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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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aus. Das ist ganz etwas Anderes und himmelweit von dem un terschieden. Es ist ferner gesagt worden: „Will man zu einem sichern Ergebnisse durch Vergleichung der Kaufswerthe gelangen, so scheint blos ein Mittel dazu geeignet, das nämlich, daß man große Massen von Kaufsfällen, nicht unter 20—30,000, mit einander vergleicht, und zwar ohne alle Auswahl, wie sie kom men u. s. w. Dagegen muß ich den Entwurf in Schutz nehmen. Dort ist gesagt worden, daß von der Subhastation nicht deterio- ritter Grundstücke und Veräußerungen in Folge von Erschafts- fällen der Verkaufswerth ausgesucht worden sei, einen sichern Anhalt gibt rs nicht, denn will man andereKaufsverhältnisse an nehmen, so kämen die Grundstücksverkäufe mit dazu, wenn sie von den Eltern auf die Kinder übergingen, oder sie werden ihnen vertcstirt; dabei kommt also gewiß kein richtiges Verhältniß her aus. Aber wie es im Gesetzentwurf ist vorgelegt worden, das halte ich für das Richtigste und werde also nur dafür stimmen. Referent Abg. Klinger: Es kann nicht meine Absicht sein, die Reihe der angemeldeten Sprecher unterbrechen zu wollen; aber einen Einwand des Abg.Schvlze muß ich doch beantworten. Er sagt, es scheine ihm der Bericht mit „Parteilichkeit" ab gefaßt; aber ich könnte ebensogut sagen, daß seine eigne Rede sehr parteilich gewesen sei, denn er hat nicht einen einzigen Punkt des Deputativnsgutachtens zugestanden, sondern Allem widersprochen, trotz dem daß darin so manche Momente enthal ten sind, die selbst von denen als beachtenswerth anerkannt wer den müssen, die zu den ländlichen Grundbesitzern gehören. Ich rechne dahin z. B., daß man die Erträge von Ländereien durch Nichtbeachtung dxrHandclsfrüchte, der Kartoffeln und des Klees unverhaltnißmaßig herabgedrückt hat, ferner, daß man bei dem ländlichen Grundbesitze die Berwaltungskosten in Abrechnung bringt, während man bei Bewerthung der Städte solche milde Grundsätze gar nicht vorsindet. Ich gebe zu, daß bei fortgesetz ter besonderer Erwägung möglicherweise ein anderes Resultat gefunden wird, als dasjenige, was die Deputation gefunden hat; allein die Deputation ist nicht parteilich, nicht anmaßend, sondern gerecht gewesen, denn sie hat ausgesprochen, daß ihre Be trachtungen rein theo re tisch er Natur seien, über deren Werth wir durch eine flüchtige Discusflon in der Kammer nicht entschei den werden. Ich mache den geehrten Abgeordneten darauf auf merksam, was S. 911 von der Deputation gesagt ist. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Acten über die vorliegende Frage der Aus gleichung zwischen Stadt und Land könnten noch keineswegs als geschlossen betrachtet werden. Allerdings führe die Prüfung der Grundsätze der Geschäftsanwcisung unwillkürlich zu der Mei nung hin, daß das städtische Grundeigenthum relativ gegen das platte Land verletzt sei, allein es ermangelten darüber noch voll ständige Erörterungen, die nur erst dann mit Sicherheit unter nommen werden könnten, wenn nach Einführung des neuen Grundsteuersystems ein ruhiger Blick über das Ganze und über seine Specialitäten geworfen werden könne." Sollten sich zu den von der Deputation ausgestellten Bedenken/ gleichviel ob sie den Städten oder dem Land? günstig, künftig irgend noch neue Momente hinzugrsellrn, so sind auch diese nach der Ansicht der Deputation in die Erwägung der hohen Staatsregierung zu le gen. Man hat sich schon bei den ersten beiden konstitutionellen Ständeversammlungen dafür entschieden, daß die.Regierung Erörterungen über die Ausgleichungsfrage anstelle, weil die Ständeversammlungcn glaubten, daß sie nicht im Stande seien, über Grundsätze Beschluß zu fassen, über deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nur dann erst geurtheilt werden könne, wenn das neue Grundsteuersystem in Ausführung gebracht und die Ergeb nisse derselben prüfend und vergleichend zu übersehen sein würden. Abg. Oehmichen: Es haben sich die Mitglieder der De putation bei Berathung des uns vorliegenden allerhöchsten De- crcts in ihren Ansichten nicht vereinigen können, und so leid es mir thut, bei diesem Gegenstand abweichender Meinung mich er klären zu müssen, so habe ich meiner Ueberzeugung dies schuldig zu sein geglaubt, und gestatte mir, die Gründe dafür anzugeben. Die Besorgniß, die auch das uns vorliegende allerhöchste Decret hervorgerufen, es scheine eine Ausgleichung zwischen Stadt und Land noch nothwendig, habe ich schon früher nicht getheilt, nach Kenntnißnahmevon dem allerhöchstenDecret theile ich solche noch viel weniger. Die frühere Abschätzung der Grund stücke behufs der Besteuerung fällt ungefähr in das Jahr 1570, und es besteht solche, soweit mir bekannt, bis jetzt noch. Zu da maliger Zeit aber waren nach den vorhandenen Nachrichten auch in den Städten kleine hölzerne Häuser, die theils im Laufe der Zeit von 270 Jahren, theils durch Brand und Krieg zerstört, theils abgetragen wurden, aus denen neue größere und immer größere, endlich palastähnliche Häuser, namentlich in den großen Städten entstanden. Die auferlegten Steuerschocke aber blie ben auf den großen Häusern ebenso, als sie auf den kleinen Häu sern bestanden hatten. Daher mag es wohl kommen, daß diese größer« Städte mit ihren größern Häusern zeither zu wenig ge geben haben, und deshalb jetzt wohl der Meinung sind, zu hoch abgcschätzt zu sein. Ich glaube kaum, daß ein Bewohner der Stadt mit Grund wird behaupten können, daß der angenom mene Reinertrag aus seinem Hause nicht zu ziehen sei, während dies bei ländlichen Grundstücken, namentlich bei Waldungen sehr oft der Fall sein dürste, da hier der Reinertrag angenommen worden ist, der zu erzielen sein könnte. Wende ich mich nun zu dem Berichte, wo S. 903 gesagt ist, daß Dinge, die ihrer Natur nach verschieden sind, in ihren Ertragsquellen als fremd artig sich gegenüberstehen, nicht gleichmäßig zu behandeln sind, Ländereim und Gebäude nicht mit einem und demselben Maß stabe gemessen, nimmermehr von ihnen behauptet werden könne, daß ihre durchschnittlichen Erträge auf eine Reihe von Jahren mit gleicher Sicherheit zu finden seien, so kann ich dem nicht bei pflichten, als ich überhaupt der Ansicht bin, daß schon die Be zeichnung „Grundsteuer" darauf hinwciset, daß es nicht dir Häuser, daß es der Grund und Boden ist, auf dem die Häuser erbaut sind, von dessen Reinerträgen der Staat Steuern haben
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