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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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das Amendement m Frage kommen könnte, so wäre es, wie be reits vom Herrn Kriegsminister angedeutet worden ist, jedenfalls bei §. 10. Es ist allerdings wohl ein Unterschied zu machen zwischen der Naturaleinquartierung und zwischen der Ausglei chung in Geld. Möglich kann es sein, daß die Fabrikgebäude nicht im Stande sind, Naturaleinquartierung aufzunehmen, allein daß sie deswegen nun von der Leistung überhaupt befreit werden sollen, dazu könnte ich meine Stimme nicht geben. Nun hat zwar der Herr Kriegsminister darauf aufmerksam gemacht, daß man durch die 8-10 in besonderen Fällen würde nachhelfen kön nen. Ich bezweifle dies aber; die §. 10 beschränkt sich auf die Forenser. Da aber auch Fabrikgebäude vorkommen können, welche das Clauß'sche Amendement berücksichkigtzu sehen wünscht, welche jedoch den Forensern nicht beizuzählen sind, so würden diese aller Berücksichtigung entbehren müssen. Demnach glaube ich, daß in dem, was der Abg. Clauß wünscht, bei §. 10 Abhülfe geschehen müsse, hier aber nicht, und wie es jetzt vorliegt, werde ich unbedingt gegen das Amendement stimmen. Abg. Scholze: Ich muß mir hier ebenfalls eine Bemer kung erlauben. Ich kann nicht wünschen, daß die Fabriken eine Erleichterung genießen. Zu bedenken muß ich geben, wir müs sen ja auf Aecker und Wiesen Einquartierung nehmen, und das ist doch noch ein größerer Uebelstand, als auf die Fabrikgebäude. Wir müssen nach unfern Einheiten dafür sorgen, wie wir die Leute unterbringen, und die Fabrikbesitzer haben doch ebenfalls ihre Wohngebäude so gut wie wir, und wenn sie die Mannschaft nicht unterbringen können, dann müssen sie sehen, wie sie ihnen ein Unterkommen verschaffen. Daher kann ich dem Antrag nicht beistimmen. Präsident 0. Haase: Es dürste nun die Debatte geschlos sen sein. Wenn Niemand mehr Etwas zu §. 3 bemerkt, vor ausgesetzt, daß der Referent nicht noch sprechen will, würde ich zur Fragstellung übergehen. Referent Vicepräsident Eisen stuck: Ich habe über den Gegenstand Nichts zu sagen. Ich muß wiederholen, daß die, Bestimmung, wie sie die §. 3 aufstellt, blvs die Ausführung von dem ist, worüber sich früher Regierung und Stände vereinbart haben. Gegen den Antrag des Abg. Clauß, wie er gestellt ist, muß ich mich erklären. Es ist schon erwähnt worden, daß bei §. 10 deshalb Vorsorge getroffen ist. Präsident 0. Haase: Meine Herren! die Deputation hat sich mit den Herren Regierungscommiffarien vereinigt über eine neue Fassung der §.3. Die Fassung, w siche sie statt der im Ent würfe zu lesenden vorgeschlagen hat, haben Sie im Bericht vor sich. Der Zweck dabei ist vorzüglich der, daß eine bessere Ue- bersichtlichkeit der bestehenden Ausnahmen gegeben werde. Ich werde mit Borbehaltdes Clauß'schen Amendements jetztdie Frage stellen: Nimmt dieKammer Z. 3 in der von der Deputation vor- geschligenen Maße an? — Wird ei nmüthig bejaht. Präsident 0. Haase: Will die Kammer als siebente Aus nahme ausgenommen wissen „Fabrikgebäude ohne Wohnbarkeit"? — Wird mit 42 gegen 19 Stimmen abgeworfen. Präsident 0. Haase: Wir kommen nun auf tz. 4. Referent Vicepräsident Eisen stuck: §. 4des G esetzent- ,wurfs lautet: Fortsetzung. Hinsichtlich derjenigen Befreiungen, welche auf besonder» örtlichen Verhältnissen und Einrichtungen beruhen, bewendet es bei der Bestimmung in §. 4 des ersten Lheils der Ordonnanz, daß solche den Leistungsstand gegen den Staat nicht ändern, son dern nur eine Uebertragung und Ausgleichung in den betreffenden Gemeinden zur Folge haben. Dieselben können daher weder gegen den Staat, noch gegen die nach §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindcordnung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen, und nur mit dem Orte, in dessen Flurbczirke sie liegen, leistungspflichtig zu achtenden Güter und deren Besitzer geltend gemacht werden, sie sind deshalb auch bei Aufstellung der Localkataster, so wie bei der nach Letzter» vor zunehmenden Vertheilung derNaturalleistungenauf die einzelnen Orte unberücksichtigt zu lassen. Die Motive sagen: 3u§. 4. In manchen Gemeinden, namentlich aufdem Lande, fin den hinsichtlich der Militairleistungen besondere Einrichtungen statt, welche zum Kbeil mit dem frühem Besitze und dem Be nutzungsrechte der Gemcindegrundestücke im Zusammenhänge stehen. Nicht selten liegen in den Landgemeinden den Häuslern blos die Mannschaftsdienste ob, während die Gutsbesitzer die Einquartierung allein tragen. Zn manchen Orten genießen die bloßen Häuser oder einzelne derselben gänzliche Befreiung von aller Mitleidenheit bei den Militairleistungen. * Auf solche örtliche Einrichtungen, und die daraus für Ein zelne oder einzelne Claffen hervorgehenden theilweiscn Befreiun gen kann Seiten des Staats keine Rücksicht genommen, und sie können nicht gegen den Staat, ebenso wenig auch gegen die nicht zum Gemeindeverbande und den Gemeindebezirken gehörigen Ritter-und denselben nach §. 20, 5 der Landgcmeindeordnung gleichstehenden Güter geltend gemacht werden. Sind auch diese Güter, wenn die Vertheilung der Militairleistungen auf die'ein- zelnen Orte in Frage kommt, von dem Orte, in dessen Flurbczirke sie liegen, nicht füglich zu trennen, muß man vielmehr davon ausgehen, daß alsdann die Militaireinheiten derselben und die des gedachten Orts ein Ganzes bilden, so treten sie doch zu selbigem nur nach Maßgabe ihrer Militaireinheiten in ein Bei- tragsverhältniß und bleiben von dem Gemeindeverbande ausge schlossen. Es wird in der Ausführungsverordnung möglichst dar auf Bedacht genommen werden, daß dieses Verhältniß nicht gestört werde, und man wird deshalb insbesondere dahinzu wirken suchen, daß von der Behörde, welche die Vertheilung der Ein quartierung auf die einzelnen Orte zu besorgen hat, soweit thun- lich, die auf das Rittergut kommende Kopfzahl besonders ausge worfen und mitgetheilt, bei den übrigen Leistungen aber wenig stens die Aufforderung dazu an das Rittergut und die Gemeinde gerichtet und jedem Theile besonders behändigt wird. Damit nun aus der im Allgemeinen für alle mit Steuer einheiten belegten Grundstücke ausgesprochenen Verpflichtung zu den Naturalleistungen sür das Militair nicht die Folgerung ge zogen werde, als hätten dergleichen örtliche Einrichtungen auch bei der den Gemeinden verbleibenden Subrepartition keine Gültig-
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