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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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genommen haben, Vorstellung gethan hätten. Die Kammer nahm jedoch aüfAnrathen ihrer Deputation, in Berücksichtigung, daß das Nachdruckgewerbe in keinerlei Weise zu begünstigen und über die Modalität der Leistung des Schadenersatzes im Zwei felsfalle durch Sachverständige zu entscheiden fei, auf die unge zogene Petition der Buchhändler keine Nücksicht, sondern geneh migte die §. 6 mit einigen geringen Abänderungen des Entwurfs in der in der Beilage Columne 2 (s. unken) ersichtlichen Fassung. Jnmittelst haben jedoch die Buchhändler zu Leipzig durch eine bei der ersten Kammer eingereichte, schon oben bei H. 4 er wähnte neuere Petition nochmals um Hinwegnahme der in die ser Bestimmung liegenden Härte gebeten, und. es ist demgemäß, selbst unter Vereinbarung mit den Herren Regierungscommissa- rien,der§. 6 auch eine abgeänverte, in Columne 3 der Beilage angemerkte Fassung, durch welche den Wünschen derBuchhändler entsprochen werden soll, gegeben worden. Die unterzeichnete Deputation war schon bei der ersten Be gutachtung dieses Gesetzentwurfs gemeint, die Petition der leip ziger Buchhändler in Berücksichtigung zu ziehen, und hatte zu dem Ende eine, in den Acten der Deputation niedergelegte Fas sungsveränderung in Vorschlag gebracht. Da dieselbe indeß bei den Herren Regierungscommissarien entschiedenen Widerspruch fand, so ging man aus den im vorigen Berichte angeführten Gründen im Wesentlichen auf den Gesetzentwurf zurück. Dieser geschichtliche Vorgang schon allein wird die Deputa tion rechtfertigen, wenn sie jetzt, und nachdem zumal auch die Herren Regierungscommissarien ihre Bedenken gegen die ge wünschte Abänderung der §. aufgegeben zu haben scheinen, ihre ursprüngliche Intention wieder aufnimmt und in Gemäßheit dessen den Beitritt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer im All gemeinen anempsiehlt. Es ist zweckmäßig, daß die Verbindlich keit zum Schadenersätze Seiten desjenigen, der nur an dem Ver triebe von Nachdruck Kheil genommen hat, nach dem Verhältniß des Umfangs dieses Vertriebes normirt und, damit die Sachver ständigen mit ihrem Gutachten nicht in der Luft schweben, hier über sogleich im Gesetze eine bestimmte Disposition getroffen wird. Dies ist aber auch der Grund, warum die Deputation, wenn sie auch der ersten Kammer im Grundsätze beistimmt, den noch für den letzten Satz der von dieser angenommenen Para- graphe eine veränderte Fassung in Vorschlag bringt. Sagt näm lich die Fassung der ersten Kammer, es solle „das Verhältniß der vertriebenen Exemplare" bei der Bestimmung des Schadenersatzes zum Anhalten dienen, so bleibt darüber ein Zweifel übrig, auf wel chen Gegenstand das „Verhältniß der vertriebenen Exemplare" zu beziehen seinsoll. GemeintistjedenfallsderSchaden, den derdurch einen Nachdruck Verletzte erlitten hat, wie die Verhandlungen der jenseitigen Kammer über diese Frage zur Genüge an die Hand gehen. Hat z. B- ein Sortimentshändler 50 Exemplare von einer Auflage, die 1000 Exemplare zählte, mithin den zwanzig sten Theil davon, vertrieben, so haftet er auch für den zwanzigsten Theil des dem Berechtigten durch den Nachdruck im Allgemeinen zugefügten Schadens, der bei Weitem mehr betragen kann, als der Werth der von ihm vertriebenen 50 Exemplare. Ist nun hierüber an sich kein Zweifel, so darf er nach der Ansicht der unterzeichneten Deputation auch nicht in das Gesetz kommen. Man schlägt daher, in der Ueberzeugung, daß hiermit sowohl die Skaatsregierung, als die erste Kammer sich einverstanden erklären werden, der diesseitigen Kammer vor: n. 120. die beiden ersten Sätze der §. 6 in der von der ersten Kammer beliebten Fassung zu genehmigen, den dritte» Satz aber zu fassen, wie in der Beilage Columne 4 (s. unten) angegeben ist, wobei nur in Ansehung dw Redaction noch kürzlich bemerkt wird, daß damit zugleich die den Wortlaut störende schnelle Aufeinanderfolge der Worte: „vornehmlich" und „nehmen" ver mieden wird. Nach der Zusammenstellung der Differenzpunkte ge staltet sich das Ganze so: Gesetzentwuxf: 8-6. Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literari schen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht dar an (§§. 1,2 und 4) beeinträchtigt, oder wissentlich daran oder an dem Vertriebe von Exemplaren Theil genommen haben, sind solidarisch zum Schadenersätze an den Berechtigten verbunden. Beschluß der zweiten Kammer: 8-6. Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines litera rischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht dar an (§Z. 1,2, 4 u.nd 5) beeinträchtigt oder daran oder an dem Verrriebe von Exemplaren wissentlich Theil genommen haben, sind solidarisch zum Schadenersätze an den Berechtigten verbun den. Beschluß der ersten Kammer: tz.6. Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literari schen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran (ߧ. 1,2,4 und 5 beeinträchtigt oder wissentlich daran Theil ge nommen haben, sind solidarisch zum Schadenersätze an den Be rechtigten verbunden. Auch die wissentliche Theilnahme an dem Vertriebe widerrechtlicher Vervielfältigungen hat die Verbindlich keit zum Schadenersätze zur Folge. Bei Bestimmung dieses Schadenersatzes ist das Verhältniß der vertriebenen Exemplare vornehmlich zum Anhalten zu nehmen. Gutachten der Deputation: Beizutreten bis zu den Worten „zur Folge." Dann: Bei Bestimmung dieses Schadenersatzes ist zunächst das Ver hältniß der vertriebenen Exemplare zum Schaden, den der Eigen- thümer erlitten hat, zunu'Anhalten zu nehmen. Präsident v. Haase: Hat Jemand eine Bemerkung zur Z. 6 zu machen? Welche Fassung unsere Kammer für diese H. früher beschlossen hat, sehen Sie, meineHerren, aus dem Berichte S. 942,2. Sp. (s. vorstehend). Unsere Deputation räth uns jetzt an, diese Fassung aufzugeben, und an deren Stelle diejenige anzunchmen, welche die erste Kammer gewählt hat; diese ist er sichtlich S-943 des Berichts aufder ersten Spalte (s. vorstehend), mit einer geringen Veränderung des Schlußsatzes. Die beiden er sten Satze in der von der ersten Kammer gewählten Fassung, welche die Deputation anzunehmen räth, lauten so: „Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran (ZZ. 1 2,4 und 5) beeinträchtigt oder wissentlich daran Khril genommen haben, 2
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