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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Mein das Staatsdienergesetz enthalt §.28auch Gründe fürdie Ent' lassung, die ihn nicht gerade von der Befähigung zur Advocatur auszuschließen brauchen, weil sie nicht das öffentliche Vertrauen schwachen. Es heißt nämlich §. 25: „Die Entlassung des Die ners kann von der Anstcllungsbehörde verfügt werden: a) (hier sind wirkliche Verbrechen aufgeführt); b) wegen Vergehen, welches der Art ist, daß es das Vertrauen zu treuer Dienstverwaltung nach Beschaffenheit des Postens aufhebt." Hier sind aufgeführt: „muthmilliger Banquerot" — Ich muß um Ent schuldigung bitten, ich bin auf eine falsche §. gekommen, welche die wirklichen Verbrechen aufführt. — Vielmehr gehören dahin unter andern Wechselarrest, Concurs, §. 25. Allein abgesehen von Vergehen, kann ein Staatsdiencr nach §, 26 nach Anwen dung des Correctionswegs schon wegen Charakterfehler entlassen werden, z. B- Dienstvernachlässigungen, Unverträglichkeit in dienstlicher Beziehung, Ausplaudern amtlicher Beschlüsse, pflicht widriger Nachsicht gegen Untergebene. Sonach können offenbar Handlungen zur Entlassung führen, von welchen man nicht sa gen kann, daß sie das öffentliche Vertrauen entzögen. Referent Abg. Klien: Ich wollte nur den geehrten Abge ordneten Schumann noch Etwas fragen. Er hat den Antrag gestellt: „daß Staats-, Communal- und Patrimonialgerichts- beamten die Ausübung der Advocatenpraxis nach ihrer Entlas sung aus einem solchen Dienste nur dann nachgelassen werde, wenn diese Entlassung eine ehrenvolle gewesen ist". Nun in der Beziehung, welche Se. Ercellenz der Herr Staatsminister genommen hat, finde ich allerdings, daß der geehrte Abgeordnete wenigstens mit einer andern Fassung des Antrags, bei der er auch seinen Zweck erreichen wird, sich einverstehen werde, um so mehr, als dieses Verhaltniß sich künftig mit der Advocateno'rd- nung ohnedies erledigen würde. Ich bin im Pi incipe ganz da mit einverstanden; ich glaube aber, daß es sich nicht im Augen blicke warnehmen läßt, sondern erst, wenn es zur Advocatenord- nung kommen oder die Gerichtsverfassung sich ändern wird. Ist der geehrte Abgeordnete damit einverstanden, so würde ich eine Fassung Vorschlägen, wodurch die Gleichseitigkeit erzielt würde, wonach er nicht zur Advocatur gelassen werden könnte, wenn er ein Verbrechen begangen hat, was seine Absetzung als Advocat zur Folge gehabt hätte. Abg. Schumann: Ich muß erklären, daß die Art und Weise, wie der Herr Referent meinen Antrag zu modificiren ge denkt, denselben sehr alterirt. Erstlich ist in meinem Anträge nicht blos von Staatsdienern die Rede, sondern auch von Com- münül- und Patrimonialgerichtöbeamten, also von allen den Kategorien, welche denkbarer Weise die juristische Praxis als Advocaten ausüben können. Also würde ich mich gegen die vor geschlagene Modifikation schon aus dem Grunde erklären müssen, weil sie die Sache enger auffaßt, als der Antrag. Dann habe ich noch ein Bedenken, welches ich unverholen aussprechen will. Nämlich wenn der Antrag so gefaßt wird, wie der geehrte Herr Referent will, so wird es allerdings nicht selten Vorkommen, daß Staatsbeamten, die sich im Staatsdienste nicht gehörig benom men haben, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, so zu sagen unter den Fuß gegeben wird, sie möchten um den Abschied nachsuchen. Diese werden, wenn ihnen so Etwas an die Hand gegeben wird, und wenn sie, was man nach dem gemeinen Ausspruche sagt, Werg am Rocken haben, solche Gelegenheit amb-ibus ergreifen und der Advocatur zueilen. Wird der Antrag, den ich gestellt habe, so verändert, wie der Abgeordnete will, so wird dieser Fall häufig vorkommen. Damit kann aber den Advocaten und na mentlich dem Stande selbst Nichts geholfen werden. Gehe ich über zu dem, was der Herr Minister der Justiz bemeikt hat, daß bei Staatsdiencrn als Ursache ihres Ausscheidens aus dem Staatsdienste vorkommen könne: leichtsinniges Schuldenma-- chen, Dienstvernachlässigung, Ungehorsam, Dienstesunverträg- lichkeit, und daß darin keine Ursache zu finden sei, welche Je mand des öffentlichen Vertrauens unfähig machen könnte, so muß ich bekennen, daß ich die Meinung Sr. Excellenz in dieser Beziehung nicht theile. Im Gegmtheil habe ich die Ansicht, daß die Ehre des Advocaten noch viel sensibler sei, als die Ehre des Staatsbeamten, und ich muß allerdings bekennen, daß mir die Gründe, welche von Sr. Excellenz angeführt worden sind, gerade für den Antrag, daß die nicht ehrenvoll aus dem Staats dienste Entlassenen auch von der Advocatur ausgeschlossen wer den, zu sprechen scheinen. Staatsminister v. Könneritz: Es kann durchaus nicht in der Absicht des Ministern liegen, unbrauchbare und unwürdige Subjccte dem Advocatenstand: zuweisen zu wollen, welche aus dem Staatsdienste ausschieden. Nur darauf erlaubte ich mir aufmerksam zu machen, daß die Gründe, warum Jemand aus dem Staatsdienste auszuscheiden genöthigt werden kann, in den be treffenden Dienstverhältnissen liegen können, ohne an sich ehren rührig zu sein, und daß daher nothwendig sei, genaueBestimmung darüber zu treffen, ob namentlich in allen den Fallen, wo nur der Correctionsweg eingeschlagen worden ist, die Ausschließung erfol gen sollte. Denn daß diejenigen, welche wegen der in h. 25 un ter a bezeichneten Verbrechen entlassen worden sind, nicht zur Advocatur gelassen werden können, versteht sich von selbst und liegt sogar darin, daß das Ministerium, ehe es Jemanden imma- tn'culirt, noch über sein Verhalten Erkundigungen einzieht. Präsident v. Haase: Ich setze voraus, daß die Kammer die Debatte über diesen Antrag noch fortsetzen will. Es haben sich bereits gemeldet die Abgg. Sachße, Baumgarten, v. Platz mann und Braun. Abg. Sachße: Der Herr Staatsminister bemerkte schon, daß diejenigen, welche ein Verbrechen begangen und deshalb re- movirt worden seien, auch nicht als Advocaten eintreten könnten. So habe ich es wenigstens verstanden. Das war auch, was ich äußern wollte. Allein mir scheint denn doch auch, daß einige von jenen Ungleichheiten, welche sich ein Staatsdiener, oder an derer öffentlicher Beamter zu Schulden kommen läßt, abgesehen von seiner Remotion vom Staatsdienste, ihn ebenfalls zum Ad- vocatenstande untauglich machen. Will man diesen Stand he ben, so muß man nicht zulassen, daßJemand, der in einemöffent lichen Amte sich so benommen hat, daß ein Fleck auf ihm ruht, nun in die Advocatur sich flüchtet, um da Andern Eintrag zu
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