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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gleichmäßig für den großen und kleinen Grundbesitz bestehen. Wollen wir aber bei diesem Gesetze den Grundsatz verleugnen? Ich hoffe auch, daß die Kammer in ihrer Mehrheit dem sich nicht zune'gen wird, daß eine solche Begünstigung stattsinde. Man mag cs betrachten, wie man will, die Begünstigung des groß - ren gegen den kleineren Grundbesitz ist niemals wünschenswerth. Die Verfassungsurkunde stellt den Grundsatz auf, daß eine gleiche B steuerung eintreten soll, und einen andern Grundsatz darf man nicht verfolgen. Stellv. Abg. Baumgarten: Der V.'rtheidiger der An sicht der ersten Kammer, der Abg. Sachße, hat ausdrücklich zuge geben, daß in dem Vorschläge eine Ungleichheit und Ungerechtig keit nicht zu verkennen sei; er suchte aber diese Ungleichheit und Ungerechtigkeit dadurch zu rechtfertigen, daß auch in andern Fal len, in der Prcceßgesctzgcbung, eine Ungleichheit durch die for melle Gesetzgebung sanctionirt sei. So fei es auch hier. Ich komme auf düsem Wege zu einem andern Resultate. Ich meine, wenn wir die Ungleichheit irgendwo sanctionirt haben, sollten wir es deshalb nicht auch anderwärts thun. Ich sollte meinen, bei dem kleinen Grundbesitz sei eine doppelte Rücksicht nöthiz. Im klebrigen scheint mir im Allgemeinen, als wenn ein derartiges Gesetz nicht willkommene Aufnahme finden werde, von dem selbst dessen Vertheidigcr sagen, es sind in dasselbe Ungleichheiten mit ausgenommen. Abg. Iani: Ich halte den Gegenstand nicht für so wich tig, um darüber eine Differenz mit der ersten Kammer herbeizu führen. Es wird der Fall, daß Jemand auf eine Abänderung prvvocirt, um so seltener vorkommen, als ja auch nach demselben Verhältniß die crhaltmeSteuerentschädigung wieder zurückgegeben werden muß. Übrigens muß man voraussetzen, daß, wenn Jemand, welcher sich dadurch, daß man ihm zu viel Grund und Boden kn Ansatz gebracht hat, benachteiligt glaubt, auf eine Revision antragen kann, es folgerecht auch den übrigen Bethei ligten freistehen müsse, nachzuweisen, er habe mehr Grund und Boden, als ihm besteuert werde, wclchenfalls die gleiche Maß regel eintreten muß. Secretair v. Schröder: Ich kann dem letzten Sprecher nicht beitreten; denn hat die erste Kammer es für wichtig gehal ten, eine Differenz mit der zweiten Kammer hervorzurufen, so glaube ich, kann man auch'diesseits die Differenz für wichtig halten, daß man sie nicht durch sofortiges Nachgeben zur Erledi gung bringt. Ich hatte mir vorgenommen, die Kammer noch auf ein Bedenken aufmerksam zu machen, das entstehen würde, wenn wir dem Vorschläge der ersten Kammer beitreten. Es toll nämlich ausgesprochen werden, daß, wenn ein Cteuerobject dHeilweise vernichtet wird, der Abgang eines Zehentheils bie Abschreibung der betreffenden Steuereinheiten zur Folge Ha nen soll. Was unter diesem Zehntheil vom Steuerobjecte ver achtet wird, vielleicht durch den Abriß derElbe von einer Wiese, aann ebenfalls mehr als zwei Acker betragen, und hier hat man such in der ersten Kammer nicht dafür gehalten, daß die Steuer abgeschrieben werden müsse. Wie würde es sich nun im Gesetze ausnehmen, wenn wir bei Vermessungs differenzen die Steuer abschreiben wollten, bei einem vernich teten Objecte von derselben Höhe aber nicht? Wenn man einmal zugibt, daß eine Vermessungsdifferenz entstehen kann, wenn man zugibt, daß der Vermesser eine Unrichtt'gke't begehen kann, ohne grobe Fehler zu begehen, so muß dasselbe Verhältniß bei größeren wie bei kleineren Grundstücken stattfinden. Gibt man zu, daß der Vermesser sich bei einem Stück Land von 100 Ruthen um 3 Ruthen vermessen kann, so muß man auch zuge ben, daß er sich bei 100 Ackern um 3 Acker vermessen könne. Es wird auch ganz dafsilbe Verhältniß sein, da er die Vermessungs linien bei einem größeren Grundstücke sehr verlängern und bei winkligen, eine coupirte Lage habenden Grundstücken, diese mit mehren Linien öfters durchschneiden muß, um zu einem Resultate zu gelangen, wobei eine kleine Abweichung schon größere Folgen nach sich zieht. Daher sollte ich glauben, daß es auch von dieser Seite vollkommen gerechtfertigt erscheint, wenn man eine Ver messungsfehlergrenze nach dem Procentsatze feststellt. Abg. Schvlze: Nur ein paar Worte zur Erwiederung. Es ist gesagt worden: der zu wenig hätte, würde sich nicht mel den; ja, das glaube ich wohl; aber hat er einen Nachbar, hat er einen Arbeiter, und ein jeder größerer Grundstücksbesitzer muß ihn haben, welcher das Feld mit bestellt, der ihm siine Aussaat mit beso gt, der kriegt das bald weg. Denn das weiß jeder Säe mann, ob das Stück zu groß oder zu klein ist; da könnte Verrath eintreten, und es ist meine Meinung, daß es zum Votthcile des Staates nachgcholt werden kann. Es ist auch gesagt worden, daß man die Gleichhe't nicht verletzen dürfe. Es gibt aber viele Arten von Steuern, die nicht nach einem gleichen Proccntfatze entrichtet werden, wie z.B. bei der Abschätzung der Häuser, dort ist auch ein ungleicher Procent Abzug angenommen worden, so auch bei der Personalsteuer. Wie viele versch'edene Satze werden da n'cht angenommen? Sollte hier n'cht auch einMittelsatz ein geschoben werden können, wie bei andern derartigen Steuern? Es ist von B egünstigung die Rede gewesen, die man nichtwollte Hervorrufen; ich will auch nicht, daß eine Begünstigung hcrvor- gerufen werden soll, aber ebenso wenig wollte ich auch, daß Je manden eine B.machth.'kligung treffen sollte. Secretair 0. Schröder: Ich habe auf die Bemerkung, daß der Säemann beurtheilcn könne, ob das Stück zu groß oder zu klein sei, zu erwkedern, daß dieser nicht so genau wissen wird, wenn 66 Acker in einer Parcelle liegen, ob es 66 oder 68Ack r sind. So genau kann der Saemann die Größe des Areals n cht bcurtheilen und der, welcher den Pflug führt, auch nicht, und im Holze wird es der Holzmacher bei der Gelegenheit, wenn er das Holz schlägt, noch weniger sehen können, ob der Wald, in dem er arbeitet, 66 oder 68 Acker hält. Bei noch größeren ist es na türlich noch weniger der Fall. Abg. Schwabe: Nur eine Bemerkung gegen den Abg. Scholze, der erwähnte, daß sowohl durch Vnrath, als durch Denunciation angezcigt werden könnte, wenn Jemand zu geling abgeschätzt worden ist. Ich hoffe doch nicht, daß die Kammer V rrath und Denunciation wild befördern wollen; wes würde aber noch entstehen, wenn ein hämischer Nachbar angibt, der
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