen, d. i. also im Vergleich zu denen der Län dereien mit relativ höheren Erträgen angezogen und besteuert sind. Es finden sich aber auch noch andere Grundsätze in der Ge schäftsanweisung, welche die Ungleichheiten der Bewerthung zum Nachtheile der Städte vermehren. Es gehört dahin, wie schon bei frühern Ständeversammlungen angeregt worden, die Bestim mung, daß alle landwirthschaftliche Gebäude nur nach der Grundfläche bewerthet sind, während man dem gewerbtreibenden Hausbesitzer der Stadt seine Gewerbslocalien nach dem mögli chen Miethertrage abgeschätzt bat. Denn auch er kann, gleich dem Landwirthe, ohne diese Raume sein Gewerbe gar nicht be treiben, und zahlt für dasselbe noch überdies eine Gewerbsteuer, von welcher der Landmann, dessen Lhätigkeit doch unbezweifelt auch ein Gewerbsbetrieb ist, eine gänzliche Befreiung genießt. Hätte man übrigens bei Abschätzung der ländlichen Gebäude kon sequent sein wollen, so durste man auch nicht einmal die Woh nungen der Gutsbesitzer nach dem Miethertrage anziehen, weil, wollte man den Grundsatz zulässig finden, daß die Gutsgebäude eine blos nothwendige Beigabe zum Gute seien, ohne welche der Betrieb der Landwirthschaft nicht gedacht werden könne, dies folgerecht ebenso gut auf die Wohnungen des Landwirtbs, wie auf seine Scheunen erstreckt werden mußte. Denn auch ohne Wohnungen für diejenigen, welche den Acker bestellen, säen und ernten, kann weder eine Bewirthschaftung, noch ein Ertrag ge dacht werden. Darin aber, daß man so weit zu gehen sich nicht ermächtigt hielt, darin, daß man bei gleicher ratio ein und das selbe Gutsgeböste halb so und halb anders zur Abschätzung brachte, liegt das allerdings nicht laut ausgesprochene, dennoch aber im Verborgenen wohl gefühlte Bekenntniß, daß die Basis der ganzen Bewerthungsweise von Stadt und Land keineswegs auf so haltbarer Unterlage ruhe, um nicht in der Lage zu sein, Ausnahmen und Inkonsequenzen zu statuiren, welche vermittelnd und ausgleichend nachhelfen sollten. Doch abgesehen davon, so durfte man bei der Abschätzung der landwirthschastlichen Gebäude nach der Grundfläche wenig stens nicht noch Bestimmungen zur Anwendung bringen, welche die angerechnete Steuer völlig wieder aüfheben. Es schreibt nämlich §. 37 der Geschäftsanweisung ausdrücklich vor, daß, wenn schon die Scheunen nur nach der Grundfläche zu bewerthen, dennoch von den Erträgen des Guts so viel in Abzug kommen solle, als die Verzinsung und Abnutzung des in den Scheunen steckenden BaucapitalS nebst dem Reparaturaufwande betragen werde. Da die Größe dieser Behältnisse, fährt die Geschäftsan weisung fort, sich nach der Mengeder eingcernteten Früchte be stimme, so sei auch die Vergütungssumme darnach zu bemessen, und von jedem Centner Stroh- und Körnergewicht Metze Roggen zur Deckung derAufbewahrungskosten in Rechnung, d. i. in Abzug zu bringen. Allein eine Vergleichung der als Steuer zu zahlenden Summe mit derjenigen, welche davon abgerechnet wird, läßt das große Mißverhältnis nicht verkennen, ja die ganze Anwendbarkeit jener Vorschrift in Zweifel ziehen. Denn angenommen, eine Scheune, welche 200 Schock Wintergetraide mit 2,000 Centner Stroh- und Körnergewicht faßt, sei auf einer Fläche Land von einem Drittheil Acker oder 100 lURuthen erbaut, und diese Fläche mit 6 Steuereinheiten angezogen, so wird die Scheune zwar mit
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