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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Tagesordnung bringen. — Wir gehen nun über auf den ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung, nämlich auf die specielle Berathung des Berichts der ersten Deputation, den Ge setzentwurf wegen Ausführung der Bestimmung in Z. 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom I. Decbr. 1837 betreffend. Der Referent Vicepräsident Eisenstuck besteigt die Red nerbühne. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Die 1, 2 und 3 lauten: 1. Maßstab für Vertheilung der Militairleistungen. Nach Einführung des neuen Grundsteuersystems bilden die Steuereinheiten, wie sie aus den vorhandenen Localgrundsteuer katastern sich ergeben, den Maßstab, nach welchem die Natural leistungen für das königlich sächsische Militair im Friedenszu stande auf die einzelnen Ortschaften des Landes und die inner halb derselben und deren Flurgrenzcn gelegenen, mit Steuerein heiten belegten Besitzungen und Grundstücke vertheilt, von selbigen gewährt und erhoben werden. 8-2. Wegfall der bisherigen Leistungsmodalitätcn. Alle bisherigen besonder» Leistungsmodalitäten, namentlich diejenigen, welche nach §. 141 a des Gesetzes vom 7. December 1837, den ersten Theil der Ordonnanz, betreffend, hinsichtlich der Lieferungen, der Spannungen und der Einquartierung in den Erblanden und der Oberlausitz zeither noch bestanden haben, finden mit dem Eintritt dieses Gesetzes weiter keine Anwendung. 8.3. ' Befreiung von Militairleistungen. Ebenso kommen die in Z. 141b des ersten Theils der Or donnanz angegebenen Befreiungen in Wegfall und es genießen nur noch ferner Befreiung von Militairleistungen: 1) die kn §. 117 des ersten Theils der Ordonnanz unter a und b angegebenen Gebäude und Grundstücke, 2) diejenigen Gegenstände und Grundstücke, welche nach Z. 4des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuer systems betreffend, vom von der Be ¬ legung mit Steuereinheiten und Entrichtung der Grund steuer befreit bleiben, 3) die in das Eigenthum des Staats übergehenden, mit Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitzstandes. Der Deputationsbericht sagt: Da im Gesetz, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, vom 7. December 1837, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1827, S-142 unter den allgemeinen Bestimmungen festgestellt worden, 8-1, daß das Gesetz sich auf die verschiedenen Bedürfnisse be ziehe, welche dem königlich sächsischen Militair neben geord neten reglementsmäßigen Gebührnissen an Geld, Beklei dung und sonst im Friedenszustande zu gewähren sind, und nun hinzugefügt ist 8- 2, daß das Kriegsministerium diese sämmtlichen Bedürfnisse, soviel möglich, unmittelbar durch die Militairverwaltungs- behörden besorgen lassen werde, dafern aber dies, nach Be schaffenheit derselben und den eintretenden Umständen, nicht angemessen erkannt werden sollte, die Leistung der Commu ne»', nach den in diesem Gesetz bestimmten Verpflichtungen derselben, in Anspruch nehmen werde; §3 endlich in letzterm Falle sind sämmtliche Orte des Landes, ohne Un terschied, zu den Naturalleistungen für das Militair ver pflichtet und der Maßstab der Mitleidenheit wird nach den durch das neue Grundsteuersystem sich ergebenden Verhält nissen gesetzlich bestimmt werden, so ist der Gegenstand des vorgelegten Gesetzentwurfs, die Feststel lung des Maßstabes, nach welchem sämmtliche Orte des Lan des ohne Unterschied nach den durch das neue Grundsteuersystem sich ergebenden Verhältnissen zur Mitleidenheit an Naturallei stungen für das Militair verpflichtet sein sollen. Ist dieses nur der Gesichtspunkt, von welchem bei Prüfung und Beurtheilung des vorliegenden Gesetzentwurfs auszugehen ist, so hat auch zu 8-1 eine Bemerkung sich nicht dargeboten, indem ein anderer Maß stab, als nach den Steuereinheiten, wie sie in den Localsteuer katastern ermittelt und ausgestellt worden sind, nicht angenom men werden kann, wenn die durch das neue Grundsteuersystem sich ergebenden Verhältnisse zur Grundlage benutzt werden sollen. Da ferner zu §. 2. es nur für sachgemäß und der früher stattgchabten Vereinbarung zwischen der hohen Sraatsregierung und der Ständeversamm- lutig entsprechend zu erachten ist, daß, da 141 der Ordonnanz letztere mit dem 1. Januar 1838 in Wirksamkeit treten sollte, jedoch nur für die Zwischenzeit, bis der Maßstab der Mitleidenheit bei den Militairleistungen nach den Ergebnissen des neuen Grundsteuersystems regu- lirt sein wird, diese Regulirung nach den Ergebnissen des neuen Grundsteuer systems durch das vorgelegte Gesetz erfolgt, so muß die Leistungs modalität, wiesie Z. 141 nach Hufen untern bestimmt ist, in Wegfall kommen. Aus diesen Gründen empfiehlt die Deputation der verehrten Kammer, Z. 1 und Z. 2 unverändert anzuneymen. Zu §. 3. Um die Beziehung auf andere Gesetze, soweit es immer nur thunlich ist, zu vermeiden, hielt die Deputation es für besser, in das Gesetz die von der Militairleistung zu befreienden Gegenstände vollständig aufzunehmen, um jede Ungewißheit diesfalls zu ent fernen. Diese Bemerkung erkannten die Herren Regierungs- commiffarien für begründet an und brachten nachfolgende, von der Deputation genehmigte Fassung in Vorschlag: 8- 3. Ebenso kommen die in §. 141b des ersten Theils der Ordonnanz angegebenen Befreiungen in Wegfall, und es genießen nur noch fernere Befreiung von Militairleistungen 1) die in der Beilage I. zur Verfassungsurkunde verzeich neten königlichen Schlösser und Gebäude, 2) die im Eigenthume des Staats befindlichen oder in dasselbe übergehenden, mit Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Be sitzstandes,
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