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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Vicepräsident Eisenstuck: §. 10. Beitragspflichk der Forcnser rc. - Außer denjenigen mit bewohnbaren Gebäuden nicht ver sehenen Grundstücken eines Flurbezirks, deren Besitzer in dem Bezirke sich wesentlich nicht aufhalten (Forenser), sind auch die Pertinenzstücke auswärtiger Besitzungen von dem Orte, in dessen Flurbezirke sie liegen, hinsichtlich der Einquartierung nach den bestehenden ordonnanzmäßigen Vergütungssätzen zur Mitleiden- heit zu ziehen, deshalb auch die auf selbigen haftenden Steuer einheiten in dem Militairlcistungskataster dieses Orts mit aufzu führen und aufzurechnen. Die Motive lauten: ZuZ.IO. So wie bisher schon bei den Militairlcistungen Grundstücke der Forenser von dem Orte zur Mitleidenheit gezogen worden sind, in dessen Flur sie gelegen, sobald sie beschockt und unter dem Ortshufenquantum begriffen gewesen, ebenso werden diese Grundstücke auch künftig von dem Orte beizuziehen sein, in dessen Flurbezirke sie liegen, und in dessen Grundsteuerkataster sie mit den darauf haftenden Steuereinheiten verzeichnet sind, weil die Localsteuerkataster die Grundlage für die Militairlcistungskataster bilden. Aus demselben Grunde sind auch Pertinenzstücke auswärts gelegener Besitzungen von dem Orte zur Mitleidenheit zu ziehen, in dessen Flur sie liegen und in dessen Grundsteuerkataster sie mit den ihnen aufliegenden Steuereinheiten sich aufgeführt finden, da nach der Einrichtung der Grundsteuerkataster geschlossene Be sitzungen und mit Pertinenzeigenschaft versehene Grundstücke nicht weiter als vorhanden anzunehmen sind. Die dabei sich herausstellende Unthunlichkeit der Naturalbe- quartierung bleibt, wie bisher, Gegenstand besonderer Localaus gleichung. Diese Unthunlichkeit wird in den meisten Fällen deshalb sich zeigen, weil dergleichen einzelne Grundstücke selten von dem Umfange und mit so viel Steuereinheiten belegt sein werden, daß auf selbige der Kopfzahl nach ein Ganzes sich repartircn lassen wird. Die Mitleidenheit derselben wird sich daher in der Regel blos auf eine baare Ausgleichung zwischen dem Besitzer dieser Grundstücke und der betreffenden Gemeinde beschranken. Damit hierbei alle Differenzen möglichst vermieden werden, hat es ange messen geschienen, hinsichtlich der Einquartierung die bestehenden ordonnanzmäßigen Vergütungssätze als Norm anzunehmen, und es wird damit jeder Lheil sich zufriedengestellt finden können, da selbige in der Z. 13 und 14 vorgeschlagenen Höhe dem Werthe der Leistung näher gebracht sind. Die Deputation bemerkt: Zu 10. Ebenso, wie nach dem Parochialgesetz §. 3 und §. 21 Grundstücksbesitzer, welche ihren wesentlichen Aufenthalt außer halb der Kirchen- oder Schulgemeinden haben, nach ihrem Grundbesitz innerhalb des Kirchen- oder Schulbezirks in Ansatz zu bringen, können dergleichen Grundstücksbesitzer (Forenser) auch bei Militairleistungen außer Mitleidenheit nicht gelassen werden. Auf der andern Seite war jedoch auch nicht zu verken nen, mit welchen Schwierigkeiten es oft verbunden sein könne und selbst müsse, wenn Forenser Naturaleinquartierung übernehmen sollen, ohne irgend ein dazu geeignetes Gebäude in der Flur zu besitzen, in welches sie Naturaleinquartierung aufnehmen könn ten. Die Herren Regkcrungscommissarien sprachen sich dahin aus, daß, wenn man die Forenser bei der Naturaleinquartierung nicht ganz außer Ansatz lassen wolle, was der Deputation aller dings bedenklich schien, da dadurch den übrigen Pflichtigen eine große Ueberlastung erwachsen würde, ein anderer Ausweg sich nicht darbiete, als nur dieser, daß von ihnen ein Beitrag in Geld als Z ischuß zu demjenigen gegeben würde, was die Staatskasse als Vergütung für die Einquartierung gewähre. Die Deputation schlägt ihrer verehrten Kammer zu §. 10 einen Zusatz vor in Nach stehendem : Wenn Forenser jedoch in der Flur keine Gebäude besitzen, in denen sie die auf sie kommende Einquartierung aufzu nehmen und unterzubringen vermöchten, so sind sie, da fern von ihnen eine Vereinigung mit Ortseinwohnern wegen Uebernahme der sie betreffenden Einquartierung gegen Ueberlassung der betreffenden Vergütung aus Sraatscassen nicht sollte getroffen werden können, was ihnen unbenommen ist, berechtigt, ihrer Verbindlichkeit durch eine Geldentschädigung im Betrag der Hälfte des jenigen, was die Staatskasse gewährt, als einen Zuschuß dazu, Genüge zu leisten. Mit diesem Zusatz nun empfiehlt die Deputation die An nahme von §. 10. Referent Vicepräsident Eisen stuck: Ich kann hierbei nicht unerwähnt lassen, daß, nachdem der Bericht abgcdruckt war, die Herrn Regierungscommifsarien einen Zusatz vorge schlagen haben, wie folgt: „Wenn Besitzer von der gleichen Grundstücken in dem Flurbezirke fast keine Gebäude besitzen, in denen sie die auf sie kommende Einquartierung unterzubringen ver mögen, auch wegen Uebernahme der Letzter» mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und verpflichtet, ihrer Verb in dl ich keit durch Ueberlassung der ordon- nanzmaßigen Vergütung aus der Staatskasse und einen Geldzuschuß bis zur Hälfte dieser Vergü tung gegen die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten/' Das ist die Fassung, welche die hohe Staatsregierung vorgeschlagen hat, und ich kann sie der verehrten Kammer nicht vorenthalten, weil schon vorhin erwähnt wurde, daß bei der§. 10 eine Berücksichtigung eingetreten sei. Präsident v. Haase: Soll der eben verlesene Zusatz an den Zusatz der Deputation angeknüpft werden? Referent Vicepräsident Eisenstuck: Er ist statt des Zu satzes der Deputation gegeben. Es ist ein Zufatz zu §. 10. Präsident v. Haase: Es würde vor allen Dingen sich die Deputation darüb.r auszusprechen haben, ob sie ihrem Zu satze, oder dem der hohen Staatsregierung den Vorzug gebe. Referent Viceprasident Eisenstuck: Der Deputation hat die Sache vorg-legen, und die Deputation war der Meinung, daß es bei ihrem Zusatze sein Bewenden haben könnte. Sie legt aber auch keinen großen Werth darauf, wenn der Antrag der Staatsregierung angenommen wild. Der Unterschied ist nicht wesentlich, nur daß in Bezug auf d'e Orisgemeinden, ich will es nicht bergen, der Zusatz der Regierung bestimmter ge faßt ist.
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