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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wahr, daß von Seiten mancher Behörden keine große Neigung vorhanden ist, Sachverständige zu hören, zum großen Nachtheile der Betheisigten; denn sehr häufig werden in Folge disser Unge neigtheit unzweckmäßige Beschlüsse gefaßt, die allerdings nach Umständen durch eine höhere Behörde wieder aufgehoben werden, durch die aber nichts desto weniger ein großer, nicht wieder gut zu machender Nachtheil entsteht. Ich halte es daher in jeder Weise für zweckmäßig, wenn die Fassung wieder angenommen wird, wie sie früher von der zweiten Kammer auf Vorschlag des Herrn Staatsministers beschlossen wurde, oder wenigstens das Wort „nötigenfalls" wegbleibt, so daß in allen Fällen, die nicht ganz unzweifelhaft sind, die Sachverständigen gehört werden müssen. Referent Abg. Todt: Ich kann den beiden Herren Abgg. nur dankbar sein, daß ihnen das, was wir früher vorgeschlagen haben, besser gefallt, als was die erste Kammer vorgeschlagen hat. All.in, in Erwägung, daß mit der jenseitigen Fassung auch der Herr Negierungscommissar sich einverstanden erklärt hat und die Differenz in der vorliegenden Beziehung nicht so wich tig zu sein scheint, hat die Deputation sich allerdings dahin ent schieden, der ersten Kammer beizutreten, und es ist das eben das von der Deputation Ihnen vorgelegte Gutachten. Man hat da bei allerdings nicht daran gedacht, was der Abg. Clauß gerügt bat, daß nämlich dadurch ein Hemmschuh in das Gesetz gebracht, also gleichsam ein Rückschritt gut geheißen würde. Es ist doch jedenfalls soviel gewiß, daß unter den Fällen, welche in Nach druckssachen zur Entscheidung der Behörden gelangen werden, es auch sehr viele geben wird, wo ein Gutachten des Sachverstän digenvereins völlig zu entbehren ist. Wenn man also ein Gutach ten von Sachverständigen in den im Berichte bezeichneten Fallen als erforderlich ausgesprochen hat, so ist das Etwas, womit alle Parteien zufrieden sein können. Denn soll, wie der Abg. Clauß wünscht, bestimmt werden, daß in allen Fällen das Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden muß, so ist zuglcich mit ausgesprochen, daß den Parteien unnöthige Kosten gemacht wer den sollen. Ich sehe aber nicht ein, warum ein Gutachten nöthig sein soll in ganz einfachen Fällen, z. B. wenn der Angeklagte ge ständig ist, daß er den Nachdruck verübt hat u. dergl. Dahin aber würde es, wollte man nach dem Vorschlagedes Abg. Clauß das Wort,möthigenfalls" in Wegfall kommen lassen, kommen. Etwas Anderes ist es, wenn man die frühere Fassung annimmt. Diese geht nicht so weit. Wenn man aber die Fassung der ersten Kammer mit Auslassung des Wortes „nötigenfalls" annehmen wollte, so spräche man aus, daß das Gutachten der Sachverstän digen stets eingeholt werden solle. Dazu konnte ich nicht meine Zustimmung geben, denn ich sehe nicht ein, warum den Parteien Unnöthige Kosten gemacht werden sollen. Sollte aber die geehrte Kammer lieber wollen, daß man in der vorliegenden Beziehung den frühem Beschluß aufrecht erhalte, so sehr zu beklagen wird sich dar über nicht sein. Inzwischen wird es allerdings eine Differenz geben, und das ist eigentlich der Grund gewesen, weshalb man der jenseitigen Kammer beigctreten ist. Es wird aber auch, wenn man d'e Fassung der ersten Kammer annimmt, damit nicht ausgesprochen, daß dieBehörde das Gutachten von Sachverstän digen nicht einholen solle, wenn es auch nicht grade dringend nothwendig erscheint. Ich glaube vielmehr, sie wird in allen den Fällen, wo sie es bedarf, nicht verfehlen, sich den Rath Sach verständiger zu erbitten. Stellv. Abg. Gehe: Es scheint mir, daß das Wort „nö- thigenfalls" den ganzen Zweck der §. alterirt und die Zuziehung von Sachverständigen in die Willkür der Behörden setzt. Ich glaube, dieser Eintritt der Willkür findet nicht statt, wenn hier gesagt würde: „in zweifelhaften Fällen." Es würde also, wenn der Tatbestand nicht aus ganz unwiderlegbaren Beweisen her- vorgcht, das Gutachten der Sachverständigen in allen Fällen zu hören sein. Wenn wir bei der Fassung bleiben, so würde ich dafür sein, das Wort „nöthigenfalls" zu streichen und dafür zu setzen: „in zweifelhaften Fällen." NeferentAbg. Todt: Ich glaube nicht, daß das eine wesent liche Verbesserung sein wird, was der Abg. vorschlägt, denn das „nöthigenfalls" geht eben auf die zweifelhaften Fälle. Also wenn ein Zweifel eintrktt, so ist das ein „nöthiger Fall." Stellv. Abg. Gehe: Die Competcnz, darüber zu entschei den, würde immer das Gericht haben. Referent Abg. Todt: Das Gericht wird aber auch zu be stimmen haben, ob ein Zweifel vorliegt. Abg. Brock Haus: Wenn von dem Herrn Referenten an geführt wurde, daß den Parteien unnöthige Kosten verursacht werden würden, so hat er darin wohl nicht ganz Recht. Wenig stens finden in Preußen, wo das Institut der Sachverständigen be steht, dergleichen Kosten nicht statt, und auch in Sachsen wird wohl für das Gutachten der SachverständigenNichts zu bezahlen scin. Diese Einrichtung wird für Schriftsteller und Buchhändler sehr wichtig sein, und ich glaube anführen zu dürfen, daß die am mli- sten bei diesem Gesetz Betheiligten einigen Werth darauf legen, wenn die Deputation geneigt wäre, zu dem frühem Beschlüsse zurückzugehen. Ich muß wiederholen, daß manchen Behörden in literarischen Dingen durchaus Nichts zweifelhaft ist, wahrend sich doch zuletzt zeigt, daß zu Zweifeln wohl Veranlassung vor handen war. Es wird ein Sachverständigenverein besonders für Dresden und Leipzig wichtig werden, nicht gar zu häufig werden Falle Vorkommen, über die sein Gutachten zu erfordern sein wird, und in einem solchen Falle ist er ja leicht zusammenzurufcn., es wird also deswegen gar kein Aufenthalt staltfindcn. Diese Ein richtung wird den Erfolg haben, daß im Allgemeinen ein größe res Vertrauen zu den Entscheidungen der Behörden in literari schen Dingen stattfindet, und es ist darin überhaupt der -Weg ge geben, die Ausübung des Gesetzes mit der lebendigen sich immer fortbildenden Praxis in Uebercinstimmung zu halten. Ich würde es also für zweckmäßiger halten, bei der früher angenommenen Fassung stehen zu bleiben. Referent Abg. Todt: Die Deputation ist mit dem geehr ten Abgeordneten ganz einverstand, n, daß in den Fällen, wo nur irgend Zweifel verlieren, die Behörden wohl thun, das Gutach ten Sachverständiger eknzuholen, kann aber damit nicht einver standen sein, daß in allen Fällen ohne Uutei schied dieses Gutachten eingeholt werden müsse. Das winde aber erreicht
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