Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sind solidarisch zum Schadenersätze an den Berechtigten verbun den. Auch die wissentliche Lheilnahme an dem Vertriebe wider rechtlicher Vervielfältigungen hat die Verbindlichkeit zum Scha denersätze zur Folge." Und ich frage nunmehr: Nimmt die Kammer diese beiden Sätze der §. 6 an? —- Einstimmig Ia. Präsident 0. Haaser Was nun aber den dritten Satz dieser tz. anlangt, welcher von der ersten Kammer so gefaßt ist: „Bei Bestimmung dieses Schadenersatzes ist das Verhältniß der vertriebenen Exemplare vornehmlich zum Anhalten zu nehmen", so hat unsere Deputation denselben dahin verändert, daß er lauten soll: „Bei Bestimmung dieses Schadenersatzes ist zu nächst das Verhältniß der vertriebenen Exemplare zum Scha den, den der Eigenthümer erlitten hat, zum Anhalten zu neh men." Genehmigt die Kammer diesen zuletzt vorgelesenen und von der Deputation anempfohlenen Satz? — Einstim mig Za. Referent Abg. Kodt: Nun heißt es zu Z.7 im Berichte: Bei 8-7 sind die Differenzen zwischen beiden Kammern sehr unbedeutend. Während die zweite Kammer die Paragraphe fast unverändert an genommen, hat die erste Kammer nach dem Worte: „Verkaufs- werthe" noch ») „beziehendlich nach dem Buchhändlerpreise" und nach d em Worte: „Exemplare" noch l>) der Originalausgabe" einzuschalten beschlossen, und zwar das Erstere, weil bei Druck schriften der Buchhändlerpreis den Maßstab für die zu leistende Entschädigung gewähren müsse, das Letztere aber, um jeden Zweifel, der diesfalls entstehen könnte, zu beseitigen. Da man schon bei der ersten Verhandlung der zweiten Kam mer eine größere Bestimmtheit der §. in der obenangegebenen Richtung gewünscht und die darauf bezüglichen Einschaltungen nur deswegen nicht angenommen hat, weil man der Meinung war, das, was sie enthielten, verstehe sich von selbst, die unter zeichnete Deputation aber, wenn sie dieser Ansicht auch jetzt noch ist, doch keiner Abänderung des Gesetzentwurfs, durch welche eine größere Deutlichkeit und unzweifelhafte Anwendung dessel ben in Aussicht gestellt wird, im Wege sein will, so hat sie kein Bedenken, sowohl bei a als bei b der Kammer den Beitritt zu den Beschlüssen der ersten Kammer anzurathen. Also: Gesetzentwurf: 8-7. Der nach 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Ver- kaufswerthe einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu bestimmenden Anzahl von bis 1000 Exemplaren zu bemes sen, dafern der Berechtigte nicht einen hohem Schaden nachzu weisen vermag. Beschluß der zweiten Kammer: 8- 7. Der nach §. 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Vcr- kaufswerthe einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu bestimmenden Anzahl bis zu 1000 Exemplaren zu bemessen, da fern der Berechtigte nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermag. Beschluß der ersten Kammer: §.7. Der nach ß. 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Ver- 'kaufswerthe, a) beziehendlich nach dem Buchhändlerpreise einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu bestimmenden Anzahl bis zu 1000 Exemplaren b) der Originalausgabe zu be messen, dafern der Berechtigte nicht einen höhern Schaden nach zuweisen vermag. i Gutachten der Deputation: 8- 7. Bei a und b beizutreten. ! Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand zur §. 7 Etwas zu bemerken habe. Die Differenz zwischen beiden Kammern ist sehr unbedeutend. Ich frage: Niinmt die Kam mer tz. 7 in der derselben von der ersten Kammer gegebenen Fas sung an, mithin mit den unter s und d im Bericht Seite 945 Spalte 2 bemerkten Abänderungen der frühem von der diesseiti gen Kammer beschlossenen Fassung? — Wird einstimmig ' genehmigt. ReferentAbg. Todt: Ferner heißt es im Berichte: Bei 10 hat die erste Kammer die diesseitigen Abänderungen zwar mate riell gebilligt, dagegen für die zweite eine andere Fassung (s. Bei lage Columne 3) in Vorschlag gebracht. Da diese Letztere der be stehenden Gesetzgebung sich mehr anschließt, als die diesseitige Fassung, und daher jedenfalls besser ist, so empfiehlt man sie aus voller Ueberzeugung zur Annahme. Also: Gesetzentwurf: 8.10. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag des Beeinträchtig ten einzuleiten, aber dann, bei hinlänglichem Verdachte, selbst nach Zurücknahme des Antrags, Amtswegen fortzustellen. Beschluß der zweiten Kammer: §. 10. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag eines Beeinträch tigten (Buchhändlers, Urhebers oder Rechtsnachfolgers) einzu leiten und dann bei hinlänglichem Verdachte, so lange dieser An trag nicht zurückgenommen ist, Amtswegen fortzustellen. Beschluß der ersten Kammer: §. 10. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag eines Beeinträch tigten (Buchhändlers, Urhebers oder Rechtsnachfolgers) einzu leiten. Bei einer Zurücknahme des Antrags auf Untersuchung treten die Bestimmungen des Artikels 75 des Criminalgesetz- buches ein. Gutachten der Deputation: 8. io. Der ersten Kammer beizutreten. Präsidentv. Haase: Wir haben, meine Herren, beider tz. 10 die verschiedenen Fassungen, welche ihr die Negierung, die diesseitige Kammer und die erste Kammer gegeben haben, indem Berichte S.944 und945(s.vorstehend)vorAugen,daher darf ich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder