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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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liche anzusehen sek, oder die Schatzung des zugefügten Nachther'ls unddesdafürzu leistenden Ersatzes (§§.6u.7) nicht unzweifelhaft, und liegt der Thatbestand nicht bereits vollständig vor, so hat das erkennende Gericht, sowie, wenn von jener Frage die Zulässig keit einer beantragten provisorischen Beschlagnahme und anderer Vorschritte der Verwaltungsbehörde abhängig ist, die letztere, ein schriftlich und mit Gründen zu ertheilendes Gutachten eines Ver eins von Sachverständigen zu erfordern. Diese Vereine werden aus Sachverständigen aller einschla genden Fächer der Sachkenntniß, und daher nicht nur aus Buch- und Kunsthändlern, sondern auch aus Schriftstellern, Literaten, Künstlern, namentlich auch musikalischen Compom'sten bestehen, und über deren Wahl und Bestellung und die Geschäftsführung des Vereins wird eine Ausführungsverordnung die nöthigen Be stimmungen enthalten. Beschluß der ersten Kammer: §-I7. Ueber die Frage, ob eine auf mechanischem Wege unternom mene Vervielfältigung eines Werks derLiteratur oder Kunst nach den Bestimmungen der §Z. 1 und 2 als Nachdruck oder wider rechtliche Nachbildung zu betrachten sei, und den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger in Hinsicht auf den dadurch zu erlangen den Gewinn beeinträchtige/ sowie über den Betrag des dadurch zugefügten Schadens und des dafür zu leistenden Ersatzes hat nöthigenfalls das erkennende Gericht, sowie, wenn von jener Frage die Zulässigkeit einer beantragten provisorischen Beschlag nahme und anderer Vorschritte der Verwaltungsbehörde abhän gig ist, die letztere, ein schriftlich und mit Gründen zu ertheilen des Gutachten eines Vereins von Sachverständigen zu erfordern. Diese Vereine werden aus Sachverständigen aller einschla genden Fächer der Sachkenntniß, und daher nicht nur aus Buch- und Kunsthändlern, sondern auch aus Schriftstellern, Literaten, Künstlern, namentlich auch musikalischen Componisten, bestehen, und über deren Wahl und Bestellung und die Geschäftsführung des Vereins wird eine Ausführungsverordnung die nöthigen Be stimmungen enthalten. Gutachten der Deputation: §17. Beizutreten. Präsident v. Haase: Meine Herren! Es handelt sich hier nur um den ersten Satz der 17. Paragraphe, denn über den zweiten Satz derselben sind die Kammern einverstanden. Sie finden die Fassung, wie sie die erste Kammer angenommen hat, Seite 949 des Berichts. Die Deputation räth uns an, diese Fassung der ersten Kammer, und zwar, soviel den ersten Satz der Paragraphe anlangt, in der von der jenscitigen Kammer verän derten Maße anzunchmen. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ich muß gestehen, daß ich die Fassung vorziehe, welche früher nach unserm Beschlüsse den ersten Satz der §. 17 bildete. Inzwischen würde ich auch kein Bedenken haben, auf die Fassung der jenseitigen Kammer, welche uns nun von der Deputation zur Annahme empfohlen worden ist, einzugehen, wenn nicht e i n Wort darin enthalten wäre, welches mir dies bedenklich macht. Nämlich das Wort: „nö thigenfalls." Ich finde, daß dadurch die Tendenz der Pa ragraphe, ja ich möchte sagen, der zweckdienlichen Handhabung des Gesetzes le'cht vereitelt werden könnte. Es ist die Absicht des Gesetzes, einen sachgemäßen Schutz zu gewähren, und dazu ist erforderlich, daß leicht und prompt die Verletzung erkannt werde aus dem Thatbestande. Nun muß ich aber der Ueberzcugung sein, daß nur Sachverständige in diesen verwickelten Verkehrs verhältnissen die Beeinträchtigung des Eigenthums leicht und prompt erkennen werden, daß sie also an der Seite des Richters das Organ sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen. Es können einmal die Gründe, welche dem Gutachten der Sach verständigen unterliegen, Seiten des Richters mit Entscheidungs gründen widerlegt werden, weil darauf rechtlich nicht einzugehen ist; es ist möglich, daß bei Forlstellung der Sache auf dem Wege des Jnstanzenzuges auch dann die Gründe der Sachverständigen nicht Beifall finden werden. Das ist möglich; aber deshalb wird das Wort „nöthigenfalls" nicht zu verthcidigen sein. In der Fas sung des Entwurfs und in der Fassung, wie sie die Kammer frü her angenommen hat, ist eine bestimmte Disposition, die dem Richter es nicht willkürlich anhcimgibt, ob Sachverständige bei gezogen werden sollen, oder nicht. Daß aber diese bestimmtere, dispositive Fassung uns in dem Entwürfe entgegenkam, dies hat mich bewogen, als ein Zeichen des practischen Fortschrittes in unserer Gesetzgebung, diese Paragraphe mit Freuden zu begrüßen. Wenn wir aber das Wort „nöthigenfalls" aufnehmen, dann fürchte ich, daß wir den alten Hemmschuh in das Gesetz hinein bringen, auf dem wir lange an derselben Stelle liegen geblieben sind. Es bleibt dann bei dem beliebigen oder mißbeliebigen Zvziehen der Sachverständigen rein nach Ermessen des Richters. Ich muß die Hoffnung aussprechen, daß man immer mehr als Norm bei der fortschreitenden sächsischen Gesetzgebung an erkennen werde, daß, namentlich bei Streitigkeiten über commer- cielle Eigenthumsrechte, mögen sie nun einen Gegenstand betref fen, welchen Kunst und Wissenschaft hervorzauberten, oder die beim gewöhnlichen Verkehre vorkommende Waare, daß, sage ich, Sachverständige bei solchen Streitigkeiten adhibirt werden zur Erörterung des Lhatbestandes, uich zwar in Folge bestimm ter Vorschriften des Gesetzes, dies möge man für unentbehrlich erachten. Die Fortschritte der Intelligenz unter allen Berufs- classen scheint diese Erwartung zu rechtfertigen, und es gibt noch einen Grund für Betheiligung von Sachverständigen, nämlich den, daß eine größere Oeffentlichkeit bei gerichtlichen Verhand lungen in Bezug auf die streitigen Eigcnthumsverhältnisse da durch gewährt und stattfinden wird. Ich habe die Bitte an das Präsidium auszusprechen, daß bei der Fragstellung das Wort: „nöthigenfalls" herausgehoben wird, und will die Hoff nung hegen, daß die geehrte Kammer diese Einschaltung nicht genehmigen werde. Präsident 0. Haase: Die Trennung soll bei der Frag stellung erfolgen. — Abg. Brcckhaus hat das Wort. Abg. Brockhaus: Es thut mir leid, daß die verehrte De putation in diesem Punkte nicht bei dem früher» Beschlüsse der Kammer beharret hat, da er mir besser zu sein scheint, als der Vorschlag der ersten Kammer. D.r frühcrn Fassung nach sind die Behörden verpflichtet, in allen nicht unzweifelhaften Fällen das Gutachten der Sachverständigen einzuholcn. Leider ist es
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