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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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keit mehr, hat es angemessen geschienen, im Gesetz besonders her-- vorzuhcben, wie dem Exactionsrechte des Staats, oder den vom G meindebezirke ausgeschlossenen Besitzungen und Grundstücken durch dergleichen örtliche Einrichtungen kein Eintrag geschehen, und ein daraus abzuleitendes Recht, oder ein etwaiger Uebertra- gungs- oder Entschädigungsanspruch nur gegen die betreffende Gemeinde geltend gemacht werden kann. Der Bericht zu tz. 4 lautet: Anlangend so war man mit dem darin vorherrschenden Grundsätze, daß der Staat wegen der Militairleistungen sich lediglich an die Gemein den zu halten habe und es daher.ohne Einfluß sein müsse, ob in der Commun wegen Uebertragung von Militairleistungen oder sonst locale Einrichtungen eingeführt worden, bestanden haben, bestehen oder ferner bestehen sollen, was auch tz. 4 der Ordonnanz angedeutet ist; auch hielt man es nicht für sachgemäß, in dem Ge setz auf zu große Specialitäten einzugehen, die mehr für die Aus führungsverordnung geeignet sein könnten. Um jedoch eines- theils auch hier die bloße Bezugnahme auf andere Gesetze zu vermelden, anderntheils auch das Verhältniß zu treffen, wenn bestandene Befreiungen durch unterlassene Anmeldung erlösten sind, findet die Deputation im Einverständniß mit den Herren Negierungscommissarien sich veranlaßt, nachstehende Fassung zu beantragen und die Genehmigung Z. 4 in dieser Maße zu em pfehlen : tz.4. Andere Befreiungen, soweit solche nach der Städte ordnung und der Landgemeindeocdnung noch ferner zu lässig sind, ändern weder den Leistungsstand gegen den Staat, noch können dieselben gegen die Rittergüter und solche Güter, die zwar nicht wirkliche Rtttergutsekgen- schaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, und nur mit dem Orte, in dessen Flur bezirk sie liegen, leistungspflichtig zu achten sind, und de ren Besitzer geltend gemacht werden, sie sind deshalb auch bei Aufstellung der Localkataster, sowie bei der nach letztem vorzunehmenden Verthcilung der Naturallei stungen auf die einzelnen Orte unberücksichtigt zu lassen. Referent Viceprasident Eisenstuck: Ich muß erwähnen, daß die Güter unter 4 die in der Landgemeindeordnung angege benen sind. Da hat man vorgezogen, sie aus der Landgemeinde ordnung herüberzunehmen und es an dieser Stelle deutlich aus zusprechen, und damit man nicht in die Nothwendigkeit versetzt wird, auf die Landgemeindeoidnung zurückzukommen. Ferner ist esnothwendig, düst solche Befreiungen in dem ersten und zwei ten Theil mit einverleibt werden, soweit solche nach der Städte- und Landgemeindeordnung festgesetzt werden. Der Grund ist der: es ist in der Landgemeindeordnung, wie früher in der Städte ordnung, eine Zeit bestimmt, innerhalb welcher diejenigen, welch: Befreiungen können in Anspruch nehmen, angemeldet werden mußten. Ist diese Zeit verabsäumt worden, so kann nach dem angegebenen Gesetz Anspruch auf Befreiung nicht erhoben wer den. Dies schien nothwendi'g zu machen, daß man die Fassung so wählte, wie die Z. jetzt lautet; die Herren Regierungscom- missarien waren damit einverstanden. Präsident v. Haase: Begehrt Jemand in Bezug auf tz. 4 das Wort? — Nimmt die Kammer tz. 4 in der Fassung an, welche die Deputation empfohlen hat? — Wird einstimmig bejaht. Referent Viceprasident Eisenstuck: Z. 5 des Gesetzent wurfs lautet: Bildung von Militairleistungseinheiten. Zum Behuf der Verthcilung folgender Naturalleistungen: der Lieferungen, der Spannungen und der Verschaffung des Unterkommens und der damit verbundenen Bedürfnisse für das Militair (der Einquartierung) bei Märschen, Cantonnements und Commando's auf die einzelnen Ortschaften und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen beitragspflichtigen Besitzungen und Grundstücke sind durch Zusammenschlagung mehrer Steuereinheiten Militairleistungseinheiten zu bilden. §- 6- Bestandtheile einer Militairleistungseinheit. Jede Militairleistungseinheit faßt 400 Steuereinheiten in sich. Die Motive sagen: Zu §§. 5 und 6. Weil die Steuereinheiten bei der Vertheilung der Natural leistungen auf die einzelnen Ortschaften und Besitzungen einen zu kleinen und zugleich schwankenden Maßstab abgeben würden, hat es angemessen geschienen, eine verhältnißmäßige Anzahl derselben zu einem größern Ganzen zusammenzuschlagen, auf diese Weise Militairleistungseinheiten zu bilden und dieselben in Localkata stern nach Anleitung der Steuerkataster verzeichnen und zusam menstellen zu lassen. Man wird sich dadurch zugleich der bisherigen Einrichtung nähern, nach welcher die ebenfalls gewisse Leistungseinheiten bildenden Hufen aus einer Anzahl Aecker der einzelnen Ortsfluren zusammengesetzt waren. Daß die Zahl der zu einer Militairleistungseinheit zusam menzuschlagenden Steuereinheiten auf 400 bestimmt worden, beruht auf der Annahme, daß im Durchschnitt auf einen Acker der steuerbaren Grundfläche zwischen 14 und 15, dagegen auf einen Acker der darunter befindlichen Feldgrundstücke zwischen 16 und 17 Steuereinheiten kommen werden. Eine Militairleistungseinheit wird daher in den meisten Fällen selbst mit den auf den Gebäuden haftenden Steuereinhei ten durchschnittlich 20 bis 25 Acker, mithin einen den jetzigen Hufenbestandtheilen ähnlichen Grundstücken- und Gütercomplex in sich fassen, von dem nicht allein ein jährlicher Ueberschuß an Lieferungsgetraide und eigener Zuwachs der nöthigen Verpfle gungsmittel zu erwarten, sondern zu dessen Bcwirthschaftung auch ein zu den Militairspannleistungen brauchbares Gespann erforderlich sein dürfte und bei dem sich solche Wohn- und Wirth- schaftsgebäude befinden werden, die geeignetrn Quatierraum dar bieten. Der Deputationsbericht bemerkt: Bei §. 5 , kann die Deputation nur um so mehr die unveränderte Annahme empfehlen, da ein anderer Maßstab, als der der Steuereinheiten nach Einführung der Grundsteuer, nicht angenommen werden kann. Was aber 8. 6 betrifft, so beantragt man,
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