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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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c) Es ist jedoch als eine verbotene. Nachbildung nicht zu achten, wenn ein Kunstwerk, welches durch die Malerei oder die zeichnenden Künste hervorgebracht worden ist, mittelst der plasti schen Kunst, oder ein plastisches Werk mittelst der Malerei oder der zeichnenden Künste dargestellt wird. 6) Den Zusatz der zweiten Kammer unter d hat d'e erste Kammer abgelehnt, dafür aber folgenden Antrag in die Schrift beschlossen: „daß der Fiscus, wenn er ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst erbe, dessen Veröffentlichung ent weder selbst veranstalten lassen, oder einem Andern über lassen werde, dafern nicht bekannt sei, daß der Autor dieselbe selbst nicht gewollt habe, oder sonst dagegen er hebliche Bedenken obwalten?' Gutachten der Deputation: §. 1. Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu, und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Es wird jedoch da bei vorausgesetzt, daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonderen Ver hältnissen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind. Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte ver anstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrechtliche Nachbil dung zu erachten. 8-2. s) Beizutreten, jedoch b) die Worte: „worden ist " in Wegfall zu bringen. e) Abzulehnen. 6) Beizutreten, jedoch dem Anträge folgende Fassung zu geben: „die Staatsregierung zu ersuchen, daß sie, wenn ein literarisches Erzeugniß oderWerk der Kunst in dasEigen- thum des Fiscus gelangt, die Veröffentlichung desselben entweder selbst veranstalte, oder durch einen Andern ver anstalten lasse, dafern nicht bekannt ist, daß der Urheber des literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst diese Veröffentlichung selbst nicht gewollt hat, oder preß gesetzliche Bedenken dagegen obwalten. (Staatsminister Nosti tzundJänckendorf tritt in den Saal und Staatsminister v. Könne ritz entfernt sich.) Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand in Bezug auf §§. 1 und 2 Etwas bemerke. Abg. v. Geißler: Da sich bei Punkt 2 c eine Differenz zwischen der Ansicht unserer Deputation und der ersten Kammer herausffllt, so wird es angemessen sein, daß man das Seinige bei zutragen sucht, um diese Differenz zu beseitigen. Diese Besei tigung versuche ich nicht durch einen Vermittelungsvorschlag, son dern durch Hinzufügung eines Grundes für unser Deputations gutachten. Ich bin ganz der Meinung der geehrten Deputation, und zwar aus den von ihr angeführten Gründen. Ich habe aber noch den besondern Grund, daß, wenn die Nachbildung eines Werkes der Malerei oder der zeichnenden Kunst auf plastischem W'ge nachgelassen werden soll, alsdann auch offen stehen würde, dieses nachgebildete plastische Werk wiederum > in ein Werk der Malerei oder der Zeichnung zu verwandeln; wenigstens würde durch die Fassung der §.2 Punkto, wie sie die erste Kammer vorgeschlagen hat, keineswegs vorgebeugt sein und auf diese Art wäre der Zweck des Gesetzes in diesem Punkte für verfehlt zu achten. Ich muß die Ansicht aussprechen, daß überhaupt das einfachste Festhalten an dem obersten Grundsätze dieses Gesetzes, welcher ist:, den Urheber eines literarischen oder eines Werkes der Kunst vor jeder pecum'ären Beeinträchtigung zu schützen, welche ihm durch die mechanische Vervielfältigung seines Werks erwach sen könnte, daß also das einfachste Festhalten an diesem obersten Grundsätze immerdas Sicherste und Beste sein wird. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ich kann der Ansicht, die der Herr Abg. ausgesprochen hat, mich nicht anschließen, viel mehr pflichte ich der gechiten Deputation bei und bin auch dafür, daß die Fassung, welche Seiten der ersten Kammer unter o in §. 2 gebracht worden ist, von uns abgclehnt werde. Die Deputation hat im Berichte genügend entwickelt, welche Gründe fürdiese Ablehnung sprechen, und ich möchte noch demhinzufögen, daß, wenn von einem Werke der zeichnenden und bildenden Kunst die Rede ist, man kaum den Schausaal weit genug einräumen kann, welcher den Künstlern ein Bedürfniß ist, um sich darin ein ideales Vorbild, ein technisches Modell zu wählen und danach ihre künstlerischen Bestrebungen ,zu beleben. Ich würde daher auch um deswillen den von der ersten Kammer beliebten, engere Grenzen ziehenden Zusatz ablehnen, um ebensowohl der aus rohen Massen ein Kunstwerk hervorrufenden Fertigkeit, als der, welche auf ebener Fläche im Farbenzauber Kunstwerke schafft, die Gele genheit zu gewähren, sich gegenseitig an schon geschaffenen Gebil den das Vorbild zu suchen. Nicht alle Künstler können des fernen Auslands Muste>schöpfungen sehen; folglich müssen wir ihnen hierzu im Jnlande Gelegenheit geben. Treten aber die hier gar nicht in Frage stehenden Nachtheile, welche der geehrte Abg. vorhin bezeichnet hat, ein, dann glaube ich, werden Richter und Sachverständige wohl den rechten Punkt zu treffen wissen, und sich der Zweck des Gesetzes, pecuniärer Beeinträchtigung entgegenzuwirken, nicht verfehlen lassen. Abg. 0. Geißler: Ich kann nur bedauern, daß mich der geehrte Abg. vollkommen mißverstanden hat. Von der geehrten Deputation setze ich das nicht voraus, denn außerdem würde ick eine Erwiderung erfahren haben. Ich bin der Ansicht, daß die §. 2 c, wie sie die erste Kammer vorgeschlagen hat, abzulehnen sei, aus den von mir angeführten Gründen. Sind sie nicht deutlich ausgesprochen gewesen, so muß ich das freilich bedauern. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Dann will ich um Entschul digung bitten, wenn ich falsch verstanden habe; aber in meiner Nachbarschaft hatte man eben so wie ich die Rede gedeutet. Präsident 0. Haase: Hat noch Jemand in Bezug auf die vorliegende Paragraphe Etwas zu bemerken? Wenn nicht, so würde ich zur Fragstellung übergehen. Was die erste Para-- graphe anlangt, so ersehen Sie, meine Herren, aus dem Bericht und aus dcr LabelleS.938 — 939 (s. oben), in welcher Fassung die erste Kammer diese angenommen hat. Unsre Deputation billigt das Princip, was in dieser neuen Fassung vorher» scht, und hat nur eine kleine Veränderung dabei beantragt, um die Para-
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