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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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werden durch Wegnahme des Wortes „nötigenfalls". Hat der Abgeordnete Brcckhaus gemeint, daß Kosten durch den Aus spruch der Sachverständigen nicht verursacht werden würden, so kann ich ihm, wie er es bei mir gethan hat, gleichfalls nicht Recht geben. Ich lasse dahingestellt sein, ob solche Sachverständige verbunden sind, ihre Function allemal ganz umsonst auszuüben, weil ich die künftige Ausführungsverordnung nicht kenne; ich glaube wenigstens nicht, daß es ihnen, wenn sie nicht wollen, un bedingt kann vorgeschrieben werden. Doch ich lege hierauf wei ter kern Gewicht, mache aber darauf aufmerksam, daß, wenn auch das Gutachten umsonst gegeben wird, doch wenigstens bei der Behörde Kosten verursacht werden. Sollte nächstdem wirklich eine Behörde in einem Falle, wo es zweckmäßig gewesen wäre, das Gutachten einzuholen, es nicht gethan haben, so steht es ja dem Bethekligten ftei, darauf anzutragen. Und selbst wenn in der ersten Instanz noch ein Versehen der Art begangen worden wäre, die Parteien auch nicht darauf angetragen hatten, so würde noch Alles nochzuholen sein, wenn die Sache an die zweite In stanz gelangt. Ich glaube also, so sehr große Nachtheile stehen nicht zu erwarten, auUwenn man der Fassung der ersten Kam mer beitritt. Will aber die Kammer zur frühern Fassung zurück gehen, so wird auch die Deputation nicht so unbedingt bei dem gegenwärtigen Vorschläge beharren und ihr eignes Kind tödten helfen. Gelingt es also dem Abgeordneten Brockhaus, die Kam mer zu einer andern Ueberzeugung zu bringen, die Deputation wird sich sehr gern fügen. Abg. Clauß: Es ist von dem Herrn Referenten hervorge hoben worden, daß es Fälle geben könne, wo gar nicht zu bezwei feln stehe, daß ein Nachdruck vorliege. Es ist aber dann immer noch ein anderer Punkt des Sachbestands zu erörtern. Näm lich nicht allein darüber, ob eine Contrefaction vorliege, sondern es sollen die Sachverständigen auch ihr Urtheil abgeben, ob und in welcher Maße der Gewinn des Klagenden beeinträchtigt worden und bis zu welcher Höhe der Betrag des zugefügten Schadens wohl zu veranschlagen sei? Das find zwei Punkte derParagraphe, die, nach meiner Ueberzeugung, nicht durch den Richter, sondern durch die Sachverständigen geprüft werden müssen, um im Sinn und Geist des Gesetzes sie entscheiden zu können. Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand weiter das Wort über diese Paragraphe begehrt; der Herr Referent hat sich auch bereits über selbige ausgesprochen. Ich werde nun auf die Fragstellung zurückkommen. Wenn ich indessen die Frage, dem Deputationsgutachten gemäß, auf Annahme der Fassung, die von der zweiten Kammer beschlossen worden, stelle, so behalte ich eine anderweite Frage darüber vor: ob das Wort„nöthigenfalls" noch aus jener Fassung ausgeschieden werden solle? Die Depu tation hat also angcrathen, unter Zurücktritt von der früher dies seits beliebten Fassung der §. 17 diese nunmehr so anzunehmen, wie sie die erste Kammer gefaßt hat und wie sie Seite 949 und 951 im Berichte (s. vorstehend) zu ersehen ist. Will die Kam mer hierin der Deputation^beitreten? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ich komme nun auf den gestellten Vorbehalt, nämlich auf die Frage: Will die Kammer in dieser Fassung das Wort „nöthigenfalls" beibehalten? — Wird gegen 3 Stimmen bejaht. Referent Abg. Todt: Der Bericht zu §. 18 lautet: Die Einschaltung der diesseits angenommenen, von der er sten Kammer aber abgelehnten Worte: „was die Bestimmung in §. 3 anlangt" ist vorzüglich durch die Erwägung der gegen die §§. 11 und 12 in ihrer ursprünglichen Fassung geltend gemach ten Bedenken veranlaßt worden. Da jedoch diese Bedenken auf andere Weife beseitigt werden können und, wenn die Kammer das Deputalionsgutachten zu den bemerkten beiden §§. annimmt, gewiß werden beseitigt werden, im Uebrigen aber allerdings auch nicht zu verkennen ist, daß das Gesetz noch andere Bestimmun gen, als die in §. 3 ausgesprochene Aufstellung der dreißigjähri gen Schutzfrist, enthalt, welche eine Anwendung auf die vordem Erscheinen dieses Gesetzes veröffentlichten literarischen und künst lerischen Erzeugnisse erheischen, so hat die Deputation kein Be denken, den früher beschlossenen Zusatz wieder aufzugeben und also den Gesetzentwurf wieder herzustellen, was nun auch der Kammer zur Genehmigung empfohlen wird. Die Zusammenstellung der Differenzpunkte legt Fol gendes dar: Gesetzentwurf: §.18. Dieses Gesetz ist auch auf die vor dessen Publikation ver öffentlichten Geistes - und Kunstwerke anzuwendcn, jedoch rück sichtlich derjenigen, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, mit der besondern Bestimmung, daß die §. 3 geordnete Schutzfrist mit dem 1. Januar 1844 beginnt. Beschluß der zweiten Kammer: §. 18. Dieses Gesetz ist, was die Bestimmung in §.5 an langt, auch auf die vor dessen Publikation veröffentlichten Geistes- und Kunstwerke anzuwenden, jedoch rücksichtlich der jenigen, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, mit der besondern Bestimmung, daß die §. 3 geordnete Schutzfrist mit dem 1. Januar 1844 beginnt. Beschluß der ersten Kammer: §. 18. Die erste Kammer hat die mit gesperrter Schrift gedruckten Worte abgelehnt und den Gesetzentwurf wiederhergestellt. Gutachten der Deputation: §. 18. Der ersten Kammer beizutreten. Präsident v. Haase: Die Veränderung, welche die erste Kammer beschlossen hat in Bezug auf die diesseitige Fassung der §. 18, bezieht sich auf die Worte: „was die Bestimmung in §. 3 anlangt". Diese Worte sind durch die Beschlüsse bei §.11 und 12 überflüssig geworden; die erste Kammer hat sie abgelehnt und aus der eben angegebenen Ursache schlägt die Deputation uns vor, dieseWorte aus §.18 wegfallen zu lassen, sonach hierin der ersten Kammer beigetretcn. Ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputation und der ersten Kammer beitritt? — Einstim mig Ja.
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