Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
graphe selbst deutlicher zu machen; zu dem Ende schlägt sie vor, die Fassung, welche die erste Kammer angmommen, in der Maße abzuändern, daß die §. 1 nun so laute: „Daß Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu, und ist ein auf Andere übertragbares Ver mögensrecht. Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche lite rarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerb benutzt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonderen Verhältnissen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind. Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrecht liche Nachbildung zu erachten." Treten Sie der Deputation bei und nehmen Sie in dieser Maße §. 1 an? — Einstim mig Za. Präsident v. Haase: Was die zweite Paragraphe anlangt, so sehen Sie S. 938 des Berichts (s. oben) auf der zweiten Spalte und S. 970 (s. oben) auf der zweiten Spalte, daß wir früher dieseParagraphe in zwei Satze teilten, wovon wir den er sten mit a, und den andern mit b bez'ichncten. Die erste Kam- Mer hat jedoch uns hierin nicht überall beigestinmt; sie hat S. 939 des Berichts der 1. Spalte und S. 941 ebend. 1 Spalte zwei Sätze statt unsers ersten Satzes a aufgestellt. Dem zweiten Satz b ist sie aber nicht beigetreten und hat statt dessen einen be sonder» Antrag in die Schr.ft aufzunehmen beschlossen; dieser An trag ist S. 941 Spalte I zu lesen. Unsere Deputation em. pstehlt uns an, den ersten Satz der 2 §., wie ihn neuerdings die erste Kammer gefaßt hat, anzunehm n, den zweiten von der er sten Kammer angenommenen Satz abzulehnen, im Uebngen aber dem von eben derselben beschlossenen Zusatze beizutrcten, wiewohl rn't e'niger Abänderung. Ich werde also zunächst die Fassung vorlesen, welche die erste Kammer für den Eingang der §. 2 und als deren ersten Satz bestimmt hat, S. 939 (>'. vorstehend): „Hier bei kommt nichts darauf an, ob ein literarisches Erzsugniß oder Werk der Kunst schon mit Bewilligung des Urhebers veröffentlicht worden ist oder nicht, ob das literarische Erzeugniß vom Urh ber selbst handschriftlich mitgetheilt oder nach einem mündlichen Vor trage von einem Andern nachgeschrieben (b) worden ist, und bei Werken der Kunst, ob die Nachbildung nicht auf rein mechani schem Wege, sond.rn mit Hülfe einer durch selbstständige Kunst fertigkeit hervorgcbachten Nachbildung bewirkt worden ist." Die Deputation empfiehlt uns, in.dieser Maße den Satz anzuneh men mit einer geringen Redactionsveränderung, wonach das mehrmals vorkommende „worden ist" wegfallen soll, und ich frage die Kammer, ob dieselbe diesen ersten Satz der§. 2 genehmige, sonach hierin der ersten Kammer beitrete? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Was den zweiten Satz anlangt, den die ersteKammer beliebt hat und welcher so lautet: „Es ist jedoch als eine verbotene Nachbildung nicht zu achten, wenn ein Kunst werk, welches durch die Malerei oder die ze'ch-renden Künste her vorgebracht worden ist, mittelst der plastischen Kunst, oderein plastisches Werk mittelst der Malerei oder der zeichnenden Künste dargestellt wird."so hat die Deputa.ion uns angerathen, densel ben abzulehnen, und ich frage die Kammer: ob dieselbe hierin mit der Deputation einverstanden sei und diesen Satz ablehne? — Einstimmig Za. Präsident v. Haase: Was endlich den Zusatz betrifft, den die zweite Kammer bei der frühem Berathung zu dieser Para graphe gemacht hat, und welcher das hier in Frage gekommene Erbrecht des Fiscus betrifft (S. 940b in der zw.iten Spalte), so ist an dessen Stelle ein Antrag in die Schrift von der eisten Kammer beschlossen worden, welcher so lautet:, Daß der Fiscus, wenn er ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst erbe, dessen Veröffentlichung entweder selbst veranstalten lassen, oder einem Andern überlassen werde, dafern nicht bekannt sei, daß der Autor dieselbe selbst nicht gewollt habe, oder sonst dagegen erheb- licheBedenken obwalten." DieDeputation räth uns an, den frü heren Zusatz unter b fallen zu lassen und der erst-n Kammer in der Hauptsache beizutreten, jedoch so, daß der von dieser be schlossene Antrag folgende Fassung erhalte: „Die Ctaattregie- rung zu ersuchen, daß sie, wenn ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst in das Eigenthum des Fiscus gelangt, die Ver öffentlichung desselben entweder selbst veranstalte, oder durch einen Andern veranstalten lasse, dafern nicht bekannt ist, daß der Urhe ber des literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst diese Veröffentlichung selbst nicht gewollt hat, oder preßges.tzliche Be denken dagegen obwalten." Genehmigt die Kammer den Antrag in dieser Maße? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Der Deputationsbericht zu §. 4 lautet: Zn dieser §. hat die erste Kammer nur die Zahl der Exem plare, für welche, falls ein Vertrag zwischen dem Schriftsteller und Verleger nicht abgeschlossen ist, die gesetzliche Vermuthung streiten soll, abgeändert. Nach.dem früheren Beschlüsse der zweiten Kammer sollen 500 Exemplare eine Auflage ausmachen, dafern nicht durch den Verlagsvertrag ein Anderes bestimmt ist. Die erste Kammer hat diese Zahl auf 1,000 erhöht, im Uebrigen aber die §. wörtlich angenommen. Die Gründe dieser Abweichung sind in dem jenseitigen De putationsberichte enthalten und aus den bei den Kammern ein gegangenen Petitionen entnommen. Die eine derselben ist näm lich von den Deputaten des Buchhandels zu Leipzig nach der Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfs in der zweiten Kam mer bei der ersten Kammer eingercicht worden und insonderheit gegm den von der Erstem bei Z. 4 gefaßten Beschluß gerichtet. Man hat darin bemerklich gemacht, daß allein gegen 600 Buch handlungen in Deutschland bestünden, die nach dem eingeführten Geschäftsgänge mit den erscheinenden Novitäten zu versehen wären. Setze man also den Umfang einer Auflage auf 500 Exemplare fest, so würde dies nicht einmal ausreichen, um dem zu genügen, was im Buchhandel herkömmlich und bei der Gegen seitigkeit der desfalls obwaltenden Verhältnisse unvermeidlich sei. Könne man nun auch hierin durch abzuschließende Contracte nachhelfen, so sei dies doch nicht wünschenswerth, damit die Ver- lagscontracte — gegen die zeikherige Ordnung — nicht un nötigerweise vermehrt und dadurch erst zu Unzutraglichkeiten Veranlassung gegeben werde. Verdient die'er ans dem buchhändlerischen G schaftsverkehr entlehnte Grund für die Bestimmung des Umfangs einer Auf-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder