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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Ihun, da der Stand ohnedies so überfüllt und nicht zu wünschen ist, daß er noch mehr durch Personen vermehrt werde, welchen doch ein Makel anklebt, und daß dadurch der Stand in seiner Ehre nicht beeinträchtigt werde. Der Staat wird auch insofern nicht einen materiellen Gewinn, einen Nutz » davon haben, als ein so gewesener Staatsdiener sich nun in ein fremdes Fach wirft, ziemlich ungeübt in die Geschäfte kommt und schwerlich so bald Streitsachen mit Vortheil für seine Clienten führen kann. Stellv. Abg- Baumgarten: Ich kann nicht umhin, mich ganz in ähnlichem Sinne auszusprechen, wie der Abgeord nete Schumann. Es ist ohnedies nicht zu verkennen, daß, wie die Verhältnisse einmal liegen, in so manchen Gegenden des Lan des die kleinste, unbedeutendste Anstellung mehr äußere Ehre gibt, als der Advocatenstand. Wollte man nun auch noch dazu ver- schreiten, daß man die, welche auf demCorrectionswege aus dem Staatsdienste entlassen worden, daß die, welche wegen leichtsin nigen Schuldenmachens, welche wegen Bruch des Amtsgeheim nisses, wegen Unverträglichkeit, wegen Widersetzlichkeit aus dem Staatsdienste entlassen, in den Advocatenstand ausgenommen werden sollten, daß diese noch gut genug wären, um Advo- caten zu werden, so fürchte ich sehr, daß die Achtung, welche der Advocatenstand sich erkämpft hat, sehr und mit Recht verrin gert werde. Es würde dahin kommen, daß man sagen könnte: der Advocatenstand ist „eine Sammlung von allerhand Sachen." Referent Abg. Klien: Ich habe meinen Vorschlag nur von der Erklärung des Abg. Schumann abhängig gemacht und bestehe also nicht darauf, wenn sich der Abgeordnete nicht für den Vorschlag erklärt. Abg. v. Platzmann: Ich habe nur eine kurze Bemer kung zu machen. Daß die Entlassung aus dem Staatsdienste auch die Nemotion von der Advocatur zur Folge haben müsse, damit muß ich mich vollkommen einverstehen. Nur eine der Ursa chen,welche die Entlassung aus dem Staatsdienste zu Folge haben, ist auszunehmen, nämlich: Unverträglichkeit. Es läßt sich aller dings denken, daß im Dienste Berührungen zwischen zwei und mehren Personen vorkommen, wo an gutes Vernehmen nicht zu denken ist, mithin eine offenbare Störung des Staatsdienstes herbeigeführt wird, so daß die Entlassung des einen oder andern Lheiles erfolgen muß. Daß dies nun auch Ursache zur Nemo tion von der Advocatur sein solle, daß darum solche Personen un würdig sein sollten, den Beruf eines Advocaten zu erfüllen, das will mir doch nicht einleuchlen. Präsioent 0. Haase: Ich bemerke, daß in dem Anträge blos gesagt ist, daß die Entlassung aus dem Staatsdienste ehrenvoll gewesen sein müsse. Der Fall, wo die Entlassung aus dem Staatsdienste wegen Unverträglichkeit eintritt, wird durch den Antrag nicht getroffen. Abg. Schumann: Das war es, was ich auf die Äuße rung des Abg. v. Platzmann bemerken wollte. Dessen Bemer kung erledigt sich durch den Zusatz, den der Herr Präsident soeben verlesen hat. Abg. 0.Platzmann: Dann bin ich müdem Herrn An tragsteller einverstanden. Abg. Braun: Ich kann mich nur in dem Sinne ausspre- chen, wie es der Abg. Baumgarten gethan hat. Ich bemerkt, daß alle die Handlungen, welche die Entlassung des Staats dieners bedingen, solche sind und sein müssen, die den Staats diener um die öffentliche Achtung bringen. Dies ist der Hauptsatz der die vorhin Se. Excellenz uns vorgetragen hat. Wenn, meine Herren, Handlungen vorkommen bei einem Staatsdiener, die ihn um die öffentliche Achtung gebracht haben, mögen sie sich in anderer Hinsicht charakterisiren, wie sie wollen, so ist ein solcher Mann keinesfalls mehr würdig, in den Stand der Advocaten zu treten, Sie müssen denn wollen, meine Herren, daß der Advocatenstand ein Art Strafcompagnie bildete, wohin man alle die, welche zu einem andern Stande sich nicht mehr qua- lisiciren, verweist. Ich muß aber im Namen dieses Standes derartige Zumuthungen ablehnen, und mache Sie darauf auf merksam, daß, je mehr Sie dazu beitragen, durch irgend eine Maßregel die Achtung und Ehre des Standes selbst zu erniedri gen, um so weniger Sie sich wundern dürfen, wenn Sie dann räudige Schafe in demselben erblicken. Es ist zu beklagen, daß dieser Stand in unserm Staatsleben die Stellung nicht hat, die ihm gebührt, aber erklärlich ist es auch. Nehmen Sie die Ge schichte zur Hand, oder betrachten Sie andre Länder, so finden Sie durchgehends, daß, je reger das Staatsleben war und ist, je mehr der Organismus des Staats auf Freiheit sich basirte, je öffentlicher und mündlicher die Rechtspflege war, desto geachteter der Stand sich darstellte, desto größer seine Geltung war. Dies ist zugleich der Schlüssel zu dem Geheimnisse, wie und auf welche Weise man diesem Stande aufhelfen müsse. Sie mögen ma chen, was Sie wollen, Ihre Vorschläge sind Nichts, als Palliativ kuren. Wenn Sie eine Radikalkur vornehmen wollen, so müs sen Sie die Gerichtsverfassung verändern, die Proceßgesetz- gebung umgestalten. Die verehrte Deputation hat auch darauf in ihrem Berichte hingewiesen, und so lange dies nicht der Fall ist, wird man wohl Mittel für bessere Stellung des Advocaten- standes anwenden können, aber helfen, helfen werden sie auf die Dauer nicht. ,, Abg. Sach ße: Der Herr Abg. Baumgarten äußerte, Je der, auch der kleinste angestellte Mann, dünke sich mehr, als der Advocat. Das mag wohl der Fall sein, daß mancher Mann sich mehr zu sein dünkt; aber mir sind eine Menge Advocaten be kannt, wir haben deren hier sehr in der Nähe, die alle Achtung genießen und denen gegenüber mancher Andre sich gewiß nicht dünken wird, mehr zu sein. Mir ist bekannt, daß Solche eine Achtung genießen, größer, wie mancher Angestellte, ziemlich hoch Angestellte, und daß oft dem Letztem die Achtung nicht in dem selben Grade gezollt wird. Ich kann die Ansicht, als ob der Stand der Advocaten so sehr in der Achtüng gesunken sei, keines wegs theilen, obschon allerdings zu wünschen ist, daß Einiges geschehe, um noch mehr die Achtung zu begründen, die doch nicht allen Gliedern in demselben Grade zu Theil wird. Denn um diese zu erlangen, bedarf es jetzt einer Jahre langen Anstrengung und zugleich des Beweises von Rechtlichkeit und Tüchtigkeit. Sie wird dem Advocaten nicht sogleich und mit solchem Entgeg n-
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