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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abweichungen besser zu übersehen sein werden, wenn sie tabellarisch vorgeführt werden, so hat die Deputation in der Beilage zu diesem Berichte die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs nebst den dazu gehörigen Anträgen mit den Beschlüssen beider Kammern zusammengestellt undzugleich ihr neueres Gutachten kürzlich beigefügt, motivirt aber nunmehr das letztere noch auf folgende Weise. Zu §§. 1 und 2. 1) Die berichterstattende Deputation der ersten Kammer hat sich mit den in diesen beiden §§. enthaltenen obersten Grund sätzen des Gesetzentwurfs und damit, daß dieser letztere das Specialisiren vermieden hat, zwar einverstanden erklärt, jedoch für nothwendig gehalten, dessenungeachtet gewisse leitende Prin- cipien für die Richter und Sachverständigen aufzustellen und in das Gesetz aufzunehmen, damit deren Urtheil und Gutachten nicht in Willkür ausarte, und es, wie es in Frankreich geschehen sei, nicht dahin komme, daßdieBenutzung eines Romans zueinem dra matischen Werke oder eines Schauspiels zu einer Oper als ver botene Nachbildung bestraft werde. Eine weitere Begründung dieser ihrer Ansicht hat die Deputation der ersten Kammer auch noch in geschichtlichen Vorgängen der das literarische und künst lerische Eigenthum betreffenden Gesetzgebung unsers Landes und namentlich darin gefunden, daß auch das Mandat vom 10. August 1812 (in Bezug auf Übersetzungen und Auszüge aus fremden Werken) und die Erläuterungsmandate vom 17. Mai und 10. August 1831 (bezüglich der Vervielfältigung musikalischer Compositionen, Landkarten, topographischer Zeich nungen, Kupferstiche u. s. w.) gewisse Hauptgrundsätze enthalten, nach welchen beurtheilt werden soll, ob eine unerlaubte Nachbil dung vorliege, oder nicht. Als solche — wenn auch im Sinne des Gesetzentwurfs liegende, doch mehr hervorzuhebende und klarer auszusprechende — Grundsätze betrachtet die jenseitige Deputa tion (im Einverständniß mit den Herren Regierungscommis- sarien): „1) daß dasjenige Werk, dessen Nachbildung als strafbar anzusehen ist, ebenfalls zur Vervielfältigung auf me chanischem Wege geeignet und der gewöhnlichen An wendung oder den besonderen Verhältnissen nach dazu bestimmt ist;" „2) daß die unternommene Nachbildung ebenfalls auf mechanischem Wege in mehrfachen Exemplaren zum Zweck des öffentlichen Verkaufs angefertigt ist;" „3) daß das Recht des Urhebers oder seines Rechtsnach folgers, aus der auf mechanischem Wege unternomme nen Vervielfältigung des Originalwerkes Gewinn zu ziehen, durch die unbefugte Nachbildung wesentlich beeinträchtigt wird." In diesem Sinne hat nun die jenseitige Deputation die §. 1 umgeändert, dabei aber zugleich die Hauptbestimmung der §. 2 im Entwürfe (daß das Recht des Urhebers an einem literari- . schm Erzeugnisse oder Werke der Kunst ein Vermögensrecht sei) mit herausgenommen und dafür die Nebenbestimmungen, welche nach dem Gesetzentwürfe minder übersichtlich in Z. 1 als Ein schaltungen vorkommen, in die Z. 2 verwiesen. Die Deputation hat den oben angeführten Grundsätzen, ebenso wie den vorstehend bemerkten formellen Abänderungen im Allgemeinen nur beipflichten können, um so mehr, als bei dieser Umgestaltung die §. 1 eine positive Fassung, wie die diesseitige Deputation derselben schon bei der ersten Begutachtung des Gesetzentwurfs zu.geben Willens war, erhalten und zugleich der diesseits beschlossene Zusatz hinsichtlich der Bezeichnung dessen, was Nachdruck sein soll, Berücksichtigung gefunden hat. Sie würde daher kein Bedenken haben, bei §. 1, die in der ersten Kammer ohne alle Diskussion einstimmig angenommen worden ist, das Gutachten der jenseitigen Deputation seinem ganzen In halte nach als das ihrige zu adoptiren, wenn sie nicht wünschen müßte, daß die Fassung dieser §. eine etwas minder schleppende sein möchte. Sie hat daher statt derselben eine andere, den gerüg ten Fehler möglichst vermeidende und ihrer Ansicht nach deut lichere Fassung entworfen, und ersucht nunmehr die geehrte Kammer, hei §. 1 dem Grundsätze nach der ersten Kammer zwar beizutreten, die gedachte §. selbst aber in der in der vier ten Columne der Beilage enthaltenen Fassung (s. unten) anzunehmen. 2) Aus dem, was vorstehend entwickelt worden ist, folgt nun schon von selbst, daß auch der erste Satz der Z. 2 nach der Ab änderung der ersten Kammer, da gegen die Fassung gleichfalls ein Bedenken nicht vorliegt, zur Annahme empfohlen werden kann, und indem die Deputation hiermit für diese Annahme des ersten Satzes von §. 2 sich ausspricht, wünscht sie nur, daß bei b die Worte: „worden ist", weil sie sonst dreimal wiederkehren würden, in Wegfall kommen möchten. 3) Was dagegen den von der ersten Kammer nach dem An- rathen der Majorität ihrer Deputation (mit 25 gegen 14 Stim men) angenommenen, in derBeilage mit c (s. unten) bezeichneten zweiten Satz anlangt, so hat die Deputation die Bedenken, welche in der jenseitigen Kammer gegen denselben erhoben worden sind, allerdings nur für begründet erachten müssen. Denn einmal ent hält er eine dem Geiste des vorliegenden Gesetzentwurfs ganz fremde, von der jenseitigen Deputation im Uebrigen selbst ge- mißbilligte Casuistik; dann aber, und insoweit dies nicht der Fall ist oder man davon absehen will, ist das, was dieser zweite Satz aufstellt, eine Beschränkung des künstlerischen Eigenrhums (wie von den Bertheidigern des Majoritätsgutachtens in der ersten Kammer zum Theil auch gar nicht in Abrede gestellt worden ist) und kann folglich, von der Deputation wenigstens, die auch das . Recht der Urheber an Erzeugnissen der Kunst in möglichster Um fänglichkeit geschützt zu sehen wünscht, nicht gutgeheißen werden. Es kann Fälle geben, wo die Bestimmung des bezeichneten Satzes Platz ergreifen, derselben also nachzugehen und die ge- schchene Nachbildung für eine im Sinne dieses Gesetzes unzu lässige zu erklären sein wird. Dies wird aber schon geschehen und geschehen müssen, wenn Richter und Sachverständige den in tz. 1 ausgesprochenen obersten Grundsatz in Anwendung bringen. Insoweit ist also der Zusatz unnöthig. Er ist aber zugleich bedenklich, weil auf der andern Seite auch Fälle möglich sind, in welchen die Nachbildung eines Werkes der Kunst auf plajflschem Wege oder umgekehrt so mechanisch vor sich geht, daß sie unter die nach §. 1 verbotenen gehört, der Zusatz unter o mithin nur zu Mißverständnissen führen würde. Einer der Herren Regierungscommissarien hat aus diesen Gründen auch die Zulässigkeit des mehrgedachten Zusatzes bei der Berathung der ß. 2 in der ersten Kammer vielfach bekämpft, und da die De putation diese Gründe, wie schon angedeutet worden ist, vollstän dig anerkennt, so muß sie der diesseitigen Kammer anrathen, dem von der ersten Kammer angenommenen zweiten Satze der Z. 2 (unter <:) ihre Zustimmung zu versagen.
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