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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Vieepräsident Eisenstuck: Daß den Forensern eine Erleichterung in der Paragraphe zugesagt wird, ist nicht mehr als dem Sachverhaltnissen entsprechend. Wenn man aber hätte specialifiren wollen und diese Erleichterung ausdehnen auch auf die Fabrikgebäude, so glaube ich, wird das entweder zu eng oder zu weit sein. Ich kann es überhaupt nicht für gut finden, wenn im Gesetze für Fälle Vorsorge getroffen wird, die höchst selten vorkommen, wiedas, was der geeehrte Abgeordnete vor hin erwähnte. Es wird selten vorkommen, daß Einer eine Fa brik auf dem Lande hat und zur Miethe wohnt. Wenn man es auf die Fabrikgebäude ausdehnt, so wird man es auch auf die zur Miethe Wohnenden anwenden wollen, und so glaube ich, wird es wohl am besten sein, wenn man auf diesen Zusatz rück sichtlich der Fabrikgebäude nicht eingeht. Endlich muß ich noch erwähnen, daß, wenn die Kammer den Zusatz vorzieht, wie ihn die Staatsregierung gegeben hat, so würde die Deputation dem nicht entgegen sein, und ich würde also bitten, in der Berücksich tigung, und da die Staatsregierung die Fassung gegeben hat, bei der Abstimmung auf ihre Fassung rücksichtlich des Zusatzes die Frage zu richten. Präsident v. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie §. .10, wie sie im Entwurf vorliegt, annimmt?,— Wied gegen 1 Stimme bejaht. Präsident v. H a a se: Ferner frage ich: ob die Kammer den im Berichte empfoblcnen und von dem Herrn R gicrungs- commissar übergebenen Zusatz, welcher so lautet: „Wenn Besitzer von dergleichen Grundstücken in dem Flurbezirke sonst keine Ge bäude besitzen, in denen sie die auf sie kommende Einquartierung unterzubringen vermögen, auch wegen Uebernahme der Letzteren mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und verpflichtet, ihrer Verbindlichkeit durch Ue- berlassung der ordonnanzwäßigen Vergütung aus der Staatskasse und einen Geldzuschuß bis zur Hälfte dieser Vergütung gegen die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten", annimmt? — Wird gegen 1 Stimme bejaht. Präsident 0. Haase: Der Zusatz, welcher von dem Herrn Abg. Gehe vorgeschlagen worden ist, lautet so: „Nach vorstehen den Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht bewohnbar sind. Dieselben sind zw w mit der Naturalein quartierung zu verschonen, unterliegen jedoch dann den hinsicht lich der besondern Vereinbarung und der Geldausgleichung für die Forenscr aufgestellten Regeln." Nimmt d e Kammer diesen Zusgtz an? — Er wird mit 34 gegen 26 Stimmen ange nommen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer in dieser Maße die§. 10an? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident Eisenstuck: §- 11- Vcrtheilung der Einquartierung. Bei Vcrtheilung der Einquartierung (§.5) auf die einzelnen Orte und die nach §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindevrd- nung von dem Gemcindeverbande und den Grm.indebezirken ausgeschlossenen beitragspflichtigen Güter ist darauf Bedacht zu Nehmen, daß, wenn nicht in einzelnen Fällen besondere dienst liche Rücksichten und militärische Erfordernisse eine Ausnahme nothwendig machen, in der Regel über drei bis vier Köpfe auf eine Militairlcistungseinheit nicht berechnet und eingelegt werden. Wenn sich hierbei als unzweifelhaft herausstellt, daß, der in §. 29 des ersten Theilö der Ordonnanz enthaltenen Bestimmung ungeachtet, bei einzelnen Gütern und Besitzungen der erforderliche Quartierraum zur Aufnahme und Unterbringung der auf selbige nach obigen Sätzen vertheilten Einquartierungsquote nicht vor handen ist, so hat die das Geschäft der Einquartierungsverthei- lung auf die einzelnen Orte zunächst besorgende Behörde diese Quote verhältnißmäßig, jedoch höchstens bis auf zwei Drittheile des wirklichen Betrags zu ermäßigen. Die Motive sagen: Zu §.11. Zeither sind bei Vertheilung der Einquartierung auf die ein zelnen Bezirke und Orte gewöhnlich 5 bis 6 Köpfe auf eine Hufe gerechnet worden, und nur besonders dringende Fälle haben eine Üeberschreitung dieser Zahl gerechtfertigt erscheinen lassen. Es hat wünschenswerth erscheinen müssen, ein diesem Ver- hältyiß annäherndes zu ermitteln, da es sich in der Anwendung nicht unangemessen dargcstellt hat, und man ist bei genauer Ver gleichung mehrer Grundsteuerkataster aus verschiedenen Landes- theilen zu der Ansicht gelangt, daß durch Vertheilung von höch stens 3 bis 4 Köpfen auf eine Militairleistungseinheit jenes Verhältniß erreichbar, auch zwischen Stadt und Land möglichste Gleichheit herbeigeführt werden wird. Es wird daher bei Ver theilung der Einquartierung nach Militaireinheiten diese Kopf zahl zunächst zum Anhalten dienen können und nur für dringende Fälle eine Üeberschreitung derselben Vorbehalten bleiben müssen. Es läßt sich indessen die Möglichkeit denken, daß zur Aufnahme einer nach diesen im Allgemeinen mäßig erscheinenden Sätzen ver theilten Kopfzahl bei einzelnen größcrn Gütern und Besitzungen der erforderliche Quartierraum nicht vorhanden ist, selbst wenn man dabei die nach §. 29 des ersten Theils der Ordonnanz gestat tete Beschränkung in Anschlag bringt, deshalb hat es nöchig ge schienen, für solche einzelne Fälle im voraus auf Abhülfe Be dacht zu nehmen, und man hat solche darin zu finden geglaubt, wenn der die Vertheilung der Einquartierung auf die einzelnen Orte besorgenden Behörde die Pflicht auferlegt wird, in derglei chen Fällen angemessene Ermäßigungen bis zu zwei Drittheilen der nach obigen Sätzen sich ergebenden Kopfzahl eintreten zu lassen. Der Bericht bemerkt: Zu Z. 11. Da die Erhöhung von 400 auf 500der für eine Militairlei- stungseinheitzusaMmenzuschlagenden Steuereinheiten auch dieEr- höhung der Kopfzahl von vier auf fünf zur Folge hat, die Be zeichnung der in §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung von dem Gemeindeverband ausgeschlossenen Güter auch hier zur bessern Uebersicht dient, der letzte Satz aber an sich wegen der dadurch hervorgerufenen Willkür bedenklich und durch das, was bei §. 9 in Vorschlag gebracht worden, überflüssig wird, so gestat tet sich die Deputation, §.11 in nachstehender Fassung zur Beschlußnahme zu beantragen: Bei Vertheilung der Einquartierung (§. 5) auf die einzelnen Orte und die Rittergüter, sowie solche Güter, die zwar nicht wirkliche Rittergutseigmschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene,
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