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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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schonen, unterliegen jedoch dann den hinsichtlich der besonder» Vereinbarung und der Geldaus gleichung für die Forenser aufgestellten Regeln." Die Fabrikgebäude, welche unbewohnt und unbenutzt sind, inso- fern sie völlig still stehen, sind ohnedies Forenser. Die Fabrikge bäude, welche aber gar nicht auf Wohngebäude eingerichtet sind, wobei keine Stubeneintheilung stattsindet, wie z. B. bei Spinne reien, Trockenhäusern u. s. w., können an und für sich Einquar tierung nicht einnehmen, sie müssen die Geldentschädigung zah len , und die Einquartierung anderweit unterbringen. Das, was ich Vorschläge, soll nun allein dazu dienen, sie vor Uebertheurung zu sichern, und ihnen eine billige Ausgleichung sichern. Präsident v. Haase: Es erscheint dieser Antrag als Zu satz sowohl zu dem Zusatze der Regierung als zu dem der Depu tation; er lautet so: „Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht bewohnbar sind. Dieselben sind zwar mit der Naturaleinquartierung zu verscho nen, unterliegen jedoch dann den hinsichtlich der besondern Ver einbarung und der Geldausgleichung für die Forenser ausgestell ten Regln." Stellv. Abg. Gehe: Ich würde jedoch bitten, die Deputa tion zuerst zu fragen: ob sie wegen der Redaction kein Beden ken hat. Präsident V. Haase: Es ist zunächst die Unterstützungs frage abzuwarten, sonst möchte eine Debatte über einen Antrag entstehen, ehe die Unterstützung desselben erfolgt. Ich frage die Kammer: ob sie dm Antrag unterstütze? — Wird hinläng lich unterstützt. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Wenn ich um des Prkncips willen mich gegen die hier fraglichen Bestimmungen des Gesetz entwurfs zu erklären hatte, so wird meiner Beschwerde allerdings durch das Amendement keine Remedur. Inzwischen, wie es als Linderungsmittel hingestellt ist, muß ich es doch immer er kenntlich für die Betheiligten annehmcn, wenn die Kammer dar auf emgehen will. Wenigstens werden eintretenden Falls Zwei fel beseitigt, auch gegen eine wirkliche Unzuträglichkeit Abhülfe werden. Ich kann also wünschen, daß die Kammer auf das Amendement eingehe. Stellv. Abg. Gehe: Dem, was ich gesagt habe, möchte ich noch hinzufügen, daß mein Antrag auch im Interesse der zu ver sorgenden Mannschaft liegt; denn in solchen Fabrikgebäuden wird sich k.iu Ofen befinden und die Mannschaft wird nicht so logirt werden können, wie sie Anspruch zu machen hat. Man muß auch an die Einquartierung zur Winterszeit decken. Wie will der Fabricant, der ein großes Gebäude hat, wo aber die Heizung gar nicht angebracht werden kann, diese Leute im Win ter genügend unterbringen? Referent Vicepräsident Eisenstuck: Ich könnte mich nicht für den Zusatz erklären, und zwar aus dem Grunde: Es ist hier gesagt: „von Fabrikgebäuden, welche nicht bewohnbar sind." Nun ich glaube, wenn Einer eine Fabrik hat, wohnt aber nicht in der Flur, so ist er Forenser. Wohnt er in der Flur, so muß er ein bewohnbares Gebäude haben. Also glaube ich, ist die Sache nicht anzunehmen. Ich glaube, es gibt doch nur zwei Möglichkeiten bei den Fabrikgebäuden. Entweder der Eigen- thümer des Fabrikgebäudes wohnt in der Flur, da hat er Gele genheit, Naturalleistung zu geben. Wohnt er nicht in der Flur, so ist er Forenser und kann es durch Geldentschädigung abmachen. Aus dem Grunde bin ich nicht für das Amendement. Abg. Georgi (a. Mylau): Der letzten Aeußerung des Herrn Staatsministcrs möchte ich widersprechen. Es kann ein Fabrikbesitzer allerdings in der Flur wohnen, hat aber ein kleines Wohngebäude, auf welchem Steuereinheiten liegen und für welches Militairleistungen zu übernehmen sind. Was aber die Fabriken anlangt, so ist das eine ganz andere Sache. Auf der Fabrik liegen eine Menge Steuereinheiten, und rücksichtlich dieser Steuereinheiten wird dann die Einquartierung weder in die Fa brik, noch in das kleine Wohngebäude des Fabrikbesitzers gelegt werden können. Es ist auch möglich, daß er kein Wohngebäude in der Flur hat, daß er zur Miethe wohnt. Ich glaube, es wird den Fabrikgebäuden durch diesen Zusatz keine große Erleich terung zu Theil werden, weil die meisten doch einigen bewohn baren Raum enthalten werden. Es sind aber wohl Fälle mög lich, wo sie gar keinen solchen Raum haben, und in solchen Fällen würde der Besitzer den Anforderungen gänzlich preisge geben sein. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die Regierung hat kein unmittelbares Interesse dabei, sie glaubt aber, daß §. 10 schon in sich begreift, was der geehrte Antragsteller be absichtigt. Stellv. Abg. Gehe: Diese Erklärung ist allerdings geeig net, einige Beruhigung zu geben. Es bleibt jedoch immer noch ein Zweifel, weil es nicht deutlich ausgedrückt ist. Staatsminister v.No stitz - WalIwitz: Es ist das derselbe Fall, wie der Abg. Georgi bemerkt; wo die Fabrik keinen be wohnbaren Raum hat, ist cs das Verhältniß der Forenser, wie auch früher von dem Herrn Referenten erwähnt ist, und wie ich auch in Bezug auf frühere §§. die Ehre hatte der Kammer mit- zutheilen: entweder sie sind als Hausbesitzer zu betrachten, wo sie Einquartierung einzunehmen haben, wenn sie bewohnbaren Raum haben, oder sie sind als Forenser zu betrachten, wenn sie keinen bewohnbaren Raum haben. Abg. Georgi (a. Mylau): Der Fabrikbesitzer zahlt für das, was er nicht aufnehmen kann, die Hälfte dessen, was der Staat gewährt; wenn aber der Zusatz des Abg. Gehe nicht an genommen wird, so wird so viel verlangt werden, als die Ge meinde repartirt. Stellv. Abg. Gehe: Ich bin der Ansicht, daß eine Fest stellung solcher Zweifel und eine bestimmtere Fassung vorzuziehen sei, und würde daher bitten, meinen Antrag zur Abstimmung zu bringen. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß die Debatte über §. 10 beendigt sei? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Hat der Herr Referent noch Etwas zu bemerken?
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