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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abg. Georgi: Ich bitte, diesen Zusatz ncch einmal zu verlesen. Präsident v. Haase: Also soll der Zusatz die Stelle ein nehmen, welche der Zusatz der Deputation jetzt hat. Er lautet so: „Wenn Besitzer von dergleichen Grundstücken in dem Flur bezirke sonst keine Gebäude besitzen, in denen sie die auf sie kom mende Einquartierung unterzubringen vermögen, auch wegen Uebernahme der Letzteren mit Ortsbewohnern eine Berei nigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und verpflich tet, ihrer Verbindlichkeit durch Ueberlaffung der ordonnanzmäßigen Vergütung aus der Staatskasse und einen Geldzuschuß bis zur Hälfte dieser Vergütung gegen die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten." Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Von Seiten der Regierung wird aufdiese andere Redaktion gar kein anderer Werth gelegt, als daß sie glaubt, es würde etwas deutlicher und vor zugsweise jeder Zweifel vermieden werden. Abg. Sornitz: Ich kann mich weder mit dem Zusatze, den die geehrte Deputation zu dieser Paragraph- vorschlägt, noch mit der Gesetzesvorlage von Seiten der hohen Staatsregierung ein verstanden erklären. Daß die Forenser zur Militaireinquartie- rung beitragspflichtig sind, erleidet keinen Zweifel, es hat auch bisher schon stattgefunden. Zch habe aber auch schon früher ge sagt, daß die Entschädigung, welche Seiten des Staates für die Einquartierung gewahrt wird, in den meisten Fällen keine hin reichende zu nennen ist. Sie kann es schon deshalb nicht sein, weil die Getraideprcise wie die Futterpreise so sehr variiren, daß eine feststehende Scala für sie nicht wohl auszumitteln ist, und wir müssen uns eben deshalb alle damit einverstanden erklären, daß von Seiten der Staatskasse nur eine mäßige, fcstbestimmte Entschädigung dcshalb bewilligt werden kann, weil eben die wahre Entschädigung mit einer solchen festen Scala selten getroffen wer den möchte, selbst wenn sie auch auf höhere Entschädigungssätze basirt wäre. Nun ist aber nach dem Vorschläge der geehrten Deputation gesagt, daß die Forenser nur noch um die Hälfte so viel geben sollen, als von Seiten des Staates gewährt wird. Also z. B. für einen Mann Einquartierung der Staat .1 Ngr., der Forenser A Ngr. Ich habe aber früher schon erwähnt, dass in den meisten Fällen dies Quar tiergeld nicht ansreicht. Gewöhnlich sind 2 und 2H Groschen, auch mehr noch üblich gewesen, und wenn der Fall eintritt, daß das Militair auch mit verpflegt werden, daß es Portionen be kommen muß, so reicht die festbestimmte Entschädigung Seiten des Staates noch weniger zu. Es werden dann 2^ Ngr. sein, und dafür sind die Quartierwirthe, wenn wir namentlich Kheu- rung haben, wie dies im vorigen Jahre der Fall war und jetzt noch stattsindet, nicht im Stande, cs zu leisten. Die Gemein den werden nicht unbedeutend zulegen müssen. Deshalb scheint cs mir besser, daß eine feste Summe hier nicht festgestellt werde, sondern daß, wenn die Beitragspflichtigkeit der Fore-, ser ausgespro chen wird, gesagt würde, daß die Forenser gleich den übrigen Grundstücksbesitzern in der Flur beizutragm hätten. Denn wir müssen uns denken, daß es in der Flur außerdem noch Grund stücke gibt, die ebenfalls keine Einquartierung bekommen. Wir haben in kleinen Städten, sowie auf Dörfern Besitzer von Wie sen und dergleichen, und diese werden wir ebenfalls mit Natural einquartierung nicht belegen können. Wenn der Forenser ver sichert ist, daß man ihm nicht mehr abverlangt, als Ankeren, so kann er beruhigt sein. Auf der andern Seite wird dadurch er zielt, daß der Gemeinde dadurch kein Schaden erwächst. Denn das muß man zugeben, daß, wenn die Zusatzparagraphe ange nommen wird, es von großem Vortheile sein würde, wenn man von anderen Fluren Grundstücke zum Gute kaufte; denn man würde für diese Grundstücke weniger Militairleistung aufhaben, als man auf den Grundstücken in der Flur selbst h. t. Ich erlaube mir daher den Antrag, daß die §. 10 beibchaltcn werde, aber in der vierten Zeile die Worte: „hinsichtlich der Einquartierung nach den bestehenden ordonnanzmäßigen Vergütungssatz.m" ausfallen möchten und dafür gesagt würde: „gleich den übrigen Grundstücken der Flur", daß der Zusatz der geehrten Deputation aber dann in Wegfall komme. Ich bitte den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Er bezweckt, meine Herren, Lasten auf die Flu-grundstücke n'cht ungleich vertheilen zu lassen, er bezweckt, daß, wenn irgend einer kleinen armen Gemeinde von reichen angrenzenden Bewohnern nach und nach die Feld- und Wiesengrundstückc aus der Flur weggekauft werden, den Bewohnern nicht eine ungleich größere Last in Bezug auf die Militairleifiungen verbleibe, während die Forenser mit einer Wenigkeit anGeldent'chäd'gung wegkommcn. Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, werde ich gegen die Zusatz paragraphe, sowie gegen die Paragraphe selbst stimmen müssen, wenn mein Antrag die Zustimmung der hohen Kammer nicht er langen sollte. Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. Sornitz ist zu §. 10 gestellt, wie sie im Entwurf vorliegt, und nach diesem Anträge sollen die Worte ausfallen: „hinsichtlich der Einquartie rung nach den ordonnanzmäßig bestehenden Vergütungssätzcn," und wogegen dafür die Worte eingeschaltet werden sollen: „gleich den übrigen Grundstücken der Flur." Wird dieser Antrag unterstützt? — Wird nicht ausreichend unterstützt. Stellv. Abg. Gehe: Mir scheinen die beiden Vorschläge, der neuere der hohen Staatsregierung und der der Deputation ganz auf Eines hinauszukommen, und ich bin geneigt, dafür zu stimmen, wenn der Begriff: „Forenser" auch auf diejenigen Fabrikgebäude erstreckt wird, welche nicht bewohnbar sind. Cs hat vorhin ein Mitglied der geehrten Deputation geäußert, daß, wenn eine Einwendung gegen den Grundsatz gemacht werden wolle, daß die Fabrikgebäude zugezogcn werden, diese nicht bei der §. 3, sondern bei der §. 10 erfolgen müsse. Also würde sich hier noch ein Antrag anschließen lassen in der Art, daß noch eine gleiche Bestimmung, wie die Zusatzparagraphe der Deputation oder der Vorschlag der hohen Staatsregierung angefügt werde, nämlich folgendes Amendement: „Nach vorstehenden Be stimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurthei- len, welche- nicht bewohnbar sind. Dieselben sind zwar mit der Naturaleinquartierung zu ver-
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