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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Demnach kann die Deputation sich allerdings nur dahin er klären, gleich der ersten Kammer, die vorbezeichnete Petition auf sich beruhen zu lassen, Es gestaltet sich demnach die Sache nach der Zusammenstel lung der Differenzpunkte zwischen beiden Kammern so: Gesetzentwurf: 5. Wer bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Ver vielfältigung schon erworben und ausgeübc hat, für den gilt, in sofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein Anderes nicht nachweisen können, die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen und zu Wieder holungen derselben erworben habe. tz. 13 b. Einträge in das Protokoll der vormaügen Büchercommis- sion und Bücherprivilegien des vormaligen Kirchenraths sollen, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirk samkeit und ohne anderweite Prüfung der frühem Legitimation zum Verlagsrechts, auch jetzt noch die Wirkung eines Verlags scheins haben, und daher auch zur Auswirkung von Verlag scheinen zu neuen Auflagen (§. 5) dienen. Beschluß der zweiten Kammer: §. 5. Wer dagegen bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervielfältigung schon erworben (a und ausgeübt) hat, für den gilt, insofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein Anderes nicht nachweisen können, b) die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen und zu Wiederholungen in der unveränderten ursprünglichen Ge stalt des Werkes erworben habe. Die ei) nämliche Vermuthung begründen auch Einträge in das Protokoll der vormaligen Büchercommission und Bücher privilegien des vormaligen K.rchenraths, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne ander- weite Prüfung der früher» Legitimation zum Verlagsrechte. Beschluß der ersten Kammer: §.5. Wer dagegen bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervi lfältigung schon erworben hat, für den gilt, insofern der Urbeber oder dessen Rechtsnachfolger ein Anderes nicht nach weisen können, b) die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen des unveränderten ursprünglichen Werkes und zu Wiederholungen derselben erwor ben habe. e) Ist aber bei mehrfachen Ausgaben oder Auflagen eines Werkes über die letzte Ausgabe oder Auflage von dem frühern oder einem andern Verleger aufs Neue contrahirt worden, so gilt die Vermuthung für die Beschränkung des Verlagsrechts auf eine Auflage. Die 6) nämlichen Vermuthungen begründen auch Einträge in das Protokoll der vormaligen Büchercommission und Bücherprivilegien des vormaligen Kirchenraths, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Waklamküt und ohne anderweite Prüfung der frühern Legitimation zum Verlagsrechte. Gutachten der Deputation: tz.5. Bei s den Wegfall der Worte: „und ausgeübt" zu genehmigen. Bei b die abgeänderte Fassung zu genehmigen. Die Abänderungen bei o und 6 abzulehnen. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf Z.5 und die daselbst erwähnten Petitionen Etwas zu erinnern? Die Deputation hat bei tz.5 einige Bemerkungen und Vorschläge ge macht. Zunächst nämlich beantragt sie, die Kammer möge in unserer frühern Fassung der §. 5 (sie st ht im Berichte S. 940 auf der zweiten Spalte, s. vorstehend) die Worts: „und aus geübt" in Wegfall bringen. Genehmigen Sie dr'.sen Vor schlag? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner hat sie uns vorgsschlagen, die gedachte Fassung, die früher bei dieser §. von uns beliebt wurde, noch an einer andern Stelle, nämlich am Ende derselben, abzuandern. Diese lautet nämlich so: „Die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen und zu Wiederholungen in der unveränderten ursprünglichen Ge stalt des Werkes erworben habe." An deren Stelle rathet unsere Deputation uns an, die Fassung anzunchmen, welche die erste Kammer für selbige beliebt hat, und welche des Inhalts ist: „Die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen des unveränderten ursprünglichen Werkes und zu Wiederholung derselben erworben habe." Ist die Kammer hierin mit der Deputation einverstanden? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner hat die erste Kammer noch einen Zwischensatz beschlossen, der S. 943 desBerichts zu ersehen ist. Die Deputation räth uns an, diesen Zusatz abzulehnen, und ich frage die Kammer: ob dieselbe solchen ablehne?— Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Nach diesem Beschlüsse muß nun auch der letzte Satz dieser §., den wir beschlossen und die erste Kammer ebenfalls angenommen, beginnen mit den Worten: „Die nämliche Vermuthung", und nicht mit den Worten: „Die näm lichen Vermuthungen", wie die erste Kammer in Hinsicht auf den von ihr beliebten Zwischensatz die Fassung g'wählt hat. Nur um der Form zu genügen, frage ich daher die Kammer: ob die- fllbe damit einverstanden sei, daß die Worts: „Die nämliche Vermuthung" stehen bleiben? — Einstimm igJa. Präsident 0. Haase: Nun habe ich noch zu fragen: ob die Kammer der Deputation in B urtheilung der eben bemerk ten, S. 924 fg. dcs Berichts gedachten Petition betrete und beschließe, jensPetition auf sich beruhen zu lassen?— Einstim mig Ja. Referent Abg. Todt: Das Deputationsgutachten zu §.6 sagt: Schon bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfs hat dlt unterzeichnete Deputaiion darauf aufmerksam zu machen gehabt,, daß die Deputaten des Buchhändlervereins gegen die vorstehende Paragraphe wegen der darin ausgesprochenen solidarischen Vsr- bindüchkac zum Schadenersätze selbst Seiten derer, die an dem Vertriebe eines Nachdrucks auch nur den geringsten Antheil
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