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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Haase: Ist die geehrte Kammer der Ansicht der Deputation und will sie in der Maße, wie diese vorgeschlagen hat, die tz. 15 annehmen? — Einstimmig La. Referent Abg. Klinger: Zu §. 18. a. Die zweite Kammer hat den Satz unter» der Gesetzvorlage in folgender Weise gefaßt: „Wenn sich in einem Kataster oder Flurbuche ein nach gewiesener materieller Jrrthum, z. D. unrichtiger Ansatz der Culturart (Feld statt Wiese), irrige Berechnung des Neinenrags, doppelte Anschreibung und Verwechselung -es Grundstücks, Auslassung desselben und dergleichen mehr, oder Schreibfehler befinden." Die erste Kammer genehmigt diese Bestimmung, will aber noch mehr hervorgehoben wissen, daß eine irrige Anwendung der Abschatzungsgrundsatze unter materiellem Jrrthume nicht inbe griffen sei, und wählt statt der obigen Fassung die nachfolgende: „Wenn sich in einem Kataster oder Flurbuche ein nach gewiesener auf die Existenz, Größe oder Gattung des Grundstücks bezüglicher Jrrthum, ein Nechnungs- oder Schreibfehler, z. B. unrichtiger Ansatz der Culturart (Feld statt Wiese), irrige Berechnung des Reinertrags, doppelte Anschreibung und Verwechselung des Grund stücks, Auslassung desselben und dergleichen mehr be findet." Der Unterschied zwischen jenerund dieser Fassung beschränkt sich daher darauf, daß in dieser zur Vermeidung einer irrigen Auslegung das Wort: „materiell" weggelaffen und dafür eine Umschreibung gewählt worden ist, welche in den Worten lie gen soll: „auf die Existenz, Größe oder Gattung des Grundstücks bezüglicher Jrrthum". Da hierdurch derselbe Sinn getroffen wirb, und die Deut lichkeit des Satzes sich erhöht, so empfiehlt man zum Beschlüsse der ersten Kammer den Beitritt. Präsident 0. Haase: Will die Kammer die Fassung des Satzes s bei §. 18, welche sie früher beschlossen, fallen lassen und dafür die Fassung annehmen, welche die erste Kammer beschlos sen hat? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klinger: b. Weiter hatte die zweite Kammer in Bezug auf den soeben erwähnten materiellen Jrrthum sich veranlaßt gesehen, die Be stimmung des Inhalts anzufügen: „Beruht der Jrrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz drei Procent übersteigt." Auch dies hat in jenseitiger Kammer Genehmigung gefun den, jedoch mit dem Zusatze: „Beläuft sich diese Differenz mindestens auf zwei Acker, so ist sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie drei Pro cent oder weniger beträgt." Aus den Verhandlungen der ersten Kammer hierüber ist zu erwähnen, daß dieser Zusatz von der Minorität der dort Bericht erstattenden Deputationen ausgegangen und mit 20 gegen 14 Stimmen angenommen worden ist, daß die Majorität der jensei tigen Deputationen sich gegen denselben erklärt und dabei in folgender Weise sich ausgesprochen hat: „sie lege, sagt dieselbe, einen besondern Werth darauf, daß große und kleinere Grundbe sitzer nach gleichem Rechte gerichtet, und hierdurch der Argwohn einer Bevorzugung des einen Lheils nicht erregt werde; sie finde auch bedenklich, jetzt noch weiter zu gehen, als dies in der Ge schäftsanweisung Z. 204 geschehen sei, was offenbar durch An nahme jenes Zusatzes eintreten würde, wie denn endlich der Umstand Berücksichtigung verdiene, daß die Berechnung der Ent schädigung für die Steuerbefreiten bei einer solchen Bestimmung unsicherer werde." Die unterzeichnete Deputation theilt die zuletzt berührten Ansichten der Majorität, empfiehlt die Ablehnung des von jenseitiger Kammer beschlossenen Zusatzes, und unterstützt dies noch durch folgende Betrachtungen. Als bei dem Landtage 18Z § über die Frage berathen wurde-' auf welche Weise mit der Vermessung und Bonitirung vorzu schreiten sein werde, so erkannte man Seiten der Stände an, daß eine allseitige mathematische Genauigkeit und Nichtigkeit zuerzie- en, zu den Unmöglichkeiten gehöre. Man ging davon aus, daß ur den Zweck der Grundbesteuerung eine annähernde Rich- igkeit genüge, daß es weniger darauf ankomme, Werth und Er trag des Grundstücks an sich genau zu treffen, wenn nur ein Grundstück, verglichen mit dem andern, in einerannähern den Verhältnißmaßigkeit stehe. Von diesem Gesichtspunkte geleitet, und in Hinblick dar auf, daß selbst eingeübte, tüchtige Vermesser bei ihren Arbeiten immer verschiedene, von einander abweichende Größenverhält- niffe finden würden, beschlossen die Stände, eine Differenz von 3^ Procent zwischen der Flurgrenz- und Detailaufnahme nicht zu >erücksichtigen, sowie einer Differenz von 1 Procent bei der De- railvermessung die Wirkung einer Ab- und Zuschreibung zu ver- agen. Verlaßt man nun diese Grundsätze, will man insbeson dere einen Vermessungsfehlcr von 2 Ackern unter allen Um- tänden und auch dann beachtet wissen, wenn er unter die Mini malgröße von 1 Procent herabgeht, so wird damit gerade dieje nige Verhältnißmaßigkeit gestört, welche als die Grundlage in der Besteuerung festgehalten werden muß, und es werden Folge rungen daraus hervorgerufen, die viel weitgreifender sind, als man im ersten Augenblicke wohl glauben möchte. An die Spitze aller Gründe ist wohl der Satz hinzustellen, daß der kl ei ne ländliche Grundbesitzer nicht weniger Rechte bei der Besteuerung haben dürfe, als der große Grundbesitzer. Denn der eine Scheffel Land, welchen der Hüfner verliert oder zu viel angesetzt bekommt, die eine Quadratruthe, welche der arme Hausler zu viel versteuern muß, ist für diesen oft von größerer Wichtigkeit, als für den großen Gutsbesitzer, der Hunderte und Tausende von Ackern sein Eigenthum nennt, ein Areal von zwan- zigfach größerem Umfange. Will daher der Gesetzgeber im Be wußtsein der Unmöglichkeit allseitiger mathematischer Richtig keit irgend eine Grenzlinie aufstellen, deren Vortheile oder Nach theile die Grundbesitzer treffen sollen, so darf sie unmöglich eine andere sein, als die, von welcher Alle gleichmäßig be troffen werden. Das Anerkenntniß der allseitigen gleichmäßi gen Anwendbarkeit ist aber schlechterdings derjenigen Maßregel zu versagen, nach welcher eine Differenz von 2 Ackern unbe dingt berücksichtigt werden soll- Denn sind beide Kammern in dem Beschlüsse einig, daß eine Differenz von 3 Procent die Wirkung der Abänderung habe, so geht der Vermessungsfehlcr von 3 Ackern einzig und allein solchen Grundbesitzern zu Gute, wclcheParcellenvon üb er 66Z Ackern besitzen. Schon bei Parcel-
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