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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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„und in beiden Fällen ein hiesiger Verlagsschein aus gewirkt worden ist," zu setzen sein: „und in beiden Fällen die in §. 13 erwähnte Bescheini gung ausgewirkt worden ist." Man schlägt daher vors über diesen Punkt bis nach Be- rathung der Z. 13 die Beschlußfassung zwar einstweilen auszusetzen, nach der Annahme des Deputationsgutachtens bei §. 13, wenn diese erfolgen sollte, jedoch auch der vorbemerkten kleinen Abänderung der §. 12 die Zustimmung zu ertheilen. Nach derZusammenstellungderDifferenzen gestaltet sich die Sache so: Gesetzentwurf: §.11- Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Aus ländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, daß indem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Bon Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach, der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. 8-12. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechts schutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behan delt, s) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen unmit telbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehö rigen erworben hat; b) wenn einer hierländischen Buch - und Kunsthandlung der Vertrieb des Werks ganz oder zum Theil und wenigstens commissionsweise übertragen worden ist und diese sodann, zugleich für den Ausländer, den Rechtsschutz in Anspruch nimmt; und in beiden Fällen ein hiesiger Verlagschein ausgewirkt wor den ist. Beschluß der zweiten Kammer: tz. 11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Aus ländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde; oder wenn sie das zu schützende Recht unmittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben ha ben, und zwar in beiden Fällen von der Zeit an, wo dieser Be weis geführt ist. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundes staaten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht; es ist je doch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschränkun gen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ih res Landes unterliegt. §.12 fällt nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer weg. Beschluß der ersten Kammer: §11- Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Aus ländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde; es hat jedoch die Anerkennung der Reciprocität keine rück wirkende Kraft auf den Vertrieb der bereits vorräthigen Exem plare. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundes staaten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht; es ist je doch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschrän kungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. 12. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechts schutzes einen sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behan delt: a) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen unmit telbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehö rigen erworben hat; d) wenn er mit einer hierländischen Buch - oder Kunsthand lung für gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfälti gung in einer hierländischen Druckerei veranstaltet, und die inländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in Anspruch nimmt; und in beiden Fällen ein hiesiger Verlagschein ausgewirkt wor den ist. Dieser Rechtsschutz hat jedoch ebenfalls keine rückwirkende Kraft in Bezug auf den Vertrieb der bereits vorräthigen Exem plare. Gutachten der Deputation: .§11. Der ersten Kammer betzutreten. §12. Die Fassung der ersten Kammer zu genehmigen, mit Ausnahme des Satzes: „und in beiden Fällen worden ist", welcher zu fassen sein möchte: „und in beiden Fällen die in §. 13 .er wähnte Bescheinigung ausgewirkt worden ist." Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand in Bezug auf die vorgetragenen Paragraphen 11 und 12 Etwas zu bemer ken hat? König!. Commissar v. Schaarschmidt: Zwar hatte das Ministerium fortwährend zu wünschen gehabt, daß die beiden Kammern diejenige Fassung der §Z. 11 und 12 angenommen halten, welche die geehrteDeputatkon der zweiten Kammer gleich anfangs in ihrem Berichte vorschlug. Indessen hat das Mini sterium nach mehrseitiger Erwägung aller einschlagenden Um stände und Verhältnisse sich bewogen gesehen, den Wünschen der beiden Kammern nachzugeben und in eine Fassung zu willigen, die dem Anscheine nach die zu Grunde liegende Intention erfüllt. Jedoch wird jedenfalls eine andere Fassung beider Paragraphen nöthig werden, um thcils den eigenen Wünschen der Kammer weiter zu entsprechen, die mitden Ansichten der Regierung vereinbar sind, theils auch um jedeDunkelhcit und Unbestimmtheit daraus zu ent fernen. Zuvörderst muß ich in dieser Beziehung bemerken, daß der in den beiden Amendements zu den §§. 11 und 12 gebrauchte Ausdruck: „auf den Vertrieb der bereits vorräthigen Exemplare" sehr leicht dahin gemißdeutct werden kann, es sei die Meinung, auch den Vertrieb vorräthiger Exemplare ausländischer Nach drücke zu gestatten. Das ist die Meinung gewiß nicht gewesen.
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