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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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denen ihre Quartiere — die Gründe will ich unberührt lassen — , eine Zeit lang unbewohnt bleiben. Es wird darin noch ein Mißverhältniß gefunden, daß die Scheunen und Ställe bei landwirthschaftlichen Gebäuden nur nach der Grund fläche abgeschätzt worden sind. Zuvörderst muß ich bemerken, daß dies in den Städten ganz der gleiche Fall ist, und daß diese Räume auch da nach der Grundfläche abgeschätzt worden sind, obschon solche dann, wenn die Früchte ausgedroschen, sehr häufig theils zu Niederlagen, theils zu andern gewerblichen Zwecken be nutzt oder vcrmiethet werden, wozu sich auf dem Lande k.ine Ge legenheit darbietet. Steht aber der Grundsatz fest, daß ich nur von dem, wovon ich Reinertrag ziehe, Steuern zu zahlen habe, so müssen auch Gebäude, die, wie die Scheunen, dem Grundbe sitzer eine Last sind, zu deren Erbauung und Unterhaltung der selbe ein bedeutendes Capital anlegen und verzinsen muß, die bei der Brandversicherungscasse zu assecuriren sind, nicht nur davon befreit bleiben, sondern noch, wie die Geschästsanweisung vor schreibt, ein Abzug stattsinden, der mir eher zu niedrig als zu hoch erscheint. Meiner Ansicht nach sind die ermittelten Reinerträge von Leckem und Wiesen nur dann denkbar', wenn die Früchte unter Dach gebracht und gehörig benutzt und verwcrthet werden können. Dazu aber sind die Scheunen da. Ganz gleiche Be- wandtniß, scheint cs m'r, hat es auch mit den Verwaltungs kosten. Auch hier möchten H Metze Roggen per Acker bei Wei tem nicht hinreichen, die dem öffentlichen Vertrauen preis gegebe nen Früchte zu beaufsichtigen, zu schützen. Schon der Besitzer eines kleinen Gutes muß seine ganze Zeit der Aufsicht und dem Schutze seiner Fluren und Früchte — und oft sehr erfolglos — widmen, und erhält dafür bei 50Aeckern — 2A Scheffel Roggen. Größerer Grundbesitz von 500 Aeckern — 25 Schefsil Roggen, gut gerechnet. Scheint erstere Vergütung schon sehr unverhält- nißmaßig, so muß der größere Grundbesitzer bei angenommenen 500 Ackern für Verwalter, Vögte, Feldhüter gewiß sehr bedeu tend zulegen. Der Aufwand für den Hausmann kommt aber sehr wenig und nur in großem Städten und auch da nur bei ein zelnen größern Häusern vor, scheint mir mehr zur Bequemlichkeit der Miethbcwohner eingerichtet zu sein, und würde, wenn cm Abzug dafür stattsinden sollte, zu großen Ungleichheiten zwischen den Städten selbst, als auch den einzelnen Bewohnern derselben führen. Aus diesen Gründen, und da außerdem noch die hohe Staatsregierung durch das aller höchste Decret vom II. Mai 1843 in Zahlen nachgewiesen, daß der ländliche Grundbesitz so wie zeither auch künftig mehr Steuern aufzu bringen haben wird, als die Städte; daß ferner der Procentabzug für Einnahme der Steuern bei den Städten weit höher sein wird, als auf dem Lande, sowie alle Steuerabschreibungen bei vor kommenden Calamitäten jeder Art von Lände reien Wegfällen sollen, bei Gebäuden aber, und somit zum großen Lhcil in den Städten, wenn solche nur ganz oder nur ein Zehntheil davon ab getragen, oder wesentlich verändert wird, Steuer übschreibung oder Erlaß stattfindet, so kann ich mich nun und nimmermehr überzeugen, daß die Städte prägra- virt sein können. Hauptsächlich aber wünsche ich nicht, daß ein System, das im Einverständniß mit Negie rung und Ständen bearbeitet, dem Lande fast eine Million, außerdem bei seiner Ausführung den Staatsbürgern vielleicht ein Drittheil, wo nicht die Hälfte dieser Summe gekostet hat, er schüttert werden möge, und konnte somit der Majorität der Deputation nicht beitreten, kann nicht anrathen, den von ihr vorgeschlagencn Antrag in der ständischen Schrift auszusprechen. Abg. Jani: So wenig ich auch dem Wunsche der Städte um Berücksichtigung der Verhältnisse, welche hier und da wohl drückend erscheinen mögen, entgegentreten will, so möchte ich doch glauben, daß die Deputation bei dieser Berücksichtigung nicht allenthalben von richtigen Grundsätzen ausgegangcn sei. Ich lasse das halbe Procent unberührt, welches sich schon bei rem Kaufswerthe zu Gunsten der Städte herausgestellt hat. Jedenfalls aber kann ich das Prineip nicht gelten lassen, daß, weil in den Städten-der Werth aller Räume in Ansatz gebracht worden ist, dies auch auf dem Lande der Fall fein müsse. Denn, meine Herren, auf dem Lande sind die Gebäude, insoweit sie nicht zur Bewohnung dienen, Räume der Wirthschaft, während dies bei einem Hause in der Stadt nicht der Fall ist; hier sind die Räume selbst, mögen sie nun zur Bewohnung oder zum Be triebe eines Gewerbes dienen, das Essentiale des Grundstücks. Die Hauptsache, welche ich mir zu beleuchten vorgenommen habe, betrifft aber das Prineip, als wären dadurch, daß man bci dem Lande nicht die Wechselwirthschaft, sondern die Dreifelder- wirthschaft zur Basis genommen hat, die Städte benachtheil'gt worden. Denn, mcine Herren, die Dreifelderwirthschaft an sich, und abgesehen von ihrer Zweckmäßigkeit, gewährt jedenfalls den meisten Ertrag an Körnern; während Sie bei der Wechsel wirthschaft blos ein Jahr um das andere einen Körnerertrag her- ausnehmcn, nehmen Sie bei der Dreifelderwirthschaft in drci Jahren zweimal Körner heraus. Das Gesetz hat die Absicht ge habt, und der in dem Deputationsberichte gebrauchte Ausdruck ,Urkraft" le.'t.t mich daraufhin, das Feld in seinem natürl'chen Zustande, also ohne die Indolenz oder Intelligenz des Besitzers zu berücksichtigen, zu besteuern. Nehmen Sie also an, daß Jemand 30 Scheffel Aussaat übernimmt, so wird er nach dem Turnus der Dre felderwirthschaft in jedem Jahre 20 Sch. ffel Land mit Körnern besäen können, und nur 10 Scheffel brach liegen lassen, oder mit Sömmerungsfrüchten bestellen müssen, indcß er bei dem Fruchtwechsel alle Jahre blos 15 Scheffel, und wenn er auf eine harte Frucht einmal Hafer folgen läßt, was bei dem Fruchrw chscl allenfalls gestattet ist, bei einer neunjährigen Wechselwirtlschäft höchstens fünf Neuntel dieser F'äche mit Kör nern bestellen kann. — Sagt man, cs werde diese Differenz da durch ausgeglichen, daß man auch noch andere Früchte als Kör-
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