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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Bemühungen bestehen, über zu starkes Moderinn der einzelnen Ansätze, so muß der Advocat der Willkür in der Moderation noch weit mehr preisgegeben sein, chenn die Moderation einer in Bausch und Bogen gestellten Kostenforderung in gleicher Maße erfolgen soll. Nicht weniger Bedenken sind gegen die Bestimmungen der Gebühren nach gewissen classificirten,mach dem Werthe des strei tigen Gegenstandes eingerichteten Sätzen erhoben worden, haupt sächlich deshalb, weil hierbei oft unbedeutende Arbeiten übermä ßig hoch honorirt würden, wahrend doch, wie bei jedem Geschäft, wo Erwas. geleistet wird, die Zeit und Mühe, welche darauf zu verwenden gewesen, in Anschlag zu bringen sei. Auch laßt sich jene Taxe nach Höhe des streitigen Gegenstandes pur auf wirkli chen Proceß, dagegen auf außergerichtliche Geschäfte, auf Be mühungen in Cnminalsachen, ja selbst auf Processe, welche das Personenrecht oder sonstige einer Schätzung nicht unterliegende Gegenstände betreffen, gar nicht anwenden, und der Ausweg, dergleichen Gegenstände in eine bestimmte Gasse zu verweisen, entbehrt jedes leitenden Grundsatzes. , Was die im Königreiche Sachsen für Ädvocaten und An wälte in Proceß- und außergerichtlichen Angelegenheiten jetzt be stehende Tarordnung, Gesetz- u. Verordnungsbl. v. 1.1840, S. 409 ff., betrifft- so beruht dieselbe, geringfügige, nach demMandatevom 28. November 1753, oder ganz geringe, nach dem Gesetze vom 16. Mai 1839 zu behandelnde Streitigkeiten ausgenommen, in der Hauptsache auf dem Grundsätze der zu verwenden ge wesenen Zeir und Mühe, bestimmt für jede Proceßschrifc gewisse Sätze, die bei mehren ein Minimum und wsximum enthalten, welches letztere jedoch, selbst bei der richterlichen Feststellung, nicht immer innengehalten werden kann, indem dabei der Richter die Billigkeit zu beobachten hat und sogar die Taxordnung in der Anmerkung nach II. blo. 35 ein Überschreiten des höchsten Satzes auf richterliches Ermessen stellt. Zwar beklagt sich der hiesige Advocatenverein in seiner Pe tition, daß die Richter diese Bestimmung nur aufVerthcidigungs- schriften beschränkten und nicht auf andere Schriften ausdehntcn. Wenn aber in gedachter Anmerkung gesagt ist: „Hn ganz besonder» Fällen, wo nämlich die Ausarbei tung einer Sache außerordentlich weitläuftig, mühsam und mit großem Zeitverluste verbunden ist, kann, wenn die Arbeit selbst vom modcrircnden Richter für nöthig befunden wird, auch noch ein Mehres, als diese Lax ordnung besagt, in Ansatz gebracht und auf richterliches Ermessen gestellt werden/' so kann man unter dem Worte „diese Taxordnung" den Ansatz für Vertheidigungen allein, theils an sich nicht, theils deshalb nicht verstehen, weil eine Bertheidigungsschrift stets nöthig ist, folglich diese Anweisung an den Richter in Beziehung auf Ver- theidigungsschristen ganz überflüssig sein würde, daher die Depu tation in dieser Beziehung am Schlüsse des Berichtes einen be- sondern Antrag stellen wird. In Ansehung der außergerichtlichen Geschäfte und Be mühungen hingegen läßt die Taxordnung ein Privatabkommen zwischen dem Ädvocaten und seinem Constituenten nach, überläßt aber, ohne irgend einen Satz zu bestimmen, für den Fall, daß Kostenmoderation verlangt oder sonst nöthig wird, dieselbe dem Richter mit der Anweisung, dabei auf Fleiß, Mühe und Zeit, sowie auf Wichtigkeit und Weitläufigkeit, insoweit dies aus Privatacten sich ergibt, Rücksicht zu nehmen. Eine andere, als so allgemeine Anweisung wird sich bei der unendlichen Verschiedenheit der außergerichtlichen Bemühungen des Ädvocaten kaum Herstellen lassen, und wenn dabei die ge lb 97. haltenen Privatacten die Beurlheilung der Kostenforderung be gründen sollen, so liegt es im eigenen Interesse des Ädvocaten, die Privatacten möglichst vollständig und so zu halten, daß daraus die zu verwendende Zeit, Mühe und Fleiß sich beurtheilen lassen. Wenn aber Mühe und Fleiß, Wichtigkeit und Weitläufig keit eines Geschäftes nach der Zeitverwendung beurtheilt werden sollen, so geht allerdings dem moderirenden Richter noch der Maßstab ab, nach welchem derselbe den Aufwand der Zeit zu be urtheilen hat, und cs wäre daher wohl zu wünschen, daß noch eine Bestimmung getroffen würde, nach welchem Geldansatze die Arbeitszeit zu verwerthen sei. Daß man hierbei nicht nach Analogie der Bestimmung für Ablösungscommissare verfahren könne, davon war die Depu tation deshalb überzeugt, weil die Kostenforderungen der Special- commissare mit Sicherheit eingehen, während der Advocat viele Geschäfte zu übernehmen hat, bei denen er voraussichtlich ent weder gleich anfangs auf Bezahlung nicht rechnen, oder bei denen er später zu seiner Kostenforderung nicht gelangen kann, so wie er auch notorisch Armen umsonst zu dienen hat, bei geringfügigen Rechtssachen aber durch die dabei festbcstimmten Taxen niemals entschädigt wird. Geht man übrigens die Sätze der inländischen Taxordnung durch, so darf man zwar annehmen, daß solche meistens, mäßige Tagesbeschäftigung vorausgesetzt, und mit Ausnahme des Satzes Nr. 18 an 2 Thlr. 10 Ngr. — bis 3 Thlr. für einen Besichtigungstermin, der einen vollen Tag in Anspruch nimmt, nicht zu niedrig gestellt sind, dafern nur der moderirende Richter nicht unter die geringsten Ansätze herabgeht, und bei dem Schwanken mancher Sätze die Mühwalrung richtig beurtheilt. Jedoch glaubt die Deputation auf andere Einzelnheiten, z. B. daß Nr. 7 der Satz von 1 Thlr. 10 Ngr. — für Abwartung von Vei Hörsterminen, inwiefern sie oft mehre Stunden in Anspruch nehmen, hier um so weniger eingehen zu dürfen, als Ausnahmen von der regelmäßigen Dauer eines Termines, wird sie im Pro tokolle nachgewiefen, ohnedies billige Rücksicht finden werden, überhaupt aber die Beschwerde der Petenten weniger gegen die Taxordnung, bei welcher sie nur die Ermächtigung für den Richter wünschen, bei sehr wichtigen und mühsamen Schriften Ansätze über das maximum hinaus passiven zu lassen, als gegen unpassende Moderationen gerichtet ist. Was letztere betrifft, so stände es sehr übel, wenn man den vaterländischen Richtern die Fähigkeit, über den Werth einer Pro ceß-oder andern Advocatenschrift zu urtheilen, oder den guten Willen, Jedem sein Recht widerfahren zu lassen und namentlich bei Feststellung der Advocatengebühren Recht und Billigkeit zu beobachten, absprechen wollte. Auch würde sich eine solche Be hauptung in ihrer Allgemeinheit durch entgegengesetzte Erfah rungen nicht bestätigen. Es wird gewiß nicht weniger Ädvocaten geben, welche den Werlh ihrer Arbeit überschätzen, als Richter, welche übermäßig modernen. Klagen in beiderlei Beziehungen werden bei der Unvollkommenheit menschlicher Einrichtungen nie außenbleiben, und treffen nicht blos den Stand der Juristen, son dern auch andere Stände. Ist aber auf der einen Seite durch die richterliche Feststel lung übermäßigen Kostenforderungen vorgebeugt, so muß man ebenso sehr wünschen, daß nicht übermäßig moderirt werde. Hierzu würde zunächst führen, daß der Richter Anweisung er halte, wie er bei Moderation der Kosten die von dem Sachwal ter aufgewendete Zeir zu verwerthen habe, daß er niemals unter das Minimum der Taxe herabgebe, daß er, in Mangel einer an deren Begründung der Kostenfeststellung, den Inhalt der Pri vatacten zum Grunde lege, sowie bereits durch das Gesetz, das 3 *
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