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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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kommen zu Thell, wie etwa dem, welcher in ein anderes öffent liches Amt getreten ist. < Stellv. Abg. Baumgarten: Dem Abg. Sachße habe ich lediglich zu erwiedern, daß ich mir picht beigehen ließ, zu son- diren, wie hoch ein Actuarius oder ein Advocat seine Würde am schlage, oder sich daraus einbilde. Ich habe gesagt, daß in man chen Gegenden des Landes auch die kleinste Anstellung, wie die Verhältnisse einmal liegen, eine höhere äußere Achtung gewähre, als der Advocatenstand. Was meine Ansicht von der Ehre und Würde des Advocatenstandes ist, darüber, sollte ich meinen^ könnte nach dem, was ich in dieser Beziehung geäußert, kein Zweifel mehr obwalten. . Präsident v. Haase: Es scheint die Debatte über diesen Antrag geschloffen zu sein. Ich gebe Ihnen denselben nochmals. Er lautet so: „Daß Staats-, Communal- und Patrimonial- gerichtsbeamten die Ausübung der Advocatenpraxis nach ihrer Entlassung aus einem solchen Dienste nur dann nachgelassen werde, wenn diese Entlassung eine ehrenvolle gewesen ist." Ich frage: ob die Kammer diesen Antrag zu dem ihrigen mache? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Klien: Ich werde nun im Vortrage des Berichtes fortfahren: Wenn hierbei derAdvocatenverein gesetzliche Bestimmung ge wünscht h-t, daßdenAdvocaren freistehe, durch Rechtscandidatem als ihre Nachbevollmächtigre, Termine wie für die Parteien in deren Abwesenheit, so auch in deren Gegenwart als ihre Beistände ahwar- tenzu lassen und die Gebühren dafür gesetzmäßig anzusetzen, so hält die Deputation dafür, daß diese Maßregel im Interesse des Publi kums im Allgemeinen nicht sei, auch der frühem Bemerkung des Advocatenvereins, daß die Clienten oft mit einem Dritten nicht verhandeln wollten, widerspricht. Geschieht es aber im Interesse der Rechtscandidaten, zu deren Instruction, so würde dasselbe durch bloße Zuziehung derselben zu Terminen im Beisein des Principals erreicht. Inwiefern übrigens die Advocaten ihre Vertretung durch Rechtscandidaten in Terminen ohne Unter schied,der Zeit, der Termine und der Sachen beantragen, so kann di?, Deputation noch weniger sich damit einvexstehen, weil der Rechtscqndidat in der ersten Zeit seiner Uebung nicht überall so vorbereitet erscheint, um in allen, oft höchst wichtigen Sachen sei nen Principal vertreten zu können, und, denkt man sich den Rechts candidaten einem geübten Advocaten gegenüber, die Vertretung leicht zum Nachthell der Partei ausfallen kann. Indessen würde die Abwartung von Mublicationsterminen überhaupt, sowie aller Termine in geringfügigen, ingleichen in ganz geringfügigenNechts- sachen unbedingt, die Abwartung aller andern Verhörs- und an derer wichtigen Termine nach der Meinung der Mehrheit der Deputation erst nach Ablauf zweier Jahre, vom bestandenen Uni- versttätsexamen an gerechnet,den Rechtscandidaten und eine Stell vertretung ihrer Principale wohl nachzulassen und solchenfalls ihnen auch die taxmäßigen Kosten passirlich zu machen sein. Da her rathet dabei die Deputation ihrer Kammer an: sie wolle >im Verein mit der.ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, in Erwägung zu ziehen, ob und wieweit den Rechtscandidaten die Vertretung ihrer Principals bei Terminen nachzulassen sei, ihrer Entschlie ßung aber im Verordnungswege Anwendung zu ver schaffen. Präsident v. Haase: Es würde nun über den letzten Ab- - II. 97. schnitt ,des zweiten Satzes zu sprechen sein. Die Deputation hat den eben von dem Herrn Referenten vorgetragenen Antrag ge stellt, wie er S. 477 des Berichtes (s. vorstehend) zu ersehen ist, und da Niemand darüber sprechen zu wollen scheint, so frage ich: ob die Kammer diesen Antrag zum ihrigen mache? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Klien: Im Berichte heißt es nun: Was sodann zu HI. die sogenannten Winkeladvocaten betrifft, so bestehen be reits mehre Verordnungen dagegen, namentlich die, daß alle und jede Schriften bei allen Gerichten von dem Verfasser mit dessen völligem Namen bei fünf Thaler Strafe unterschrieben werden sollen; Erl. Proc.-Ordn. Nt. HI. §. 2, eine Vorschrift, deren Unterlassung wohl nur in seltenen Fällen und meistens bei Appellations- und Recursschriften Amtshalber gerügt wird. Auch ist nach dem Criminalgesetzbuche Art. 267 die Ausübung eins öffentlichen Dienstes, insbesondere der Ver richtungen eines Sachwalters, Notars u. s. w., ohne die dazu erfolgte Berechtigung durch die Staatsbehörde mit Gefängniß bis zu drei Monaten bedroht. Wiewohl nun auch in vorkommenden Fällen von Justiz behörden hiernach erkannt wird, so haben doch hie und da ver nommene Klagen der Advocaten bestätigt, daß die Verwaltungs behörden die Unterschrift des Verfassers einer Schrift in der Re gel, und wenn nicht besondere Umstände, z. B. falsche Angaben, unziemliche Aeußerungen und dergleichen, Veranlassung zu Er forschung des Verfassers geben, unbeachtet lassen, obschon eben jetzt, wo die Verwaltungsgrundsätze in fortwährender Ausbil dung begriffen sind, die Bearbeitung der dahin einschlagenden Schriften mehr Kenntm'ß, Sorgfalt und Erwägung voraussetzt, als man bei unberufenen Schriftstellern der Regel nach anrrifft. Den Staatsdienern aber ist nach Gesetz vom 7. Marz 1835, Gesetzsamml. S. 169 ff., 13, der Betrieb von Nebenbeschäftigungen untersagt, und sie sind sonach, wenn sie auch früher die Jmmatriculation als Advocaten erlangt haben sollten, von Betreibung jeder außergerichtlichen Praxis ausgeschlossen. Zwar ist, wie die petirenden Advocaten bemerken, nicht zu leugnen, daß Advocaten selbst wohl hie und da, theils aus Gefäl ligkeit, theils aus andern Rücksichten, ihre Unterschriften leihen, oder auch gar mit sogenannten Stöckeladvocaten in Verkehr tre ten, durch diese sich Clienten zu verschaffen suchen, denselben da gegen das Einmischen in die Rechtssache gestatten; allein dieser Uebelstand wird sich kaum eher beseitigen lassen, als bis der Ad vocatenstand durch bessere Organisation, durch Erhebung und Anerkenntniß seines Berufs und durch Aufsicht über dieStandes- genossen selbst in allen seinen Individuen zur bessern Erkenntniß und Uebung seiner Pflicht, die man gewiß schon jetzt bei weitem in der Mehrzahl voraussetzen darf, geführt sein wird, und man darf zu der hohen Staatsregierung das Vertrquen fassen, sie werde nicht nur bei jener Organisation dem Gebrechen der Winkel- advocatur ihre besondere Aufmerksamkeit schenken, sondern auch bis dahin die bestehenden ^Bestimmungen aufrecht erhalten und, wo es nöthig erscheint, einschärfen, daher es hierbei, nach Dafür halten der Deputation, eines besonderen Antrags, als auf Ein schärfung der bisher bestandenen gesetzlichen Bestimmungen nicht bedarf. 3
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