Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
läge schon an sich Beachtung, so hat die Deputation dieselbe an gedeihen zu lassen um so mehr sich gemässigt gesehen, als die Schriftsteller selbst, in deren Interesse allein man eine Abänderung des Gesetzentwurfs in der vorstehenden Beziehung beantragt hat, die Normalzahl der Exemplare für eine Auflage auf 1,000 an genommen baden; (man vergleiche hierbei die in dem ersten Be richte der Deputation S. 619 unter 2 aufgeführte und den Kammermitgliedern gedruckt vorliegende Petition v. Albert Berger's zu Leipzig und Genossen. Die Devutation tragt demnach kein Bedenken, auch hierin der ersten Kammer sich anzuschließen, und wenn die zweite Kam mer ein Gleiches thut, so wird §. 4 nunmehr in folgender Fassung in das Gesetz aufzunehmen sein: „Die Zahl der Exemplare, in welcher die Vervielfälti gung eines literarischen Erzeugnisses oder Werks der Kunst erfolgen darf, hängt von der Bereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in dessen Rechte einge treten ist. Ist daher die Zahl der Exemplare, über die man sich vereinigte, erschöpft, so bedarf es, insofern nicht ein An deres im Voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu ferneren Vervielfältigungen. Kann über die Zahl der Exemplare, in welcher die Vervielfältigung hat erfolgen sollen, eine ausdrückliche vertragsmäßige Bestimmung nicht nachgewiesen werden, so gilt dafür als rechtliche Vermuthung die Zahl von ein _ Tausend." Präsident v. Haase: Will die Kammer von ihrem frühe ren Beschlüsse bei 4 zurückgeben, und diese Z. in der soeben vom Herrn Referenten vorgetragenen, S. 921 dieses Berichts zu lesenden Fassung annehmen? — EinstimmigIa. Referent Abg. Lodt: Das Deputationsgutachten zu §. 5 sagt: 8-5. 1) Die erste Kammer hat den Beschluß gefaßt, die in Columne 2 der Beilage mit a (s. unten) bezeichneten Worte: „und ausgeübt" in Wegfall zu bringen, weil das Recht zur Ver vielfältigung eines Werkes mit dem Vertrage, nicht erst mit der Ausübung erworben werde, und die Vermuthung, die für Je manden sprechen werde, wenn er jenes Recht bereits geübt habe, auch schon dann für ihn spreche, wenn er es nur ersterworben, aber noch nicht ausgeübt habe. Die Deputation hat diesen Gründen ihren Beifall nicht versagen können, und ersucht deshalb die Kammer, für den Wegfall der bezeichneten Worte sich gleichfalls zu erklären. 2) In gleicher Weise hat die erste Kammer dem Schlüsse des ersten Satzes von den Worten an: die Vermuthung, daß er das Recht rc." (s. Beil. Columme 2 bei b, vgl. unten) eine etwas veränderte Fassung — sie ist in der Beilage Columne 3mitgetheilt—gegeben, und dies hauptsächlich aus dem Grunde, um zu vermeiden, daß das diesseits gewählte Wort: „Gestalt" nicht blos auf die äußere Gestaltung hinsichtlich des Formats und dergleichen bezogen werde. Da die Möglichkeit einer solchen Auslegung sich nicht ableugnen läßt, wie der im Deputationsbe richte der ersten Kammer aus „Hitzig's Commentar zu dem königl. preußischen Gesetze vom 11. Juni 1837" citirte Rcchtsfall zur Genüge an die Hand gibt, und größtmöglichste Bestimmtheit eine der wesentlichsten Eigenschaften eines Gesetzes ist, so Halles die unterzeichnete Deputation für zweckmäßig, bei dieser Abänderung der ersten Kammer sich anzu schließen. 3) Die dritte Abänderung, welche Seiten der ersten Kam mer bei dieserZ. beliebt worden, ist ein in Columne 3 der Beil, unter 6 (s. unten) eingetragener Zusatz, der erst bei der Ver handlung in Vorschlag gekommen und auf folgende Weise moti- virt worden ist: Der Zweck dieser §. sei offenbar der, erworbene Rechte sicher zu stellen und ungeschmälert zu erhalten. Frage es sich nun, was unter erworbenen Rechten in der vorliegenden Beziehung zu verstehen sei, so habe schon das frühere Recht angenommen, daß in der Regel der Verleger, wenn kein Vertrag vorhanden gewe sen, in Bezug auf Auflagen, d. h. unveränderte Verviel fältigungen eines Werkes, keiner Beschränkung unterlegen habe, wogegen neue Ausgaben nicht ohne Genehmigung des Ver fassers oder seiner Rechtsnachfolger hätten veranstaltet werden dürfen. Nach dem Gesetzentwürfe und den (zum Lbeil vorhin unter 2 erwähnten) Ansichten der berichterstattenden Deputation solle eine neue Ausgabe nur dann vorhanden sein, wenn der In halt eines Werkes geändert worden sei, dagegen betrachte man es als eine neue Vervielfältigung des ursprünglichen Werkes (Auf lage), wenn nur die äußere Ausstattung, z. B. das Format, eine Veränderung erlitten habe. Die Begriffsfeststellung stimme aber mit der frühem Praxis nicht überein, indem diese eine Abände rung auch in der äußern Form eines Buches für eine neue Aus gabe habe gelten lassen. Wolle man nun durch Z. 5 aussprechen, daß alle Vervielfältigungen eines Werkes, auch die nur mit einer Abänderung in der äußern Form verbundenen, ohne Ge nehmigung des Verfassers verboten sein sollten, so könnten da durch die Rechte vieler Buchhändler, die nicht auf schriftlichen Verträgen beruhten, wie z. B., wenn das ganze Manuscript ver kauft worden sei, in Frage gestellt und somit auf redliche Weise erworbene Rechte gefährdet werden. Sei für eine neue Auf lag e in früherer Zeit ein anderer Contract abgeschlossen worden, so müsse man freilich annehmen, daß der Contract nur für diese Ausgabe gelte. Dagegen werde, wenn für eine neue Ausgabe ein solcher Contract abgeschlossen worden fei, das Gesetz nicht zu lassen, daß diese Vermuthung nur für die neue Ausgabe daraus gefolgert werde. Um diesen Bedenken zu begegnen, soll nun eben der Zusatz unter c gemacht werden. Man hat jedoch gegen denselben geltend gemacht, daß, wenn der Verleger eines Werkes bereits eine wiederholte Auflage oder Ausgabe veranstaltet habe, eine Entscheidung der Frage, ob für diese neue Auflage ein anderweiter Contract mit dem Autor oder dessen Nachfolger abgeschlossen worden, schon vorhanden sein müsse. Sei dies geschehen und habe der Verleger mit dem Schriftsteller anderweit contrahirt, so liege darin das Anerkennt- niß, daß das Recht des Verlegers nur auf eine Auflage be schränkt und zu einer neuen Auflage die Zustimmung des Ver fassers, also ein neuer Contract erforderlich gewesen sei. Habe aber der Verfasser ohne Widerspruch geschehen lassen, daß der Verleger eine neue Auflage veranstalte, ohne mit ihm anderweit darüber zu contrahiren, so habe er, der Verfasser, dadurch aner kannt, daß dem Verleger das Recht zu einer unbeschränkten An- z<Hl von Auflagen zuständig sei.. Die H. stelle nur eine rechtliche Vermuthung auf, aber eine solche, welche in jedem gegebenen Falle durch den Nachweis dagegen geltend zu machender besonde rer Umstände entkräftet werden könne. Unter diese besonderen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder