Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Sand- Lehm- Mergel- und Lhongruben, Torfstiche, Stein- und Braunkohlengruben u. s. w. Wird nun der beabsichtigte Zweck, — durch Exemplifikation die Art und Weise der Nutzbarkeit oder Ertragsfähigkeit genauer zu bezeichnen, — auch durch die letztere Fassung erreicht, so em pfiehlt die Deputation, - dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Präsident v. Haase: Tritt die Kammer bei dieser Z. dem Beschlüsse der ersten Kammer bei? — EinstimmigIa. Referent Abg. Klinger: Zu §.4. Nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer lautet der erste Satz dieser Paragrüphe dahin: „Befreit von der Grundsteuer bleiben a die im Eigenthume des Staats befindlichen Gebäude und Grundstücke." Die erste Kammer hat nach dem Worte: „befindlichen" noch die Worte eingeschaltet: „sowie den beiden Landesschulen Meißen und Grimma gehörigen". Bei Gelegenheit der in der zweiten Kammer hierüber statt gefundenen DiScussion ist von der Deputation unter Einverständ nis! des Herrn Regierungscommissars bereits bemerkt worden, daß beide Landesschulen als zu den im Eigenthume des Staats gehörigen Grundstücken gerechnet und daher durch den ersten Satz der Z. mit getroffen würden. Um aber der Erörterung überhoben zu sein, ob deren Grundstücke mehr als zum Sliftungsvermögen gehörig zu betrachten seien, wird die Annahme jener Einschaltung empfohlen, da es sich hiernicht um Beantwortung jener Frage, sondern blos darum handelt, auszusprechen, daß die beiden Landesschulcn die Steuerbefreiung genießen sollen. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer damit einverstanden, daß die Gebäude und Grundstücke der beiden Landesschulen Mei ßen und Grimma ausdrücklich mit in diese ß. ausgenommen wer den? — Einhellig Ja. Referent Abg. Klinger: Zu Z. 7. Nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer wurde an dieser Paragraphe nur der letzte Satz derselben mit folgenden Worten abgeändert: „Ebenso sind auch das sogenannte Quatemberexcurrenz, sowie die sogenannten Commun-, Uebermaß-und sonsti gen Schocke nicht weiter zu erheben (§. 36)". Die erste Kammer stimmt nun zwar mit den Grundsätzen der §. im Allgemeinen sowohl, als rücksichtlich der eben bemerkten Abänderung vollkommen überein, allein sie halt die Fassung der nicht für ganz klar und deutlich, und fürchtet insbesondere, daß, wenn Besitzer steuerfrei gewesener Avulsen in das Haupt gut Abentrichtungen geleistet haben, welche nicht den Avulsen- besitzern, sondern den Besitzern des Hauptgutes bei der Entschä digung für die Steuerbefreiung in Zurechnung gebracht worden, solche den Stammgutsbesitzern verloren gehen möchten. Gleichzeitig will die erste Kammer noch deutlicher, als ge schehen, ausgedrückt wissen, daß die Ercurrenzsteuern der Ober lausitz, soweit sie von Grundsteuern herrühren, ebenfalls mit auf gehoben seien. Zu dem Ende hat sie der ß. 7 folgende Fassung gegeben: „Der Wegfall obiger Staatsabgaben hat jedoch auf solche Realleistungen keinen Einfluß, die auf einem Pri vatrechtstitel beruhen, und nur nach dem Fuße einer Staatsabgabe an Kommunen oder Privatpersonen zu entrichten gewesen sind. Waren dergleichen Leistungen von steuerbaren Grundstücken dazu bestimmt, mittel bar durch einen Andern in der Eigenschaft der §. 6 unter s und b genannten Abgaben zur Staatscasse entrichtet zu werden, oder wurden sie von Privatpersonen oder Ge meinden als wirkliche Beiträge zu den von einer dritten Person zu leistenden Staatsabgaben erhoben, so kommen sie in Wegfall. Dagegen sind diejenigen Ab entrichtungen, welche beiAbtrennungcn von steuerfreien Gütern auf die Trennstücke ge legt worden sind, unter der Voraussetzung, daß die in dem Landtagsabschiede vom 30. October 1834 unter 20 §. 4 gedachten Abgaben dem Hauptgute bei Ausmittelung der Entschädigung für Aufhebung der Steu erbefreiung ungekürzt in Zurechnung ge bracht worden sind, und insofern nicht ver tragsmäßige Bestimmungen oder rechts kräftige Entscheidungen entgegenstehen, an das Hauptgut fortzuentrichten. Das sogenannte Quatemberexcurrenz (§. 36) und die sogenannten Communübermaßschocke, sowie die etwa sonst vorkommenden Ueberfchüsse und Excurrenz- steuern in den Erblanden und der Ober lausitz kommen in Wegfall." Die mit gesperrter Schrift gedruckten Worte sind diejenigen, in welchen die Fassung der ersten Kammer von der Gesetzvorlage abweicht. Die königlichenHerren Commissarien haben in der er sten Kammer ihr Einverständniß damit zu erkennen gegeben, und bemerkt, daß der Sinn der §. 7 in der Gesetzvorlage kein andrer sein solle und könne, als derjenige, wie solcher durch das Amen dement der ersten Kammer ausgedrückt worden. Auch die De putation findet materiell zwischen der Gesetzvorlage und der Fassung der ersten Kammer keinen Unterschied, und empfiehlt den Beitritt zur Letzteren, da auch kn der zweiten Kammer sich Stimmen erhoben haben, welche glaubten, daß die Gesetzvorlage ohne weitern Zusatz miß verstanden werden könne. Doch schlagt sie, wenn man einmal die Absicht verfolgt, durch ausführlichere Umschreibung jedem leisen Zweifel zu begegnen, vor, nachdem Worte: „unge kürzt" noch die Worte einzuschalten: „ d. h. mit Einschluß des vom Trennstücksbesitzer zeither in das Hauptgut gezahlten Abgabenbeitrags". Man hat sich nämlich einen Fall der Art, wie ihn die neuere Fassung getroffen wissen will, in folgender Weise zu vergegen wärtigen. Von einem steuerfreien Rittergute werden alljährlich 50 Thlr. Donativgelder zur Staatscasse gezahlt. Ein Häusler kauft 6 Scheffel Feld von diesem Nittergute, und ver pflichtet sich, an Donativgelderbeitrag einen Thaler jährlich in das Rittergut abzuentrichten, so daß der Rittergutsbesitzer aus eignen Mitteln nur 49 Thlr. dergleichen zu zahlen hat. Die Steuerbehörde beachtet jedoch dieses Privatabkommen nicht, und, als dem Rittergutsbesitzer nach §. 4 unter 20 des Land tagsabschiedes vom 30. October 1834 bei Ermittelung der Ent schädigung für Wegfall der Steuerbefreiung seine Leistungen in Abzug gebracht werden, werden ihm, obschon er nur 49 Thlr. Donativgelder wirklich gezahlt hat, dennoch die vollen 50 Thlr. , also seine frühern Abgaben „ungekürzt" in Zu ¬ rechnung gebracht. Durch Nichtbeachtung jenes Privatabkom-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder