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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gravation vorgekommen sind, so mußte ich damals, als das Grund' steuergesetz vorlag, eine Verwahrung aussprechen dagegen, daß dieses Princip nicht noch auf außerordentliche Staatslasten oder Beiträge zu Gemeindebedürfnissen ausgedehnt werden könne. — Inder Stadt, zu der ich mit meinem Etablissement gehöre, ist keine Gefahr vorhanden, daß das heute vorliegende Gesetz wesentlich bcnachkheiligend wirke. Auch gibt es da in der Regel Räumlich keiten, um den Anforderungen, die in diesem Gesetze liegen) zu entsprechen. Aber auf dem Lande wird es zuweilen für den Fa brikanten unmöglich sein, diesen Anforderungen nach dem Grund steuerfuße zu genügen. Ueberhaupt aber kann ich um des Princips Willen nicht zugeben, daß man die Abschätzung der Fabrikgebäude weiter bei Abgabengesetzen geltend mache, und muß erklären, daß ich, da dieser Maßstab hier angenommen worden ist, dem Gesetze meine Zustimmung nicht geben kann. Könnte bei der §. 3 noch eine Ausnahme stattfinden zu Beseitigung der Ungleichheit, der ich entgegentreten muß, dann würde ich gern von der Negative ab stehen. Abg. v. Zezschwitz: Ich kann mir zwar denken, daß Liefer ungen, Spannungen u.dgl.nach Grundsteuereinheiten von Feldern und Wiesen können aufgebracht werden, aber ich kann mir nicht denken, daß die Beschaffung des räumlichen Unterkom mens nach Grundsteuereinhekten könne aufgebracht werden. Wenn Dach und Fach nicht vorhanden ist, wie soll es auf einmal beschafft werden? Man könnte einwenden, der Verpflichtete möge mit den Besitzern einquartierungsfreier Häuser ein Abkom men treffen; aber der Besitzer einer Villa würde wahrscheinlich auch gegen Entschädigung keine Einquartierung aufnehmen, wenn das Gesetz ihn nicht dazu verpflichtet, oder es wird vielleicht eine unverhältnißmäßig hohe Entschädigung gefordert werden. Hie rin muß ich die Bedenken der Herren Abgg. v. Khielau und Scholze theflen. Es gibt Lokalitäten, Ortschaften, wo ein Rit tergutshof und nur wenige Häuser darum vorhanden sind, gleich wohl aber ein bedeutendes Areal dabei ist; da fehlt es ander Möglichkeit, die nach Maßgabe der Grundsteuereinheiten aufge legte Mannschaft unterzubringen, man müßte sie denn auf an dere Dörfer verlegen, was aber große Schwierigkeiten hat. Ich muß wiederholen, daß ich glaube, Spannungen, Lieferungen kön nen nach Steuereinheiten aufgebracht werden, jedoch beim Unter bringen der Mannschaft unter D a ch und Fach muß es auf die Anzahl der Wohnungen, der vorhandenen Räumlichkeiten an kommen, und wenn in dieser Hinsicht nicht eine Abänderung ge troffen werden kann, könnte ich mich nicht für das Gesetz erklären. Staatsminister v. Nostitz - Wallwitz: Ich muß die Kammer dringend ersuchen, diesen Gegenstand nicht zu tragisch zu nehmen. Im Winter hat unser Militair bekanntlich keine Cantonirungen, mithin sind die Räume nicht zu heitzen und un- heitzbare Räume wird jeder Grundbesitzer, wenn er sie schaffen will, bald sich zu schaffen wissen. Träte der Fall ein, daß wirk lich ein Ort nach dem Ermessen der dabei betheiligten Civil- oder Militairbehörde es nicht im Stande sei, dann wird man, wie schon jetzt nach dem Ermessen der Amtshauptmannschaft, diesem Orte Etwas entnehmen und andere Ortschaften dazu ziehen. Sie wissen aus Erfahrung, daß, wo die Einquartierung behin dert ist, dann andere Ortschaften dazu genommen werden. Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit einige Worte des Abg. Scholze zu berichtigen. Der Abgeordnete sagte, jeder Häusler könne Militair gut aufnehmen, er habe, wenn es durchmarschirend ist, die Nation und Portion. Ich muß aber bemerken, daß der Sol dat Mittags und früh Gelegenheit zum Kochen erhält, er muß das Geschirr dazu geben und dergleichen mehr. Ich muß die Frage aufwerfen, wie viel Häuslernahrungcn haben wir nicht, wo in der ganzen Woche nicht warm gekocht wird? Ich gebe gern zu, daß in den Gewerbsdörfern, wo es eine Menge Fakto ren gibt, vornehme häuslerische Besitzer sind; allein in den Erl- landen, namentlich in dem Gebirge wird sehr ost der Fall eintre ten, daß der Häusler nicht im Stande ist, ordonnanzmaßig einen Soldaten aufzunehmen. Bemerken muß ich, daß die Häusler ja gar nicht befreit sein sollen; sie werden aber allerdings nur nach ihren Steuereinheiten in Zukunft zu belegen sein. Abg. Scholze: Auf das vorhin Bemerkte muß ich erwäh nen, daß die größern Grundstücksbesitzer das Uebrige schon wür den schaffen müssen, und wo es ihnen nicht zukommt, müßte ihnen Entschädigung zu Theil werden, was ich auch schon er wähnt habe. Secretairv. Schröder: Ich hatte mir eine Bemerkung erlauben wollen gegen die Acußerung des Herrn Abg. v. Zezsch- witz. Ich glaube, daß eben in Berücksichtigung der Umstände, die der Herr Abg. v. Zezschwitz angeführt hat, das Gesetz be stimmt, daß auf eine Milktairleistungseinheit niemals mehr als 3, höchstens 5 Mann eingelegt werden dürfen. Von Berück sichtigung dieser Umstände zeugt ferner der Deputationsbericht, worin man noch weiter gegangen ist, indem man nämlich grö ßern Gütern noch einen Procentabzug gestattet hat, der sogar bis auf 40 Procent anstekgen kann. Alle diese Bestimmungen sind aus dem Grunde getroffen worden, um die Nachtheile und Ver legenheiten nicht herbeizuführen, welche der Herr Abg. v. Zezsch witz befürchtet, und ich sollte meinen, daß hierin genug ge schehen sei. Stellv. Abg. Baumgarten: Es scheint mir, als wenn die De batte sich weniger über die Grundsätze, nach welchen die Militair- leistungen überhaupt aufzubringcn sind, als vielmehr darüber verbreitete, nach welcher Modalität die Einquartierung einzule-^ gen ist. In dieser Beziehung haben sich zweierlei Meinungen herausgestellt; einmal die, daß sie, die Einquartierung, nur nach Maßgabe der Räumlichkeit einzulegen sei, und andererseits hat man widersprochen und gesagt, daß namentlich Fabrikgebäude nicht beigezogen werden könnten. Schon diese einander gegen überstehenden Ansichten scheinen mir Andeutungen zu geben, daß der Standpunkt der Gesetzvorlage der allein richtige ist. Die Gesetzvorlage zieht nicht den Grund und Boden allein, sondern auch die Gebäude nach Steuereinheiten an. Es ist dies inso fern richtig, als, wenn dieMilitairleistungen nach Höhe und Um fang der Räumlichkeit allein bemessen werden sollten, man we der einen Anfang) noch ein Ende haben würde; man würde nicht
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