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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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rer Räume. Diese sind aber bei einem lä ndlichen Grundstück ent weder gar nicht oder nicht in dem Maße vorhanden, wie die auf den Ertrag der Grundstücke berechneten Steuereinheiten das Maß angeben. Der geringste Borwurf also, den man diesem Gesetz machen kann, ist, daß es dem Grund und Boden eine an dere Leistung ansinnt, als ihm der Natur der Sache nach ange sonnen werden kann. Das Deputationsgutachten hat bei §. 10, wo es sich um die Forenser handelt, diese Schwäche des Principes selbst anerkannt und hat vorgeschlagen, daß die Forenser, die gar keine Wohnungen bei ihren Grundstücken haben, sich mit Geld ausgleichen sollen. Also wo Wohnungsraum gar nicht vorhan den ist, da gibt man zu, daß er nicht verlangt werden kann, aber wo er vorhanden ist, da nimmt man auf das Mehr oder Minder keine Rücksicht. Man verlangt ohne Weiteres so viel, als da ist, und mehr, als da ist; denn daß man nach Umstanden mehr ver langt, als da ist, beweist hinsichtlich der Regierungsvorlage der 2. Theil der tz. 11, wo gesagt ist: „Wenn sich hierbei als unzweifel haft herausstellt, daß, der in §. 29 des ersten Kheils der Ordon nanz enthaltenen Bestimmung ungeachtet, bei einzelnen Gütern und Besitzungen der erforderliche Quartierraum zur Aufnahme und Unterbringung der auf selbige nach obigen Sätzen vertheilten Einquartierungsquote nicht vorhanden ist, so hat die das Ge schäft der Einquarlierungsvertheilung auf die einzelnen Orte zu nächst besorgende Behörde diese Quote verhältnißmaßig, jedoch höchstens bis auf zwei Drittheile des wirklichen Betrags zu er mäßigen." Wenn nun die verbleibenden zwei Drittheile nicht durch den vorhandenen Wohnungsraum gedeckt werden, wie dann? Die Deputation hat in §. 9 Procentabzüge vorgeschla gen. Wenn aber nach Abzug dieser Procente noch so viel von der Leistung übrig bleibt, daß der Wohnungsraum nicht dazu hin reichend ist, wie dann? Die Deputation hat selbst gesagt, daß sie diesem Uebelstande nur einigermaßen abzuhelfen ge denke. Man verlangt also ein Vorhandenes, nach einem nicht auf dasselbe anwendbaren Maßstabe; man verlangt nach . Gele genheit mehrmals das Vorhandene, und dies ist an sich eben so unrichtig, als etwas gar nicht Vorhandenes zu verlangen. Es ist also klar, daß die Reparation'nach SteuereiUheiten auf einem unrichtigen Principe beruht; was ist nun aber das rich tige? Das richtigere wenigstens wird sein, zuvörderst die Einquar tierung nach dem Verhältnisse der. vorhandenen berechenbaren Räume zu vertheilen, und alsdann eine Ausgleichung in Geld eintreten zu lassen, um Prägravationen zu vermeiden. Den Maß stab , nach welchem die Einquartierungslast auf die vorhandenen Wohnungen zu vertheilen, und den Maßstäb, nach welchem als dann eine Ausgleichung zu bewirken ist, diesen doppelten Maß stab zu finden, ist es allein, und kann es allein sein, was die Auf gabe eines Emquqrtierungsgesetzes bildet. . Und es wird auch nicht schwer sein, einen solchen Maßstab -zu finden. In andern Fällen hat man ihn schon gefunden. Ich erinnere nur an das Parochialgesctz, wo die Last zur Hälfte auf die Köpfe der Ein wohner, dis an den Wohlthaten der Kirche und Schule Theil nehmen, die andre Hälfte gleichsam zur Ausgleichung auf den Grundbesitz (die Steuereinheiten) geworfen ist. Ein ganz ähn- II. 119. liches -Verhältniß findet hier, statt; zuerst handelt'es sich'auch um eine Last, die wegen ihrer Vsrtheilung auf einzelne Gemein den lediglich nach dem Communalprincip zu bcurtheilen ist. Alsdann vergleiche ich weiter. Sowie Kirche und Schule ihre Wohlthaten zunächst dem Einzelnen zu Theil werden lassen und von ihm die Uebertpagung der Last verlangen, sowie ferner die Wohlthaten der Kirche und Schule auch dem Gemeinwesen zu Gute gehn, und daher das innerhalb der Grenzen des Gemein wesens befindliche Grundeigenthum (die Steuereinheiten) eben falls einen Theil der Last übernimmt; ebenso ist der Soldat zu nächst zum Schutze der Person, des Eigcnthums, des Heerdes, des Einzelnen da, und der Heerd, welchen er schützt, ist zunächst verbunden, ihn aufzunehmen, wo es sich um eine Stelle an die sem Heerde handelt. Der Soldat schützt aber auch das Ge meinwesen, also muß auch das Gemeinwesen diejenigen Un- gl.ichheiten, die durch die Einquartierung für die Einzelnen her- beigeführt worden, übertragen. Es ist also im Grunde ein sehr richtiges Princip, wenn man sagt: zunächst ist zur Aufnahme des Soldaten die Feuerstelle verbunden, die größere zur Aufnahme mehrer, die kleinere zur Aufnahme weniger, und die Röthigen Ausgleichungen mögen auf die Steuereinheiten geworfen werden. Dies Princip hat wenigstens das Gute, daß es nicht der Natur der Sache zuwider ist, Wohnungsräume da verlangt, wo sie möglicherweise nicht sind, und alsdann zurAbhülfe derBeschwer- den einigermassen (wie die Deputation sagt) beitragen will, sondern daß es die Wohnungsräume aufsucht und in Anspruch nimmt, wo sie in der Natur der Dinge vorhanden sind, und als dann eine Ausgleichung eintreten laßt. Dies ist meine Ansicht. Ich werde in dieser für den Gegner der einmal vorgefaßten Mei nung nicht sehr dankbaren Sache keinen Antrag stellen. Ich habe aber meine Meinung aussprechen und offen darlegen müs sen. Jetzt aber fordere ich diejenigen auf, die etwa noch der Mei nung sein sollten, daß ich Sonderinteressen und Provinzialprivi legien habe geltend machen wollen, ich fordere sie auf, mir dieses zu beweisen. Außerdem darf ich erwarten, daß mir solche Ab sichten von Niemand weiter untergelegt werden. Abg. Oehme: Ich wollte mir erlauben, bei Z. 9 einen Antrag zu stellen, um der Besorgniß, welche sich hauptsächlich bei der allgemeinen Berathung berausgestellt hat, daß vielleicht eine Ueberlastung der größeren Güter durch die Einquartierung herbeigeführt werden könnte, vorzubeugen, und wollte daher das Amendement stellen, welches .folgendermassen lautet: „Bei star ker Elnquartierur;g aber, wo auf die Militairein- heit mehr als3Mann zu legen sind und eine Ueber- süll'ung einzelner Grundstücke zu befürchten ist, sind jedoch auch die Besitzer aller derjenigen mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke, welche nicht SOOSteuereinheiten haben, verbunden, je nachVer- hältniß der Dröße ihres Wohnuflgsgelasses, 1 — 2 Mann aufzunehmen und bei. sich einquartieren zu lassen. Die Bewrtheilung dieser Umstände aber und die zu treffende Einrichtung bleibt lediglich den Gemeinden selbst überlassen." Es würde dadurch 2*
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