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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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in sich begreift, von der Militairleistung befreit sein soll, und es ist dies auch dir Absicht der Gesetzesvorlage keineswegs. Im Gegentheil spricht sie sich dahin aus, daß der Staat sich nicht an den einzelnen Besitzer, sondern an die Gemeinde halte. Sache der Gemeinde wird es also sein, die Repartit.'on der Leistungen, jedoch nach Maßgabe der in dem G.setze ausgestellten Grund sätze anzunehmen. Der Umstand, daß zeither Nahrungen, kleine Häuschen, mit Soldaten belegt worden sind, während sie nach dem richtigen Grundsätze vielleicht nur den vierten Theil der Lei stung für einen Mann hätten beitragen sollen, dieser Umstand kann nicht ausrcichen, um diese zeitherige Ungerechtigkeit fort dauern zu lassen. Auf der andern Seite ist die Besorgniß weder ausreichend noch überhaupt begründet, daß überhaupt in dem Gesetze eine Ungleichheit liege, oder durch dasselbe werde herbei geführt werden, weil nicht der Einzelne, sondern die Gemeinde einzustehen habe. Abg. v. Thielau: Der geehrte Abgeordnete meint, es sei ein Zrrkhum, daß die Einzelnen keine Einquartierung mehr bekä men, wefln sie sie zeither gehabt hätten, weil das Gesetz den Ge meinden den Repartitionsmodus Vorbehalte. Ich glaube aber, den Gemeinden kann es nicht mehr überlassen werden, wie siedle Einquartierung Vertheilen wollen. Sccretair v. Schröder: So grell, wie der Herr Abg. v. Thielau uns den Stand der Sache schildert, ist er in derLhat nicht; denn erstens muß ich bemerken, daß nicht erst 500 Steuer einheiten für eine volle Militairleistungseinheit gerechnet werden sollen, sondern daß bei der Einquartierung schon die Hälfte für voll gelten soll. Die halbe Militairleistungseinheit, die Jemand hat, bekommt also schon seine 3 bis 5 Mann, mithin reducirt sich das große Bedenken schon unter die Hälfte, von 500 auf 250 Steuereinheiten. Dann gilt aber auch, wie der Bericht sehr richtig sagt, und die Motive es erläutern, das ganze Gesetz und so auch diese Maßregel nur dem Staate gegenüber, nicht aber in den eirz-lnen Gemeinden. Es ist ausdrücklich hervorge hoben worden, daß in den Gemeinden die einzelnen Beiträge zu Unterbringung d.s Militairs und überhaupt zu den Militairlei- stungen nach Steuereinheiten aufgebracht werden, und da steht nicht dabei, daß die, welche weniger als eine halbe Militair- leistungseinheit haben, Nichts dazu geben sollen. Abg. Meisel: Ich will nicht erst untersuchen, inwieweit eine Prägravation des einen oder des andern Grundbesitzes statt- sinden möchte. Indessen kommen mir doch einige Zweifel bei, ob das Gesetz, wie es hier vorliegt, werde anwendbar sein kön nen. Wie ist es da, wenn ein gewerbliches Institut auf dem Lande sich befindet? Wo soll da das Militair hingebracht wer den? Wir haben Fabrikgebäude auf dem Lande, die mehr als 500 Steuereinheiten betragen, aber es ist doch rein unmöglich, daß ein einziger Mann dorthin gelegt werde. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Der Fabrikbesitzer hat jedenfalls auch ein Wohnhaus dabei, und wenn er auch nicht dort lebt, so hat er doch einen Verwalter, dieser hat eine Woh nung, und die Stube des Verwalters wild dann immer die Ge legenheit darbieten, einige Mann aufzunehmen. Abg. Meise!: Ich muß mir darauf zu erwiedern erlaube»?, daß es sehr viele Gewerbsinsiitute gibt, wo durchaus eine solche Wohnung sich nicht befindet, sondern nur ein ganz gewöhnlicher Arbeiter in der Nähe ist. Das Wohngebäude ist vielleicht eine halbe Stunde und noch weiter entfernt. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Dann würde der Fall eintreten, über welchen der Gesetzentwurf sich später in An sehung der Forenser ausspricht. Abg. Scholze: Ich würde mir nur ein paar Worte er lauben. So sehr ich gegen alle Befreiung bin, ebenso sehr bin ich auch gegen alle Prägravation. Darum muß ich hier meinem Herrn Nachbar beistimmen, nicht etwa, als ob ich wegen der Grundstücksbesitzer ein Wort verlieren wollte; nein, ich thue es mehr des Militairs wegen; denn wenn jedes Haus einen Mann bekommt, so ist es nicht eine Beschwerde, er wird dadurch gut untergebracht und die größern Grundbesitzer, die nicht im Stande sind, alle Mannschaft unterzubringen, erlangen dadurch eine Er leichterung. Es kann aber durch das Gesetz bestimmt werden, daß die Hausbesitzer nicht in Nachtheil dadurch kommen, und würde eine Entschädigung nicht vom Staate gereicht, so müßte man bestimmen, daß sie von den größern Grundstücksbesitzern geleistet wird. Daher würde ich einem solchen Anträge, wenn ihn mein Herr Nachbar stellte, wohl beistimmen. Denn ich finde darin keine Prägravation, weil eben für das Militair Nichts, oder nicht viel zu leisten ist, sondern hier nur xurs vonDach und Fach die Rede ist. Nun, wenn der Mann noch vollends einen Mantel und eine Decke vom Staat erhält, so wäre wohl für Alles gesorgt. Das bischen Stroh erhält er schon vom Grund stücksbesitzer. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Bei der allgemeinen Bera- thung über das neue Grundsteuersystem hat man theilweise es angegriffen, weil dasPrincipdesselben nicht Haltbarsei, teilweise ist die Vermessung für unrichtig erklärt, und der Bonitirung sind viele Mangel vorgeworfen worden. Dessenungeachtet hat man sich allgemein einer Unvermeidlichkeit gefügt, und ich habe bei jener Berathung nur nochmals darauf hinzuweisen gehabt, daß nach meiner innersten Ueberzeugung in Bezug auf die Fabrikge bäude das Princ'p nicht auf der Basis der Gleichheit beruhe. Zugleich mußte ich aber erklären, daß keinesfalls meinerseits eine , weitere Ausdehnung des Steuerfußes, darauf dieses Princip auf gerichtet worden, angenommen werden möge. Ich habe mit einem Blicke auf die Motive des Gesetzes zu beklagen gehabt, daß be reits in der Gegend von Chemnitz Fälle vorgekommen sind', wo, ehe noch das neue Steuersystem ins Leben gerufen war, cs gegen die Fabrikbesitzer geltend gemacht wurde, um nach den sie treffenden Steuereinheiten sie beitragspflichtig zu den Gemeinde lasten zu machen. Diese Fabrikbesitzer wohnen meist nicht an dem Orte, wo das Fabriketablissement ist, sie wohnen in der Stadt, und sind da beitragspflicht'g zu dem, was die Stadtge meinde bedarf, wobei ihr Geschäft in seinem ganzen Umfange ins Auge gefaßt wird, um den Maßstab für den Be trag anzulegen. Wenn aber nun bereits höhere Entscheidungen gegen die Rekla mation von Fabrikbesitzern wider die von mir angedeutete Prä-
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