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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Liquidiren der Advocatengebühren betreffend, zu Bezeichnung der Sätze, bei denen er Moderation nöthig gefunden habe, angewie sen worden ist. Sollten dann, und wenn der Proceßrkchter entweder selbst die Kosten feststellt oder dies geeigneten Subalter nen überträgt, immer noch Falle sachwidriger Moderationen vor kommen , so bleibt dann noch der Weg der Beschwerde bei dem höheren Richter offen. Indessen würde bei einer neuen Organisation des Advoca- tenstandes und bei Errichtung von Advocatenkammern die Frage entstehen, ob den letzteren eine Begutachtung der Gebühren liquidationen zugestanden werden möchte. Präsident v. Haase: Es dürfte damit der Antrag IV S. 485 zu verbinden sein. Referent Abg. Klien: Das Gutachten der Deputation zu IV stellt den Antrag: „alle Behörden, die zu Moderation von Gebühren der Sachwalter berufen sind, anzuweisen, bei allen Sätzen der Taxordnung nicht unter die vorgeschriebenen und nach Befinden niedrigsten Sätze herabzugehen, bei Advocatenarbeiten aber, deren Honorirung unter Bemes sung der darauf zu verwenden gewesenen Zeit zu beur- theilen ist, einen leitenden Maßstab vorzuschreiben, insbe sondere auch den Satz Nr. 18 Oax. II. der Taxordnung zu erhöhen, und die Anmerkung nach Nr. 35 Dsp. II. auf das ganze Capitel im Werordnungswege erläuternd zu erstrecken." Staatsminister v. Könneritz: Es sind hier mehre Anträge zusammengenommen, die wohl geschieden werden möchten. Der erste Antrag geht dahin, daß die Behörden bei Feststellung der Kosten nicht unter die in der Taxordnung vorgeschriebenen Minimalsätze herabgehen. Dieser Ansicht tritt das Ministerium vollkommen bei. Dasselbe hat auch auf eine eingegangene Be schwerde die Juristenfacultät ausdrücklich daraufaufmerksam ge macht, daß dies nach dem Gesetz unzulässig sei, und hat daher kein Bedenken dagegen, dies noch besonders durch das Gesetz- und Verordnungsblatt auf Antrag der Stände auszusprechen. Ebenso ist das Ministerium damit einverstanden, daß der Zusatz hinter Nr. 35 der Taxordnung: „In ganz besond ern Fällen, wo nämlich die Ausarbeitung einer Sache außerordentlich weitläufig, mühsam und mit großem Zeitverluste verbunden ist, kann, wenn die Arbeit selbst vom moderirenden Richter für nöthig befunden wird, auch noch ein Mehr es, als diese Tarordnung besagt, in Ansatz gebracht und auf richterliches Ermessen gestellt werden," daß dieser Zusatz, sage ich, sich nicht blos auf den vorhergehenden Ansatz für eine Defenfion und dabei gehabte Bemühung, sondern auf alle Satze im Verfahren bezieht. Außer dem, was die geehrte Deputation schon dafür angeführt hat, spricht noch dafür, daß, hatte man diese Anmerkung blos auf die Berthes digung beschranken wollen, man gesagt haben würde: „die Ausarbeitung einer Defension u. s. w."; hier heißt es aber ganz allgemein: „die Ausarbeitung einer Sache." Hatte man es auf die Defension beschränken wollen, so hätte man zwar wahrscheinlich gesagt: „auch noch ein Mehres, als der vorhergehende Satz besagt". Es heißt aber ebenfalls wieder allgemein: „als diese Taxordnung besagt". Der Grund, warum dieser Zusatz gerade hinter Nr. 35 steht, möchte wohl nur darauf beruhen, daß mit dieser Nummer die Sätze für die eigentlichen Berufsarbeiten der Advocaten die gerichtlichen Schriften und Verhandlungen schließen. Es hat daher auch das Ministerium auf eine bei ihm eingegangene Vorstellung gegen die Facultät sich ausdrücklich dahin ausgesprochen, daß es den Zusatz zu Nr. 35 auch von andern Ansätzen verstehe. Insoweit ist das Ministerium mit den Ansichten der geehrten Deputation vollkommen einverstanden. Nicht so mit dem Antrag, den Satz Nr. 18 Cap. II. der Taxordnung zu erhöhen. Ob die Taxord nung hinreichende Vergütung für die Bemühungen der Advoca ten gewähre, will ich jetzt nicht erörtern. Die geehrte Deputation hat dies in der Allgemeinheit bejaht, und ich habe keinen Grund, es zu bezweifeln. Das Ministerium, als es in Folge des neuen Münzgesetzes die Taxordnung von Neuem feststellte, mußte sich an die Vorschriften halten, di'e überhaupt für Umrechnung uUd Umstellung der Taxen gestellt waren. Nur in zwei Punkten hat es zu Gunsten der Advocaten nachhelfen zu können geglaubt. Während die frühere Taxordnung einen Unterschied machte zwi-, schen der Praxis bei den niedern und höhern Gerichten- hat die neue Laxordnung diesen Unterschied aufgehoben, so daß das hö here Maximum für alle Gerichte gleich ist. Ein Zweites, wo das Ministerium glaubte nachhelfen zu können, war,, daß es für das eigentliche Verfahren, welches die geistige Thätigkeit am mehrsten in Anspruch nimmt, den Satz um Etwas erhöht hat. In keinem Fall könnte ich aber für Erhöhung des speciellen Satzes unter Nr. 18 stimmen. Es ist an sich schon nicht gut, einen ein zelnen Satz herauszunehmen. Auch hätte ich nicht geglaubt, daß gerade dieser vorzugsweise einer Erhöhung bedürfte. Es heißt da: „Für einen gerichtlichen Termin zur Besichtigung, wenn dazu ein halber Lag oder weniger zu verwenden ist, 1 Thlr. 10 Ngr. bis 1 Thlr. 20 Ngr. Für einen solchen Termin aber, wenn dazu ein ganzer Tag zu verwenden gewesen ist, 2 Thlr. 10. Ngr. bis 3 Thlr." Ich erlaube mir aber, die geehrte Kammer darauf aufmerksam zu machen, daß wenigstens dann, wenn diese Besichtigung außerhalb des Ortes gehalten wird, der Advocat nicht nur das Fuhrlohn und Fortkommen, was sich von selbst versteht, sondern auch Diäten an 1 Thlr. pr. Meile und 1 Thlr. Auslösung pr. Tag erhält, so daß ich gerade bei diesem Satze im Verhältniß zu andern einen Grund zur Erhöhung kaum finde. Ein zweiter Grund gegen eine Erhöhung dieses Satzes liegt darin, daß dann ein noch größeres Mißverhältm'ß entstehen würde zu der Gebührentaxe der Gerichte. Es wird gewiß der geehrten Kammer einleuchten, daß man diese Sätze möglichst gleichstellen müsse mit denen, die der Richter hierbei verdient. Der Richter, der ebenfalls wissenschaftliche Bildung haben muß, muß doch den Advocaten gewiß gleichgestellt werden. Nun ist aber nach der Laxordnung für die Gerichte «ub Nr. 50 sogar ein niedrigerer Satz bestimmt. Der Richter erhälr für eine Besichtigung nach Verhältniß der Zeit täglich 20 Ngr. bis 1 Thlr. bestimmt, aller dings nebenbei für die Registratur noch besonders 15 Ngr., 20 Ngr. bis 1 Thlr. Es ist jedoch das Minimum 1 Thlr. 5 Ngr. pr. Tag und das Maximum 2 Thlr., während es bei dem Advo-
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