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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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4) Endlich ist noch an den von der zweiten Kammer früher beschlossenen (in Columne 2 der Beilage unter b enthaltenen, s. unten), das Erbrecht des Fiscus an Erzeugnissen der Literatur und Kunst betreffenden Zusatz zurückzuerinnern. Es hat denselben nämlich die erste Kammer nach dem Vorgänge ihrer Deputation anzunehmen für bedenklich erachtet, einmal weil er blos von der Beerbung des Urhebers spreche, wahrend doch auch der gleiche Fall bei dem Verleger eintreten könne, sodann aber auch weil der Fiscus noch auf andere Weise, als durch Erbrecht, wie z. B. durch Vergleich, Auspfändung u. s. w., in den Besitz eines lite rarischen oder Kunstwerks gelangen und in diesen Fallen dem Fiscus doch unmöglich das Recht, seineBefriedigung in der Ver öffentlichung oder dem Vertriebe des bereits veröffentlichten Werkes zu Achen, entzogen werden könne. Da diese Bedenken allerdings Manches für sich haben, daneben auch die Fälle, in welchen der Fiscus auf erbrechtlechem Wege zum Eigenthume eines literarischen Erzeugnisses gelangt, selten vorkommen wer den, und zudem von der ersten Kammer noch ein Antrag in die Schrift beschlossen worden ist, der dem Zwecke, welchen man durch den Zusatz unter b hat erreichen wollen, entsprechen dürfte, so will die Deputation ihrerseits an dem gedachten Zusatze nicht festhalten und schlägt daher der Kammer vor, diesen Zusatz (vorbehaltlich des schon erwähnten Antrags in die Schrift) gleichfalls aufzugeben. Diesem Anträge wünscht jedoch die Deputation eine etwas abgeänderte, und zwar die in Columne 4 der Beilage unter §. 2 (s. unten) zu lesende, Fassung gegeben zu sehen, wofür sie kürzlich folgende Gründe anführt. Zuerst dürste die jenseitige Fassung, da sie ursprünglich als eine „Voraussetzung" niedergelegt war, schon aus formellen Gründen nicht ganz passen. Sodann schließt sie auch nicht allein die Werke der Kunst, sondern die übrigen Arten der Eigenthumserwerbung, außer dem Erbrechte, aus welcher letztem Uebergehung doch die jenseitige Deputation gerade einen Mangel des diesseits beschlossenen Zusatzes entnommen hatte, gänzlich aus. Endlich aber kann die Deputation „sonst erhebliche" Bedenken gegen die Veröffentlichung eines litera rischen oder künstlerischen Werkes, außer dem Verbote des Ur hebers desselben, nur in der Handhabung der Censur, also in den Anordnungen der Preßgesetze finden. Um diesen Mangeln abzu helfen und dem jenseits beschlossenen Anträge dadurch zugleich eine größere Bestimmtheit zu gewähren, empfiehlt daher die Deputation, dem gedachten Anträge in die Schrift nur in der von ihr vorgeschlagenen Fassung beizutreten. Nach der Zusammenstellung der Differenzpunkte zwi schen den Beschlüssen der ersten und zweiten Kammer über den vorliegenden Gesetzentwurf gestaltet sich bei den §tz. 1 und 2 die Sache so: Gesetzentwurf: §. 1. Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung ihres Urhebers oder derjenigen, auf welche derselbe seine Rechte am Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht ver vielfältigt werden, wobei rücksichtlich der Kunstwerke an sich dar auf Nichts ankommt, ob und inwiefern der mechanischen Ver vielfältigung eine Nachbildung vorherging. Derselben Bestimmung unterliegen auch die vom Urheber selbst nicht handschriftlich mitgetheilten, sondern von einer an dern Person nachgeschriebenen mündlichen Vorträge. II. 120. Es tritt jedoch hierbei allenthalben die Bestimmung tz. 15 ein. Z-2. Das ausschließende Recht des Urhebers, von seinem lite rarischen Erzeugnisse oder Werke der Kunst durch dessen für eigene oder eines Andern Rechnung auf mechanischem Wege vorzuneh mende Vervielfältigung Gewinn zu ziehen (§. 15), ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Beschluß der zweiten Kammer: §. 1. Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung ihres Urhebers oder derjenigen, auf welche derselbe seine Rechte am Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht ver vielfältigt werden. Dadurch, daß die mechanische Vervielfälti gung eines Kunstwerks durch eine Nachbildung zu vermitteln war, wird die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen. Derselben Bestimmung unterliegen auch die vom Urheber selbst nicht handschriftlich mitgetheilten, sondern von einer an dern Person nachgeschriebenen mündlichen Vorträge. Es ist jedoch auch hierbei, sowie in allen andern Fällen der Anwendung dieses Gesetzes, insonderheit auch die Bestimmung der §. 15 in Obacht zu nehmen. Jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines li terarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck und beziehendlich unzulässige Nachbildung. s- 2. ») Das ausschließende Recht des Urhebers, von seinem literarischen Erzeugnisse oder Werke der Kunst durch dessen für eigene oder eines Andern Rechnung auf mechanischem Wege vor zunehmende Vervielfältigung Gewinn zu ziehen (§. 15), ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. b) Dem Fiscus steht ein Erbrecht an literarischen Erzeug nissen oder Werken der Kunst nicht zu. Hat daher deren Ur heber andere Rechtsnachfolger nicht hinterlassen, so werden solche sofort mit seinem Kode zum Gemeingut, vorbehältlkch jedoch der dem Verleger daran bereits eingeräumten Rechte. Beschluß der ersten Kammer: §. 1. Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, welche durch Vervielfältigung auf mechanischem Wege zum Geld erwerb benutzt zu werden geeignet und den Umständen nach als dazu bestimmt zu betrachten sind, zu einer solchen Vervielfälti gung zu bringen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und sei nen Rechtsnachfolgern zu, und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrechtliche Nach bildung zu erachten. §.2. a) Hierbei kommt Nichts darauf an, ob ein literarisches Er- zeugniß oder Werk der Kunst scbon mit Bewilligung des Urhe bers veröffentlicht worden ist oder nicht, ob das literarische Er- zeugniß vom Urheber selbst handschriftlich mitgetheilt oder nach einem mündlichen Vortrage von einem Andern nachgeschrieben K) worden ist, und bei Werken der Kunst, ob die Nachbildung nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hülfe einer durch selbstständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbildung be wirkt worden ist. 1*
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