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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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4 Gartner und 8 Hausler einer Hufe gleich gerechnet, doch finden auch hier große Verschiedenheiten statt. An manchen Orten ist die Zahl der Marschyufen der Zahl der Magazinhufcn sogar gleich geblieben. e) Spannhufen sollen in der Regel den Magazinhufen gleich sein, find aber hin und wieder in der Zahl geringer. Um selbige auf einen festen Fuß zu bringen, hat man im Jahre 1783 dje Einreichung individueller Hufenverzeichnisse mir Angabe der Güter, welche eigentlich Spannvieh halten, ange ordnet, es hat aber diese Maßregel keinen durchgreifenden Erfolg gehabt. Die vorhandenen Verzeichnisse find nicht vollständig, die Aufrechnung erscheint ungleichartig, und im leipziger Kreise namentlich ist die Regulirung der Spannhufen ganz ausgesetzt geblieben. Der Häuserfuß ist bei den Garnisonleistungen der früher» sogenannten Jnfanteriestädte angenommen worden, und es sind diese Städte in der Regel von der Marscheinquartierung befreit gewesen. Für die Subrepartitr'on haben Servistaren be standen, die nach Localverhältniffen abgemessen, doch nicht nach einem gleichförmigen Maßstabe regulirt waren. In neuerer Zeit hat diese Einrichtung wesentliche Verän derungen erlitten. Durch das Gesetz vom 7. December 1837, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, ist die bis dahin be standene Verpflichtung zu unentgeltlichen Naturalleistungen für das Militair im Friedenszustande in Wegfall gekommen, letztere sind auf die Kriegscasse zur Vergütung aus selbiger übernom men, die bestandenen Befreiungen beschränkt, und esjst über haupt ein anderer Stand der Verpflichtungen und der Leistungen herbeigeführt worden. Nur für den Fall, daß es unter besondcrn Umständen nicht angemessen erkannt wird, die Bedürfnisse für das Militair durch die MilitairverwaltungsLehörden besorgen zu lassen, sind nach tz. 3 des ersten Theils der Ordonnanz noch sämmtliche Orte des Landes zu Naturalleistungen für das Militair verpflichtet, und es ist wegen Regulirung des Maßstabes der Mitleidcnheit nach den durch das neue Grundsteuersystem sich ergebenden Verhält nissen gesetzliche Bestimmung Vorbehalten, für die Zwi schenzeit aber der bisherige Leistungsfuß beibehalten worden. Nachdem nun die Einführung des neuen Grundsteuersystems bevorsteht und deshalb bereits eine Gesetzvorlage an die jetzige Ständevcrsammlung gelangt, auch in der Beilage zur ständischen Schrift über den ersten Theil der Ordonnanz vom 28. November 1837 darauf angetragen worden ist, daß gleichzeitig mit den über die Einführung eines neuen Grundsteuersystems zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen diejenigen über einen allgemeinen Maßstab der Mitleidenheit bei den Militairlcistungen zur Be- rathung und Beschlußnahme vorgelegt werden möchten, so hat es keinem Zweifel unterliegen können, daß der Zeitpunkt eingetreten sei, wo die gedachte Ordonnanzbestimmung in Ausführung zu bringen ist. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über den allge meinen Kheil des Gesetzes zu sprechen? Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf den Antrag der verehrten Ständeversamm- ltmg erfolgt, und die Negierung hat sich bei Bearbeitung dessel ben die großen Schwierigkeiten, welche dabei vorkamen, nicht verhehlen können, sowie, daß durch dessen Ausführung ziemlich ein Fünftheil des Betrages der Militairleistungm, die bis jetzt nur dem städtischen und bäuerlichen Grundbesitze zukamen, auf die Rittergüter übergehe. Nächstdem lag der Regierung aber auch die Pflicht ob, für das Gesundheitswohl der Soldaten und II. 113. dafür zu sorgen, daß die großen Güter nicht mit einer übermä ßigen Zahl von Einquartierungen überfüllt würden, wodurch es oftmals unmöglich sein würde, den bei denselben einquartierten Soldaten nur ein leidliches, ordonnanzmaßiges Unterkommen zu verschaffen. Die geehrte ^Deputation hat in ihrem trefflichen Berichte dies anerkannt, und dem Kriegsministerio bleibt nur übrig, die geehrte Kammer zu bitten, bei der Prüfung desselben noch auf nachstehende Punkte gefälligst Rücksicht zu nehmen. I) Daß dieser Gesetzentwurf und dessen Ausführung nur für den Fliedenszustand der vaterländischen Truppen bestimmt ist, daß Naturallieferungen nach den dermaligen organischen Verhält nissen der Armeeverwaltung beinahe nicht denkbar sind, weil die Verwaltung allemal vorziehen würde, nöthigenfalls durch Lie feranten den nöthigen Bedarf anschaffen zu lassen, als nach ho hen Marktpreisen im Lande von den Grundbesitzern zu beziehen, weil dadurch wieder ein kostspieliger Transport in die Garnisonen nöthig werden würde. Ein zweiter Gegenstand sind die Bo tengänge. Diese finden, wie bekannt, in Friedenszeiten nur selten statt, und wo sie bei Einholung der Truppen stattfinden, werden sie so reichlich und augenblicklich bezahlt, daß cs für die einzelnen Orte nur vortheilhaft ist, wenn sie recht viele Boten zu geben haben. Ein dritter Gegenstand betrifft die Aufnahme und Verpflegung der Kranken, welche nur in seltenen Fällen ge schieht, wenn ein beurlaubter Soldat, oder ein commandirter, erkrankt, und seine Krankheit es nicht möglich macht, ihn in das Militairhospital aufzunehmen; dann ist allerdings die Drtsbe- hörde verpflichtet, denselben aufzunehmen, und für seine Ver pflegung zu sorgen, allein der ganze Aufwand wird liquidirt und von der Armecverwaltung Laar an den betreffenden Ort resti- tuirt. Ein anderer Gegenstand ist der Vorspann, der jetzt auch nach der neuen Bestimmung von 1837 stets durch die Armee verwaltung durch Uebernahme bewerkstelligt wird. Es wird zu den seltenen Fällen gehören, daß jetzt eine Fuhre von einem oder dem anderen Orte verlangt wird, und in diesem Falle ist die Bezahlung so reichlich, daß wir nicht einen einzigen Fall gehabt haben, wo sich nicht mehre zur Uebernahme erboten hätten. Allerdings war die Regierung erst unschlüssig, ob sie nicht den Maßstab anderer Länder annehmen solle, wo die Spannmittel den Maßstab der Leistung darbieten; allein da in unserem Lande die Zerstückelung der größeren Güter immer mehr überhand nimmt, anderentheils in einer Landesgegend die Rittergutsbesitzer die Fluren gewöhnlich in einzelnen Parcellen verpachten und also das Spannvieh bedeutend vermindert, oder ganz abgeschafft haben, so blieb der Regierung kein Mittel übrig, als wie es im Gesetzentwürfe vorgeschlagen ist. Es bleibt daher eigentlich von den Militairlcistungen Nichts übrig, als die Einquartierung. Man ging aber von dem Gesichtspunkte aus, daß es blos die vaterländischen Truppen betrifft, und da nach dem vomGeneral- commando mit Zuziehung des Kriegsministerii angenommenen Grundsätze die Truppen nm im Herbste auf 3 oder 4 Wochen und aller 7 bis 9 Jahre in den Distrikten herumkommen, die sich zur Cantonirung eignen, so wird sich das Onus der Einquartie rung in hohem Grade vermindern. Dabei muß ich aber auch 3*
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