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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Ordnung bringe. Man ist es aber auch an und für sich, dem Stande der Advocate« schuldig, ihm eine ehrenvolle Stellung;« gewähren, insofern sein Officium in der Vertretung der Rechts interessen der Individuen, sei cs gegen die Negierung, sei eS gegen andere Individuen, besteht; ein Advoca^ der seine Pflich ten treu erfüllt, gehört gewiß zu den Würdigsten der Nation. Ob sie durch eine Advocatenordnung, Disciplinarkammern rc. dies erreichen werden, muß ich dahingestellt sein lassen; soviel erlaube ich mir jedoch zu bemerken, daß man in Frankreich nicht ganz mit den Folgen dieser Advocatencollegien zufrieden ist, in sofern als die Gesetze und die Gerichte nicht immer im Stande find, Nachtheile, die sich hierbei herausgestellt haben und die ich hier nicht näher bezeichnen will, zu beseitigen. Es wird die größte Ueberlegung Seiten der Regierung bedürfen, ob eine Ein führung einer solchen Disciplinargewalt, einer solchen Advocaten- kammer von Nutzen für diesen Stand und für den Staat sein kann. Ich werde mich aber dem Gutachten der Deputation an schließen, und wünsche, daß es der Regierung gelingen möge, dem Advocatenstande die Stellung anzuweisen, die ihm gebührt. Abg. O. v. Muy er: Ich Allgemeinen bin ich mit den An sichten, welche die Deputation entwickelt hat, einverstanden, und theile namentlich die Ueberzeugung, daß ohne eine gleichzei tige Umschmelzung der Gerichte und der Nechtsverfaffung eine andere Stellung des Advocatenstandes nicht möglich ist. Freilich muß ich im Voraus bemerken, daß ich keineswegs wünsche, daß man bei einer Umschmelzung der bisherigen Verfassung auf einen Zustand der Dinge komme, wonach die Advocaten als Staats diener behandelt würden. Es ist dies in einigen andern Ländern der Fall, und die Advccaten stehen allerdings da^ durch auf einer höheren Stufe des öffentlichen Ansehens, was nicht geleugnet werden kann. Allein wenn eine solche Stel lungauch in gewisser Beziehung den Advocaten selbst erwünscht wäre, so möchte ich dagegen andrerseits glauben, daß sie nicht zum Vvrtheile des Publicums sei. Ich wünsche vielmehr, daß die freie Stellung der Advocaten, welche sich in Sachsen und mehren andern Ländern ausgebildet hat, so sehr sie auch hin und wieder disciplinell gedrückt sein mag, in ihrem Wesen erhalten werden möchte. Wenn ich der Meinung bin, daß die Advocaten nicht Staatsdiener werden, oder richtiger gesagt, daß die Advo caten als solche nicht Staatsdiener sein möchten, so schließt dies keineswegs die Idee aus, welche der Abg. v. Thielau aussprach, daß man künftig nur aus dem Advocatenstande die Staatsdiener wählen möchte, eine Idee, welche schon der ehrwürdige Veteran der sächsischen Rechtspflege, der verstorbene Kind, in den neun ziger Jahren bekannt gemacht hat, und welche hin und wieder zwar befolgt worden ist, obwohl nicht in der Allgemeinheit und mit dem Erfolge, wie es zu wünschen gewesen wäre. Gewiß ist, daß, wenn der Advocatenstand eine würdigere Stellung bekom men und seinen Pflichten überall genügen soll, er unabhängig sein muß; er muß vom eignen Ehrgefühl und der öffentlichen Ach tung mehr als von Disciplinarstrafen abhängig sein; seiner Car- riere muß jedes, auch das höchste Ziel erreichbar sein, jedem Ad vocaten eine glänzende Laufbahn sich öffnen können, je nach sei nem Verdienste. So sind die Advocaten der alten Welt Staats männer ersten Ranges gewesen, so sind noch heutzutage in Frankreich, England, Amerika talentvolle Advocaten Staats männer ersten Ranges, so kann es auch in Deutschland werden, und die Benennung: Advocat wird dann ein Ehrenname selbst für die höchsten Staatsdiener sein. Allein dies ist ferner bedingt dadurch, daß man in Deutschland überhaupt die Idee aufgibt, daß die Advocaten unter dem Richter gestellt sein müssen. Hoch möge der Richterstand stehen, aber hoch soll auch der Advocaten- stand stehen, keiner über dem andern, sondern neben einander, wie zwei Aefte eines Baumes. Daß man bis jetzt dem Richter eine ungemessene Disciplinargewalt über die Advocaten gegeben hat, welche dieselben in eine sehr große Abhängigkeit von ihm bringt, hat sehr viele Nachtheile gehabt, welche man nicht dem Stande, sondern den Einrichtungen zuschreibcn muß. ES entstehen dar aus sehr viele Verwickelungen und Nachthcile für den Richter und für den Advocatenstand, welche nicht näher geschildert zu werden brauchen, weil sie Jedermann bekannt sind. Ferner muß man aber auch und vor allen Dingen die Idee aufgeben, welche erst neulich in der Kammer bei einer Gelegenheit von der Ministerbank verlautbart worden ist, nämlich die: daß es eigent lich gar keinen Advocatenstand in Sachsen gebe. Zunächst muß damit angefangen werden, daß den Advocaten ein »tatus vindi- cirt werde, daß man sie anerkenne als, eine Corporation, einen Stand, und nicht als eine Collection von Fähigkeiten, Befugnis sen, Berufen und Concessionen. — Ob es möglich sein wird, durch eine sogenannte Advocatenordnung etwas Wesentliches zur Hebung des Ganzen herbeizuführen, hätrgt freilich von dem Inhalte dieser Advocatenordnung ab. Insofern es ein Discipli- narreglcment wäre, würde damit allerdings Nichts geholfen wer den. Insofern sich die Advocaten aber als eine freie Corporation constituiren wollen und constituiren dürfen, dann werden sich In halt und Grundsätze dieser Ordnung und des Reglements von selbst finden und sie werden auf freieren und würdigeren Grund lagen gebaut werden, als auf solchen, welche blos die Disciplin zum Ziele haben. Keineswegs will ich damit die Meinung aus sprechen, als wenn der Advocatenstand als ein souveräner Stand hingestellt werden sollte, der von Niemandem abhängen sollte ; ganz gewiß kann das Niemandem einfallen, am wenigsten einem Deutschen; es muß eine Unterordnung geben und der Advocaten stand kann keineswegs der alleinige sein, über welchen Niemand zu richten hätte. Nichten aber seine Standesgenossen zunächst über ihn, so wird, die Staatsgewalt weniger Veranlassung ha ben, ihr höheres Richteramt geltend zu machen und mit ihrer Macht einzuschreiten. Vorschläge über die Sache selbst hat die Deputation nicht gegeben. Diejenigen, welche sie hier angedeu tet hat, sind nicht eindringend in die Ausführung der Sache, sie gehen nicht ins Detail. Es ist aber allerdings sehr schwer, der gleichen Ausführungsdetails schon jetzt zu geben, weil Alles da von abhängt, wie die künftige Gesetzgebung im Lande sich gestal ten wird. Es ist diese Angelegenheit von der verehrten Deputa tion sehr richtig mit der allgemeinen Gesetzgebung über Gerichts wesen und Proceß in Verbindung gebracht worden; denn es wird
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