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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Tod t: Ferner sagt der Bericht: Bei §. 19 hat die Deputation zuvörderst 1) zu erinnern, daß die erste Kammer nach ihrer Fassung „alle früheren Verordnungen und Gesetze" über diesen Gegen stand aufzuheben beschlossen, also die Verordnungen den Gesetzen vorgcstellt hat, während nach dem allgemeinen Sprachgebrauche, und weil das Gesetz höher steht als die Verordnung, die Gesetze vor den Verordnungen erwähnt zu werden pflegen. Wahr scheinlich beruht diese abgeänderte Wortstellung nur auf einem Versehen und man ist daher der Meinung, es sei die frühere Wortstellung beizubehalten. 2) In der ersten Kammer hat man sich — es geschah bei der Verhandlung über die §. 16 — große Bedenken darüber ge- Macht, wie sich das Verfahren in Nachdruckssachen künftig ge stalten werde, wenn zumal durch §. 19 alle früheren Gesetze und Verordnungen über diesen Gegenstand aufgehoben würden. Dies gab Veranlassung, den Vorbehalt eines Zusatzes zu der gegen wärtigen zu stellen, und nachher diesen Zusatz selbst zu machen. Er disponirt, daß es hinsichtlich des Verfahrens bei den zeitheri- gen Bestimmungen sein Bewenden haben solle (siehe Columne 3 der Beilage). Auch ist dabei, uni der dort kundgegebenen In tention eine noch größere Wirksamkeit zu sichern, noch ein An trag in die ständische Schrift beschlossen worden, der gleichfalls in der Beilage eingetragen ist. Die unterzeichnete Deputation ist aber der Meinung, daß es weder eines Zusatzes zum Gesetze, noch eines besonder An trags in die ständische Schrift bedürfe. Denn wenn auch alle früheren Gesetze und Verordnungen in Nachdruckssachen aufge hoben werden, so wird dies dessenungeachtet wesentliche Zweifel über das processualische Verfahren in diesen Angelegenheiten kaum aufkommen lassen, da in den zeitherigen Nachdrucksgesetzen über dieses Verfahren nur wenige Vorschriften enthalten waren. Und was namentlich die Abgrenzung des Geschäftskreises zwi schen Justiz - und Verwaltungsbehörden anlangt, so ist hierüber nicht in den Nachdrucksgesetzen, sonpern vielmehr in den Gesetzen vom 28. und 30. Januar 1835 unter und 0 dasjenige zu su chen , was für alle rechtlichen Angelegenheiten, mithin auch für Nachdruckssachen, zur processualischen Norm zu dienen hat und zu dienen pflegt. Da nun diese durch die §19 des vorliegenden Gesetzes nicht berührt werden, das gegenwärtige Gesetz aber, was das Verfahren in Nachdruckssachen betrifft, außer was §. 16 bestimmt ist und was die Schwierigkeiten nicht vergrößern, son dern eher vermindern wird, gar keine Aenderung macht, so wird dieses Verfahren gewiß so bleiben, wie es zeither gewesen ist, auch wenn Z. 19 in der von der zweiten Kammer genehmigten Fas sung ins Aand ergeht. Kommt nun endlich dazu noch, daß Nach druckssachen nach Lage der Sache außer Leipzig und Dresden wenig vorkommen werden, dort aber, und namentlich in Leipzig, auch schon zeither am meisten vorgekommen sind, mithin das Verfahren schon geregelt haben, nicht zu gedenken, daß die Ne gierung, wenn sich wider Erwarten wirklich Unzuträglichkeiten in Ansehung des Verfahrens in Nachdruckssachen ergeben sollten, ohnehin auf deren Abstellung, sei es auf dem Wege der Gesetzge bung oder wie sonst bedacht sein muß und wird, so kann sich die Deputation nicht entschließen, die Beschlüsse der ersten Kammer bei Z. 19 zn bevorworten. Vielmehr stellt sie den Antrag: sowohl I) den dort beschlossenen Zusatz, als 2) den ge wünschten Antrag in die Schrift abzulchnen. Referent Abg. Todt: Demnach bildet sich folgende Zusam menstellung der Differenzpunkte: Gesetzentwurf: ' §- 19. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden frühern Vorschriften werden hiermit aufgehoben. Beschluß derzweitenKammer: tz. 19. Alle früheren Gesetze und Verordnungen über diesen Gegen stand werden hiermit aufgehoben. Beschluß der ersten Kammer: §. 19. Alle früheren Verordnungen und Gesetze über diesen Gegen stand werden hiermit aufgehoben. Hinsichtlich des Verfahrens bewendet es bei den zeitherigen Bestimmungen. (Vergl. jedoch Z. 16.) „Daß die Regierung bis zum nächsten Landtage über Gleichmäßigkeit des Verfahrens in diesem Bezug sorg fältige Beobachtung anstellen, und bei sich ergebenden Verschiedenheiten und Schwierigkeiten einen diesen Ge genstand betreffenden Gesetzentwurf der Sländeversamm- lung vorlegen möge." Gutachten der Deputation: h. 19. Die Fassung der ersten Kammer abzulehnen. >— Desglei chen den Antrag in die Schrift abzulehnen. Präsident V. Haase: Aus welchen Gründen Ihnen die Deputation angerathen hat, bei der früher diesseits beschlossenen Fassung der 19. §. stehen zu bleiben, den von der ersten Kammer beschlossenen Zusatz abzulehnen, sowie auch dem von derselben gestellten Anträge zu §. 19 nicht beizutreken, hat der Herr Refe rent Ihnen auseinandergesetzt, und ich frage, da Niemand über die einzelnen Punkte gesprochen hat, überhaupt: ob die Komiker der Deputation beitrete, somit bei der früher beschlossenen Fassung der §. 19 beharre und den gedachten Zusatz und Antrag der ersten Kammer ablehne? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Weitere Differenzen in Bezug auf das Gesetz selbst finden zwischen den Beschlüssen der ersten und zweiten Kammer nicht statt. Dagegen sind deren noch zwei zu gedenken, welche sich in Bezug auf die diesseits beliebten vier Schlußanträge ergeben ha ben, indem nämlich zur Zeit nur erst bei dem zweiten und dritten vollständiges Einverständniß vorhanden ist. Wie bei dem ersten und vierten Anträge die beiderseitigen Fassungen von einander abweichen, ist in der Beilage angegeben. Die Meinungsverschiedenheit lauft in beiden Fällen im Wesent lichen darauf hinaus, daß die zweite Kammer die in den Anträ gen hervorgehobenen Punkte mehr zur Berücksichtigung empfoh len zu haben scheint, die erste Kammer dagegen dieselben ledig lich zur Erwägung gegeben hat. Die unterzeichnete Deputation ist jedoch in dieser Beziehung mit der jenseitigen Kammer ganz einverstanden und schon bei Erstattung ihres ersten Berichts über diesen Gesetzentwurf einverstanden gewesen. Denn was den An trag sub I betrifft, so sollen die darin enthaltenen Worte:,, mit zu berücksichtigen " dem ganzen Zusammenhänge nach gar keinen andern Sinn haben, als die in der Fassung der ersten Kammer dafür gewählten „zur Entscheidung zu bringen". In dem An-
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