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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsidentv. Haase: Der Herr Referent möchte wohl so- gl.ich den Antrag unter Hl. S. 485 hier anschließen. ReferentAbg. Klien: Die unterzeichnete Deputation empfiehlt daher nach Lage der Sache ihrer Kammer, im Vereine mit der ersten hohen Kammer einen Antrag an die hohe Staatsregierung in der Maße zu richten. zu III. auf dem Berordnungswege auch den Administrativbe hörden die Befolgung der gegen unbefugte Advocatur bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuschärfen. Staatsminister v. Könneritz: Hierüber werden zuvör derst die Werwaltungsministerien zu fragen sein. Wir haben viele Gesetze, welche gegen die Winkeladvocaten gegeben find. Es gehören dahin namentlich die Vorschriften, daß auf jeder Schrift der Concipient bemerkt sein muß. Nicht allein aber, daß diese Vorschriften selbst wieder eine Menge Ausnahmen gestatten, namentlich bei größerer Entfernung, so beziehen sie sich auch grvßentheils nur auf Gerichte. Andere sind zwar allgemeiner, können aber in solcher Allgemeinheit kaum practisch durchgeführt werden. Das Gesetz über das Administrativjustizverfahren hat aus drücklich ausgesprochen, daß auch insoweit in Administrativjustiz sachen die Proceßgesetze gelten. Daß aber auch in bloßen Admi nistrativsachen, bei bloßen Beschwerden, Gesuchen, auch bei Be gnadigungsgesuchen die Schrift nothwendig von einem Advoca- ten gefertigt sein müsse, ist kaum durchzuführen. In dieser Bezie hung würde man bei strenger Anwendung der alteren Gesetze, wonach auch alle Supplicate von Advocaten unterschrieben wer den sollen, mit dem jetzigen Geiste unserer Verfassung und Ver waltung, wonach Jedem der Zutritt zu den Behörden, die Ein reichung von Beschwerden an die höheren Behörden und selbst an Se. Majestät den König erleichtert werden soll, in zu starken Widerspruch gerathen. Hier kann es nur darauf ankommen, Mißbrauchen zu steuern. Von diesem Gesichtspunkte aus haben die Verwaltungsbehörden Inhalts der Verordnung von 1839 hauptsächlich solche Schriften, zu deren Fertigung Rechtskennt- niffe gehören, als solche bezeichnet, die nur von Advocaten gefer tigt werden können. Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand überden dritten Punkt Etwas zu bemerken habe. Ich gehe daher auf den Antrag der Deputation über. Es ist von der Deputation angerathen worden, einen Antrag an die hohe Staatsregierung in der Maße zu richten: „Auf dem Verordnungswege auch den Administrativbehörden die Befolgung der gegen unbefugte Advo catur bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuschärfen. Will die Kammer diesen Antrag stellen? — Wird gegen 4 Stimmen bejaht. Referent Abg. Klien: Im Berichte heißt cs ferner: Es geht nun die Deputation zu IV. auf die Stellung der Advocaten in pecuniarer Hin sicht über. Hierbei erwähnen die Petenten, es müsse die Taxordnung, wenn es einer solchen überhaupt bedürfe, so eingerichtet fein, daß auch der, welcher eine nur mittelmäßige Praxis habe, anständig davon leben, für seine wissenschaftliche Fortbildung sorgen und einen Nothpfennig zurücklegcn könne. Die Ansichten zur Beantwortung der Frage, wie auf der einen Seite dem Advocaten die Belohnung für redliche Bemü hungen gesichert, auf der andern Seite der Rechtsschutz nicht überteuert und das ihn suchende Publicum vor Mißbräuchen be wahrt werde, sind äußerst verschieden. Diele wollen die Advocaten, deren Arbeiten als Geistes- producte in eine Laxe nicht gebannt werden könnten, durch Lax ordnungen gar nicht beschränkt wissen, wie dies z. B. in Frank reich der Fall sei, und aus demselben Grunde, meinen sie, sei auch die Moderation der Kosten nicht zu rechtfertigen durch den Richter, der oft nicht übersehen könne, welchen Zeitverlust eine Arbeit des Advocaten verursacht habe, zumal wenn die Modera tion durch unerfahrene junge Leute erfolge. Andere wollen, daß die Laxordnung nicht nach den einzel nen Schriften und Bemühungen, wie im Königreiche Sachsen, sondern entweder nach den Stadien des Protestes oder nach dem Werthe des streitigen Gegenstandes, wie die sachsen-weimar'sche Taxordnung v. 15. April 1832 die b a d e n' sche vom 10. Juli 1832, oder beide Rücksichten mit einander verbunden, eingerichtet werde, wobei Einzelne von der Ansicht ausgehen, daß die Höhe der Taxe nach Verhaltniß der theureren Lebensbedürfnisse, z. B. nach großen, mittleren und kleineren Städten sich zu richten habe- Noch Andere wollen die Honorirung der Advocaten der freien Vereinigung derselben mit den Clienten überlassen und in Mangel derselben das Honorar durch Advocatencollegien bestimmt wissen. Die Meinung, daß es einer Laxordnung gar nicht bedürfe, würdevielleicht näher zu erörtern sein, wenn die Advocatur wie jedes andere freie Gewerbe anzusehen wäre. Da dieselbe aber des Rechtsschutzes wegen da ist, der entweder ganz verkümmert oder wenigstens erschwert werden würde, wenn die Bestimmung der Gegenleistung ohne alle Schranken wäre, so muß nothwendig ir gend ein gesetzlicher Maßstab vorhanden sein, wieviel der Advocat zu fordern befugt und der Client zu bezahlen verbunden sein soll. Eine freie Vereinigung über das Honorar aber — der man übrigens, wenigstens in reinen Proceßsachen, das Wort nicht reden kann, da ihr ein Handeln und Abhandeln vorausgehen, das Vertrauen zum Advocatenstande geschwächt, die Forderung leicht nach den vielen oder wenigen Bedürfnissen des Advocaten, sowie auf der andern Seite nach individuellen Verhältnissen und Ansichten gerichtet würde, während doch die Wichtigkeit der Sache in Verbindung mit der zu verwendenden Zeit und Mühe den Maßstab abgeben sollte, — ist wegen der ungleichen Stellung der Handelnden nicht leicht möglich. Denn wenn man sogar bei dem Bestehen einer Laxordnung dem Richter oder Actuarius die Fähigkeit abspricht, die einzelne Arbeit eines Sachwalters zu schätzen, wie kann man dann dem Clienten die Fähigkeit zu trauen, die Mühwaltungen bei einem ganzen Processe, die sich übrigens gar nicht voraus übersehen lassen, nach Geldwerth zu schätzen! Wenn übrigens eine freie Vereinigung über das Honorar, sei es vor oder nach Beendigung des Proccsses, nicht zu Stande käme, so würde man doch wieder zu irgend einem Maßstabe zu rückkommen müssen, der, will man nicht blos auf den Werth des streitigen Gegenstandes, sondern auch auf die zu verwenden ge wesene Mühe Rücksicht nehmen, sich nur nach den einzelnen Ver handlungen zu richten haben würde, um zu einer summarischen Bestimmung des Honorars zu gelangen. Klagt man übrigens da, wo Taxordnungen für einzelne
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