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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Kataster angelegt werden, was sollte denn daraus entstehen? Nicht zwei Nachbarn führen eine gleiche Wirthschaft in allen ihren Einrichtungen, allein sehr zufrieden kann der Städter da bei sein, daß die großen Wirthschaften so viel Kartoffeln bauen; daher sind die billigem Getraidepreise entstanden, denn- frü her wurde Spiritus aus Korn gebrannt, jetzt aus Kartoffeln. In meiner Gegend sind die Getraidepreise gar nicht so hoch ge kommen/ wie in den Erblonden. Es ist noch bemerkt worden r hätte man übrigens bei Abschätzung der ländlichen Gebäude kon sequent sein wollen, so dürfte man auch nicht einmal die Woh nungen der Gutsbesitzer nach dem Miethertrage anziehen, weil, wollte man den Grundsatz zu lästig finden, daß die Gutsgebäude eine blos nothwendige Beigabe zum Gute seien, ohne welche der Betrieb der Landwirthschaft nicht gedacht werden könne, dies folgerecht ebenso gut auf die Wohnungen des Landwkrths, wie auf seine Scheunen erstreckt werden müßte, denn auch ohne Woh nung für diejenigen, welche den Acker bestellen, säen und ernten, kann weder eine Bewirthschaftung noch ein Ertrag gedacht wer den. Von den Wohnungen gebe ich dies zu, und weil wir ohne Wohnung nicht sein können, müssen wir sie ebenso gut versteuern, wie in den Städten. Es gibt auch unzählige kleine Grundstücke, die ohne Wohnung bewirthschaftet werden. Aber daß wir die Scheunen mit besteuern sollen, die wir nicht so nothwendig brauchen, wie die Wohnungen, kann ich nicht zugeben. Es haben viele Länder wenig Scheunen, z. B. Pommern, Mecklenburg, Oldenburg, Ungarn, und auch das Vieh bleibt vom Frühjahr bis zum Herbst in diesen Ländern im Freien und die Ställe dienen einstweilen als Scheunen. Ich will nur bemerken, daß Scheunen ebenso gut in den Städten wie auf dem Lande von der Besteuerung frei sind. Es ist auch gesagt worden wegen Abschätzung der Gr- werbslocalien. Denn auch der Gewerbtreibende kann gleich dem LaNdwirthe ohne diese Räume sein Gewerbe gar nicht betreiben, und zahlt für dasselbe noch überdies eine Gewerbsteuer, von welcher der Landmann, dessen Thätigkekt doch unbezweifelt auch ein Gewerbsbetrieb ist, eine gänzliche Befreiung genießt. Dies ist nicht mit der Landwirthschaft zu vergleichen. Der Landwirth hat sein Gewerbslocal auf dem freien Felde, sein Hof, sein Feld weg und sein Feld sind sein Gewerbelocal. Wie könnte er dies noch anders versteuern? Auch muß ich meinen Hof und meinen Feldweg, der mir nicht das Mindeste einbringt, ebenso gut ver steuern, wie mein bestes Feld. Was gibt denn der Städter von seinem Marktplatz und Straßen, und was bringen ihm diese ein? Es ist zwar gesagt, die Straßen wären nicht zu besteuern. Aber haben die Städter nicht Ablösung für den Pflasterzoll erhalten? Es ist viel von Gcwerbsteuer die Rede; meine Herren, rechnen Sie doch unsre Steuern, sind das denn keine Gewerbsteuern? Oder sollen wir noch extra Steuern für unsre Handarbeit geben? Der Gewerbtreibende zahlt auch nur von dem, was er mit seiner Hände Arbeit erwirbt. Wir müssen durch unfern Fleiß und Schweiß das Feld bearbeiten, befruchten, urbar machen, dadurch erlangen wir unfern Erwerb, und zahlen wir dafür keine Steuern? Nennen Sie cs nun Grund- oder Erwcrbsteuer, es bleibt sich immer gleich. Will man uns denn 3 oder 4mal besteuern? Der Gewerbtreibende hat sein Capital in seinem rohen Material stecken, und wir in Grund und Boden, er bearbeitet sein Material, und wir das unsre, uud von dem, was wir dabei erübrigen, bezahlen beide die Steuern. Es ist ferner gesagt worden: „Er gibt also von seiner Scheune, un geachtet sie nach der Grundfläche abgeschätzt worden, factisch nicht nur keine Steuer, sondern es werden ihm sogar 93 Steuerein heiten von seinen übrigen Gutserträgen noch abgeschrieben. Die Besteuerung nach der Grundfläche ist demnach rein illusorisch, ja läßt mit Hinblick auf die Abschreibung von Aufbewahrungskosten ohne Weiteres die Behauptung zu, daß der Scheuncninhaber, blos weil er eine Scheune besitzt, darauf noch herausbezahlt bekommt, indem es einer Herausbezahlung wenigstens der Wir kung nach ganz gleich ist, wenn Jemand von andern Erträgen der Regel nach geben soll, und davon mit Rücksicht auf einen andern Gegenstand dennoch Etwas nicht entrichtet." Es ist vorher noch eine Berechnung aufgestellt worden, aber ich muß bemerken, daß 100Metzen nur 16Lhlr.20Ngr. geben, nicht, wie cs dort heißt, 33 Thlr. 10 Ngr. Soll uns denn für unsre übrigen Gebäude Nichts zu Gute gehen? Sie müssen doch bedenken, wie viel von städtischen Gebäuden abgezogen wird. Haben wir denn nur die Scheunen allein zu unterhalten? Ich habe ein städtisches Wohnhaus, da sind mir60Thlr. vom Rohertrag abgezogen wor den. Ein Landmann hat seine Wohnung, seine Scheune und Ställe, gehört das nicht Alles zu meinem Bedarf? Soll mirda- für auf Bau und Reparatur Nichts zu Gute gehen? Es wird nicht zu viel sein auf sämmtliche Gebäude. Die Scheunen in den Städten werden ebenso gut frei gegeben, wie auf dem Lande, aber unsre ländlichen Wohngebäude sind von Steuern nicht frei, ebenso wie in den Städten. Es ist noch gesagt worden: Ein weiteres Bedenken liegt darin, daß nach der Geschäftsanweisung von den Erträgen eines Landguts § Metzen Roggen pro Acker als Ver waltungskosten in Abzug gebracht werden, während bei den städtischen Besitzungen ein solcher Abzug nicht nachgelassen ist, sie sagen ferner, daß in großem städtischen Wohngebäuden Haus männer gehalten werden müßten, welche freie Wohnung genössen, um die Beaufsichtigung zu besorgen, welche die Reinerträge schmälern, dem platten Lande würden dergleichen Aufwände als Produktionskosten abgeschrieben, den Städten aber als steuerbare Reinerträge zugeschrieben, worin sie ekne Prägravatkon der letztem erblicken. Hier ist Rücksicht genommen worden auf die Ent schädigung, die den Hausmännern in den Städten gewährt wer den müßte. Ich muß aber bemerken, daß ein himmelweiter Unterschied ist zwischen der Verwaltung eines Landgutes und einem Haus in der Stadt. Der Hausmann kann ein Maurer oder ein Tagarbeiter sein, er stellt nichts wie einen Wachter vor; will ich aber Etwas bewacht haben, so muß ich mir auch noch ei nen Wächter halten. Im Winter muß der Hausmann Hof und Gasse reinigen, dazu muß ich mir ebenfalls einen Mmn hal ten, wenn ich dergleichen Arbeiten zu verrichten habe. Das hält also keinen Vergleich mit der Verwaltung eines Landgrundstückes
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