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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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mit den Herren Regierungscommissarien vernommen. Sie hat aber aus dem Grunde, den der Herr Secretair angegeben hat, sich für dieselbe nicht entscheiden können. Hat der Herr Regie- rungscornmissar bemerkt, daß dasjenige, was man für die An nahme der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung oder für die Annahme der Beschlüsse beider Kammern sagen könne, nur auf eine gewisse Billigkeit und darauf hinauslaufe, daß es bis jetzt ungewiß gewesen sei, ob derartige Unternehmungen verboten gewesen, so muß ich dagegen bemerklich machen, daß die ehren haftesten Buchhandlungen Unternehmungen der angedeuteten Art bis jetzt gemacht haben. Ich nenne in dieser Beziehung nur eine Buchhandlung, deren Vorsteher wir vor wenigen Lagen noch in unserer Mitte gesehen haben, ich nenne die Leubner'sche Buch handlung, von der man doch gleichfalls nicht sagen kann, daß sie sich dem Nachdruckergewerbe hingibt. Uebrigens sehe ich nicht ein, warum diejenigen, welche nach dem Erscheinen des Gesetzes noch solche Unternehmungen zu Stande bringen, einer nachthei ligeren Beurtheilung unterworfen werden sollen, als vordem Erscheinen desselben; denn der Grund, der für sie spricht, bleibt bei Beiden derselbe. Bis dahin, wo der Ausländer die Recipro- cität in seinem Lande nachgewiesen hat, ist der hierländische Buchhändler in seinem Rechte, er kann also auch nicht von dem Augenblicke an, wo der Nachweis der Reciprocität stattgefunden hat, in das Gebiet des Unrechts zurückversetzt werden. Ich glaube daher, es muß bei dem, was beide Kammern bis jetzt be schlossen haben und was die Deputation angerathen hat, verblei ben, wenigstens kann die Deputation nicht wünschen, daß die von dem Herrn Regierungscommissar vorgeschlagene Fassung Annahme finde. Abg. Lzschucke: Als diese §tz. bei der ersten Berathung in dieser Kammer zur Besprechung kamen, gehörte ich zu denen, welche den Gesetzentwurf angriffen. Ich will die Gründe, welche damals aufgestellt worden sind, nicht weiter wiederholen, aber nur soviel bemerken, daß, wollen wir die neuerliche Fassung des Herrn Negierungscommissars annehmen, weiter Nichts als der ursprüngliche Gesetzentwurf angenommen würde. Sie unterschei det sich nur dadurch von dem Gesetzentwürfe, daß die Unterneh mungen, welche vor der Publikation hes Gesetzes stattsinden, ge schützt werden, auf die künftigen Unternehmungen nimmt sie aber nicht Rücksicht. Es ist nicht zu verkennen, daß eine großeLibera- lität in einer solchen Bestimmung liegen würde, sie würde aber nicht unsere Landsleute, sondern nur Ausländer treffen. Wollen wir Liberalität zeigen, so wollen wir doch zuerst mit Inländern, und nicht mit Ausländern anfangen. Es könnte dahin führen, daß eine allgemeine Handelsfreiheit eintrete, die doch von den Ländern, von denen sie am meisten gepriesen wird, gerade am wenigsten in Ausführung gebracht wird. Ich sehe auch nicht ein, wie es den Ausländer gravirt, wenn in Deutschland, in Sachsen ein ausländisches Werk gedruckt wird. Beispielweise will ich er wähnen: Es druckt ein hierländischer Buchdrucker ein französi sches oder englisches Buch. Dem auswärtigen Verleger oder Autor ist das ganz gleichgültig. Wenn aber ein Anderer merkt, daß dieses Unternehmen gut ist, soll deswegen, daß er von dem auswärtigen Verleger oder Autor das Recht, dieses Buch in Sachsen zu vertreiben, erlangt Hat, der frühere Unternehmer um den ganzen Aufwand, den er in das Werk ge steckt hat, kommen? Ich finde das im Interesse des Buchhan dels nicht angemessen; ich finde es auch nicht angemessen im Interesse des Publicums. Denn es liegt auf der Hand, daß der ausländische Buchhändler sein Recht nicht ohne Entgelt auf ei nen Andern übertragen wird. Das Buch wird also thcuerer, und das Publicum muß das, was in das Ausland an Geld ge gangen ist, bezahlen. Das vertheuert die Bücher, und aus diesem Grunde könnte ich mich nicht für die von dem Herrn Re gierungscommissar vorgeschlagene Fassung erklären. Ich werde also mit der Deputation stimmen. Wenn es auch nicht ganz denjenigen Ansichten, die ich bei der ersten Berathung ausgespro chen habe, entspricht, so ist es doch ihr annähernd, uud es wer den dann doch auch die Rechte der Inländer geschützt. Denn unter s und b ist der Ausländer mit dem Inländer nur in glei ches Recht getreten, und es wird da von den Rechten des Inlän ders gehandelt, sobald der Ausländer das Recht an sich gekauft, oder durch Cession erhalten. Es scheint mir aber, als ob der Schlußsatz der §. 12 zu Mißdeutung Veranlassung geben könnte. Ec heißt: „Dieser Rechtsschutz hat jedoch ebenfalls keine rück wirkende Kraft in Bezug auf den Vertrieb der bereits vorräthi- gen Exemplare." Es sind schon einige Einwendungen gegen diesen Satz von dem Herrn Regierungscommissar gemacht wor den, und aus dessen Aeußerungen geht hervor, daß die ganze Stellung der Worte nicht deutlich ist. Es soll soviel heißen, daß, wenn ein inländischer Buchhändler das Recht von einem Ausländer erlangt, ein Werk drucken zu können, gegen denjeni gen Unternehmer, der bereits dasselbe Buch oder Werk gedruckt hat, ein Verbietungsrecht nicht stattfindet. Nun kann der Fall eintreten, daß zwar das Unternehmen begonnen, aber nicht voll endet ist, d. h. daß vielleicht die ersten Bande gedruckt sind, und die spätern Bände noch ungedruckt vorliegen. Wird das Ver bietungsrecht da ausgewirkt, so kann man leicht nach der Fassung dieser Worte auf den Gedanken kommen, daß nunmehr die Fort setzung des Werkes verboten sei. Ich glaube aber nicht, daß das die Deputation im Sinne gehabt hat, sondern ich glaube, daß sie eine rückwirkende Kraft auf die bereits begonnene Unter nehmung nicht hat aussprechen wollen. Das scheint aus den Entscheidungsgründcn und Motiven, die sie S. 929 gegeben hat, hervorzugehen. Denn dort werden die weit besseren Worte gebraucht: „bereits auf frühere hierländische Unternehmungen". Zur Verdeutlichung wollte ich mir den Antrag erlauben, es möchte statt der Worte: „in Bezug auf den Vertrieb der bereits vorräthigen Exemplare" gesetzt werden: „in Bezug auf frü-' Here hierlandische Unternehmungen". Dann wird der, welcher früher eine Unternehmung und den Vertrieb bereits vorräthiger Exemplare begonnen hat, nicht in Verlegenheit kom men, das Werk nicht foitsetzen zu können. Er wird das Werk vollenden können. Ich bitte den Herrn Präsidenten, das Amen dement zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Der Abg. Lzschucke beantragt bei
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