Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Naturalleistungen selbst zu gewinnen und zu gewähren sind. Es hat nicht angemessen erachtet werden können, von dieser Gesetzes disposition gegenwärtig wieder abzugehen und den ihr unterlie genden allgemeinen Grundsatz zu verlassen; deshalb sind hinsicht lich der Lieferungen nur die Steuereinheiten ins Auge zu fassen gewesen, welche auf den Feldgrundstücken hasten. Bei weiterer Verfolgung dieses Grundsatzes hat es nöthig geschienen, in Beziehung auf die Spannleistungen zu den auf den Feldgrundstücken hastenden Steuereinheiten noch diejenigen hin zuzurechnen, womit die Wiesen belegt sind. Auf Letztem beruht zunächst in Verbindung mit den Feld, grundstücken die Erhaltung eines angemessenen Viehstandes und von dem Arealumfange beider Grundstücksclassen, deren Lage und Bodenbeschaffenheit hängt in der Regel die Zahl und Quali tät des zu haltenden Spannviehes ab. Bei Bildung der Militairleistungseinheitcn für die Ein quartierung sind dagegen demselben Grundsätze gemäß zu den Steuereinheiten der Feldgrundstücke und Wiesen noch die auf den Gärten, (unter welchen auch Weingärten und Weinberge zu ver stehen sind), ingleichen die auf den Gebäuden haftenden Steuern einheiten hinzuzurechnen gewesen, weil hier neben der Verpfle gung der Mannschaften -und der Ausfütterung der Pferde auch der Quatierraum in Betracht kommt. Der Deputationsbericht zu Z. 9 bemerkt: Zu §. 9. Die Grundsätze, welche bei Formirung der Militairlei- stungseinheiten bei Lieferungen unter a und bei Spannungen unter b in dem Gesetzentwürfe aufgestellt worden, erkannte die Deputation für richtig an, bei c aber wurden Bedenken erhoben. Es war nicht zu verkennen, daß, wenn durch Einquartierung in Friedenszeiten große Güter in solcher Maße getroffen würden, daß sie die Räumlichkeit nicht zu verschaffen vermöchten, dieses mit den größten Beschwerden verbunden und eine Ueberlastung zur Folge haben würde. Nach genommener Rücksprache mit den Herren Regierungscommifsarien kam man darin überein, daß es zur Beseitigung dieser Beschwerde einigermaßen wenigstens die nen würde, wenn man eine Abminderung nach Procenten eintre ten ließe, welche 1) bei 1,000 Steuereinheiten und zwar 2) in dem Betrag vor 25 Procent beginnen, 3) mit jeden 1,000 Steuereinheiten um 1 Procent sich erhöhen, 4) 40 Procent jedoch nicht übersteigen würde; die Beklage sub (7) zeigt, welche Ergebnisse diese Bestimmung zur Folge haben würde. Wenn nun die verehrte Kammer diese von den Herren Re- gierungscommiffarien genehmigte Ansicht ihrer Deputation theilt, so würde in das Gesetz noch aufzunehmen sein: §. 9 b. Bei Berechnung der nach §.9 unter o zum Behuf der Einquartierung aufzustellendenMilitairleistungseinheiten sind bei solchen einzelnen Besitzungen, auf deren leistungs pflichtigen Bestandtheilen zusammen 1,000 Steuerein heiten hasten, 25 Procent und bei größern Besitzungen von jedem folgenden 1,000 noch überdies ein Procent in Abzug zu bringen, von dem hiernach verbleibenden Be trag aber Militairleistungseinheiten zu bilden. Der ge dachte Abzug kann jedoch auch bei den größten Besitzun gen nie mehr als 40 Procent betragen. Aus der beigcfügten Tabelle ist zu ersehen, welche Folgen die Annahme und Befolgung dieser Grundsätze bei der Ausführung haben wird. Da ferner wegenderNaturaleinquartierung in den Gemein den Geldausgleichungen oft vorkommen können, wie dieses der Fall auch jetzt und bisher schon war, so halt die Deputation, um Mißverständnissen zu begegnen, nachstehenden Zusatz für sach gemäß: §.9 e. Was dagegen die etwaige Geldausgleichung wegen der Naturaleinquartierung in den Gemeinden selbst anlangt, so kann solche nur nach den in §. 9 unter «zur Aufrech nung kommenden Steuereinheiten erfolgen. Abg. Klien: Es hat die geehrte Deputation hier eine Zu- satzparagraphe 9b rücksichtlich der Procentabzüge uns vorge schlagen. Meine Abstimmung wird nun davon abhängen, wie ich es zu verstehen habe. Sie hat eine Tabelle beigefügt, aber es ist mir nicht klar geworden, ob der Staat diesen Procentabzug tragen wird, oder ob der Proccntabzug von den Communen selbst getragen werden soll. König!. Commissar Richter: Die Absicht der geehrten Deputation, der auch die Regierung im Allgemeinen beigestimmt hat, geht dahin, daß der Procentabzug den Gemeinden zu Gute geht und von dem Staate, wie der geehrte Abgeordnete sich aus drückte, übertragen wird. Der Staat wird nämlich auf die Zahl Steuereinheiten, welche durch die Procentabzüge in Wegfall kom men, bei Bildung der Militairleistungseinheiten keine Rücksicht nehmen. Das Ortsquantum wird dadurch sofort im Kataster verringert, und der Staat kann nur nach dem verringerten Ortsquantum die Mannschasts- oder Kopfzahl einem Orte zu- theilen. Abg. Klien: Dadurch fühle ich mich beruhigt und weide für die Zusatzparagraphe stimmen. Abg. v. Geißler: Meine Herren! es ist in der letzten Si tzung Seiten des Herrn Referenten eine Aeußerung gefallen, welche diejenigen geehrten Abgeordneten, die in demselben Sinne sprachen, wie ich, und mich selbst persönlich betrifft. Die Ant wort mußte ausbleiben, weil die Debatte bereits geschloffen war, jedoch j.tzt, da der Gegenstand, welcher Veranlassung jener Aeu ßerung war, zur speciellen Berathung kommt, wird es erlaubt sein, noch Etwas darauf zu erwiedern. Es ist uns der Vorschlag gemacht worden, daß wir bei unserm Widerspruche gegen die Verthrilung der Einquartierungslast nach den Steuereinhciten persönliche und andere Sonderinteressen, oder gar provinzielle Privilegien im Auge gehabt hätten. Ich kann von den andern geehrten Herren Abgeordneten behaupten, daß ihnen dies nicht eingefallen ist; von mir mu ß ich es behaupten, ich bin mir dieses schuldig, und weise alle auf Unterlegung einer solchen Absicht hinzielende Aeußerungen auf das Entschiedenste zurück. Was die Sache selbst anlangt, so habe ich behauptet und behaupte noch, daß die Verthcilung der Einquartierungslast nach den Steuerein heiten auf einem unrichtigen Princip beruht, denn es ist unrichtig und gegen die Natur der Sache, daß dem Steuerobject eine Lei stung angesonnen wird, die es entweder nicht oder nicht in dem Maße hervorbringt, wie man sie von ihm verlangt. Die Möglich keit der Einquartierung beruht auf dem Vorhandensein bewohnba-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder